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ArbG Hamburg, 10.12.2014 - 27 Ca 300/14 |
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Neue Erkrankung, erneute Arbeitsunfähigkeit - und die Gehaltsfortzahlung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80
Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit - …
Auszug aus ArbG Hamburg, 10.12.2014 - 27 Ca 300/14
Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG v. 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -, juris; LAG Hamm v. 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 -, juris).Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer nach seiner Gesundung, also nach Beendigung des Verhinderungsfalles, die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen hatte oder nicht (vgl. BAG v. 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -, juris).
Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschichten bescheinigt (BAG v. 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -, juris Rn. 15;… v. 11.07.1990 - 5 AZR 368/89 -, juris Rn. 15).
- BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 651/12
Vorsorgekur - Arbeitsunfähigkeit - Fortsetzungserkrankung
Auszug aus ArbG Hamburg, 10.12.2014 - 27 Ca 300/14
Dabei entscheidet über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und damit über das Ende des Verhinderungsfalles grundsätzlich der Arzt (BAG v. 10.09.2014 - 10 AZR 651/12 -, juris Rn. 17).Insofern ist von dem Grundsatz auszugehen, dass maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalles die Entscheidung des Arztes ist (vgl. BAG v. 10.09.2014 - 10 AZR 651/12 -, juris Rn. 17).
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 2 Sa 109/07
Entgeltfortzahlung: Begrenzung der Lohnfortzahlung auf sechs Wochen bei …
Auszug aus ArbG Hamburg, 10.12.2014 - 27 Ca 300/14
Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz v. 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 -, juris Rn. 30).Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, also auf die zugrundeliegenden Krankheiten an (LAG Rheinland-Pfalz v. 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 -, juris Rn. 32).
- BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 368/89
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall - Entstehen eines neuen …
Auszug aus ArbG Hamburg, 10.12.2014 - 27 Ca 300/14
Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschichten bescheinigt (…BAG v. 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -, juris Rn. 15; v. 11.07.1990 - 5 AZR 368/89 -, juris Rn. 15). - BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11
Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung
Auszug aus ArbG Hamburg, 10.12.2014 - 27 Ca 300/14
Insofern ist mehr als ein bloßes "Lippenbekenntnis" (vgl. BAG v. 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 -, juris Rn. 27) zu fordern, um den Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen. - LAG Hamm, 09.01.2001 - 11 Sa 889/00
Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; …
Auszug aus ArbG Hamburg, 10.12.2014 - 27 Ca 300/14
Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG v. 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -, juris; LAG Hamm v. 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 -, juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2010 - 11 Sa 547/09
Entgeltfortzahlung bei zwei selbständigen Verhinderungsfällen - Arbeitsfähigkeit …
Auszug aus ArbG Hamburg, 10.12.2014 - 27 Ca 300/14
Kommt es vor Beendigung der ersten Erkrankung zu einer erneuten Erkrankung oder schließt sich die zweite Erkrankung unmittelbar, d.h. ohne relevante Unterbrechung an die erste Erkrankung an, gilt folgendes (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 04.03.2010 - 11 Sa 547/09 -, juris Rn. 39 f.):.