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   ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13   

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https://dejure.org/2014,4441
ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13 (https://dejure.org/2014,4441)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2014 - 27 Ca 307/13 (https://dejure.org/2014,4441)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 27 Ca 307/13 (https://dejure.org/2014,4441)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG
    Befristung nach dem WissZeitVG - Sprachunterricht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Fremdsprachenlektors an einer Universität; Einordnung von überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betrauten Fremdsprachenlektoren zum wissenschaftlichen Personal

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fremdsprachenlehrer an der Hochschule - und die Befristung nach dem WissZeitV

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung mit wissenschaftlichen Mitarbeitern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13
    Es kommt dementsprechend nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris Rn. 26).

    Die Befristungsmöglichkeit nach dem WissZeitVG dient der Umsetzung der im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris Rn. 44).

    Den Hochschulen ist aus Gründen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos mit einer Höchstbefristungsdauer zu befristen (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris Rn. 37; vgl. auch LAG Niedersachsen v. 04.03.2013 - 10 Sa 856/12 -, juris Rn. 26).

    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Wissenschaftliche Betätigung i.S.d. WissZeitVG ist nach der Rechtsprechung des BAG eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris Rn. 35 m.w.N.; ähnlich KR-Treber, 10. Aufl. 2013, § 1 WissZeitVG Rn. 43, nach dem die Lehre auf der eigenen Forschung aufbauen muss).

    Das BAG geht davon aus, dass überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren in der Regel nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG unterfallen (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris Rn. 35; ebenso KR-Treber, 10. Aufl. 2013, § 1 WissZeitVG Rn. 57).

    " Insgesamt sind die vom Kläger überwiegend durchgeführten Lehrveranstaltungen, also die Proseminare und Hauptseminare, in keiner Weise mit der Art von Lehrveranstaltungen zu vergleichen, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • LAG Hamburg, 31.10.2012 - 3 Sa 66/12

    Wirksamkeit einer Befristung gemäß §§ 2 Abs 1 S 2, Abs 1 S 1 WissZeitVG

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13
    (3) Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des LAG Hamburg vom 31.10.2012 zum Aktenzeichen 3 Sa 66/12 führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Dementsprechend hätten bereits die gewählten Themen für die Lehrveranstaltungen verdeutlicht, dass dem dortigen Kläger die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verblieben sei, wobei sich der dortige Kläger mit der durchaus schwierigen Forschungs- und Quellenlage befasst hat (LAG Hamburg v. 31.10.2012 - 3 Sa 66/12 -, juris Rn. 39).

    Zusammenfassend kommt das LAG Hamburg zu der rechtlichen Einschätzung (LAG Hamburg v. 31.10.2012 - 3 Sa 66/12 -, juris Rn. 40):.

    Erst wenn dies der Fall ist, genießt der Kläger auch die weitergehenden Freiheiten nach § 11 Abs. 1 HmbHG, wobei in der praktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses der Kläger ohnehin nicht frei in der Entscheidung war, welche Seminare er anbietet (hierin ist ein grundlegender Unterschied zur Entscheidung des LAG Hamburg v. 31.10.2012 - 3 Sa 66/12 -, juris, zu sehen; vgl. hierzu oben).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13
    Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (vgl. BVerfG v. 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, juris Rn. 92).

    Lehre ist die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch Forschung gewonnenen Erkenntnisse (BVerfG 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 -, juris Rn. 93).

  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 85/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Fremdsprachenlektor

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13
    Entsprechend hat das BAG auf der Grundlage des bis zum 17.04.2007 geltenden § 57a Abs. 1 S. 1 HRG, der die Befristungsmöglichkeit für wissenschaftliche Mitarbeiter vorsah, entschieden, dass ein Lektor, der ausschließlich mit der Vermittlung chinesischer Sprachkenntnisse befasst ist, nicht dieser Befristungsmöglichkeit unterfällt (BAG v. 16.04.2008 - 7 AZR 85/07).

    Nach der Rechtsprechung des BAG fehlt es bei der Befristung der Verträge mit Lektoren, die Fremdsprachen vermitteln und an deren Tätigkeit es einen dauerhaften Bedarf gibt, sowohl an der Nachwuchsförderung als auch an der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Forschung (BAG v. 16.04.2008 - 7 AZR 85/07 -, juris Rn. 16).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13
    Hierfür wären zusätzliche Umstände erforderlich, aus denen sich im Einzelfall ein besonderes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (vgl. BAG GS v. 27.2.1985 - GS 1/84 -, juris).
  • LAG Niedersachsen, 04.03.2013 - 10 Sa 856/12

    Befristeter Arbeitsvertrag einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13
    Den Hochschulen ist aus Gründen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos mit einer Höchstbefristungsdauer zu befristen (BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris Rn. 37; vgl. auch LAG Niedersachsen v. 04.03.2013 - 10 Sa 856/12 -, juris Rn. 26).
  • BAG, 14.12.1994 - 7 AZR 342/94

    Fünfjahresgrenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13
    Auf die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses kommt es nur soweit an, wie hieraus Rückschlüsse auf die wahre Natur der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung gezogen werden können (vgl. BAG v. 14.12.1994 - 7 AZR 342/94 -, juris Rn. 29).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1659/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13
    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht (BVerfG v. 21.06.2006 - 1 BvR 1659/04 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus ArbG Hamburg, 26.02.2014 - 27 Ca 307/13
    Diese Befristungsmöglichkeit nach § 57b Abs. 3 HRG a.F., aufgrund derer die Lehrzeit an einer deutschen Hochschule begrenzt werden konnte (vgl. BVerfG v. 14.04.1996 - 1 BvR 712/86 -, juris Rn. 125), wurde in das WissZeitVG nicht übernommen.
  • ArbG Köln, 26.05.2020 - 11 Ca 295/20
    Maßgebend für die Beurteilung der Dienstleistung als wissenschaftliche Dienstleistung ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag ggf. in Verbindung mit der Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbeschreibung (ArbG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2014 - 27 Ca 307/13).
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