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   ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12   

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ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12 (https://dejure.org/2013,16690)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2013 - 27 Ca 426/12 (https://dejure.org/2013,16690)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - 27 Ca 426/12 (https://dejure.org/2013,16690)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG
    Anspruch auf eine jährliche Rentenanpassung nach der Leistungsrichtlinie einer Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine jährliche Rentenanpassung der Ruhegehaltskasse der DAG

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG v. 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 - juris Rn. 30; v. 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - juris Rn. 31).

    Es erfolgt jedoch ein Berechnungsdurchgriff, aufgrund dessen dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird (BAG v. 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 - juris Rn. 31).

    In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (BAG v. 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 - juris Rn. 39).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Nach der Konzeption des § 1 Abs. 1 BetrAVG ist zwischen der Versorgungszusage, durch die der Arbeitgeber eine Verpflichtung eingeht, und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 - juris Rn. 37).

    Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien (BAG v. - 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 - juris Rn. 44).

    Im Falle einer Ermessenentscheidung, die vom Gericht nach § 315 BGB überprüft bzw. ersetzt wird, tritt die Fälligkeit erst nach rechtskräftiger Entscheidung ein, sodass auch Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt verlangt werden können (BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 - juris Rn. 49).

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Andererseits muss auch eine Gewerkschaft, wie jeder andere Arbeitgeber, die Verbindlichkeiten erfüllen, die sie gegenüber ihren Arbeitnehmern übernommen hat (BAG v. 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - juris Rn. 17, 20 m.w.N.; v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - juris Rn. 58).

    Schließlich spricht auch der signifikante Rückgang der Anzahl der Beschäftigten für wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beklagten zu 2 (vgl. BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - juris Rn. 76).

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 83/99

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalauszehrung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Aber auch in diesem Fall kommt es auf die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers und nicht des Versorgungsträgers an (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - juris Rn. 12 f., 17; Huber, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 5. Aufl. 2013, § 16 Rn.18 f.).

    Auch in diesem Fall ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich, nicht die des Versorgungsträgers, beispielsweise der Unterstützungskasse (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - juris Rn. 17).

  • LAG München, 04.03.2010 - 2 Sa 977/08

    Auslegung der Satzung einer Unterstützungskasse

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Ob eine Unterstützungskasse überhaupt eine betriebliche Übung im Verhältnis zu den Leistungsempfängern begründen kann, wurde bislang in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - offen gelassen (vgl. LAG München v. 04.03.2010 - 2 Sa 977/08 - juris Rn. 66).

    Soweit der Kläger, wie im vorliegenden Verfahren, der Ansicht ist, auf die Leistung der Beklagten zu 1 und die Betriebsrentenerhöhung einen Anspruch aus der Leistungsrichtlinie zu haben, scheidet eine betriebliche Übung ohnehin aus (vgl. BAG v. 20.08.2002 - 9 AZR 261/01 - juris Rn. 68; LAG München v. 04.03.2010 - 2 Sa 977/08 - juris Rn. 64).

  • BAG, 24.01.1980 - 3 AZR 502/79

    Unterstützungskasse - Trägerunternehmen - Konzernkasse - Gruppenkasse -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Allerdings gilt nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG, dass es unmissverständlich deutlich gemacht werden muss, wenn ein anderer als der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse Versorgungsschuldner sein soll (BAG v. 24.01.1980 - 3 AZR 502/79 - juris Rn. 27).

    Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt dies bei Unterstützungskassen dann, wenn über das Vermögens des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. BAG v. 24.01.1980 - 3 AZR 502/79 - juris Rn. 32 ff.).

  • LAG Köln, 08.12.2000 - 11 Sa 1073/00

    Rentenanpassung; Kaufkraftverlust; Insolvenzschutz; PSV

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Wer von seinen Rechten keinen Gebrauch macht, gibt damit nicht zu erkennen, auch in Zukunft auf seine Rechte verzichten zu wollen (LAG Köln v. 08.12.2000 - 11 Sa 1073/00 - juris Rn.18).

    In allen diesen Fällen ist der Träger der Insolvenzsicherung gleichwohl nicht zur Anpassung nach § 16 BetrAVG verpflichtet (vgl. zum Fall, dass der Pensions-Sicherungs-Verein mehr akzessorische Sicherungsrechte erwirbt als zur Absicherung der Betriebsrenten nötig LAG Köln v. 08.12.2000 - 11 Sa 1073/00 - juris Rn. 14).

  • BAG, 15.11.2005 - 3 AZR 481/04

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Herabsetzung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Insofern kann ein Betriebsrentner die Unterstützungskasse direkt in Anspruch nehmen (vgl. BAG v. 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 - juris Rn. 69; v. 15.11.2005 - 3 AZR 481/04 - juris Rn. 12).

    Vielmehr gibt es nur eine Versorgungszusage der Beklagten zu 2, die von der Beklagten zu 1 - und davor von dem RGK e.V. - durchgeführt wird (so im Ergebnis auch BAG v. 15.11.2005 - 3 AZR 481/04 - juris Rn. 12 f.).

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 420/98

    Pflicht zur Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG der Witwe eines

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Es kommt auf die künftige Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, nicht eines für Versorgungsverbindlichkeiten vorgehaltenen Sondervermögens an (BAG v. 09.11.1999 - 3 AZR 420/98 - juris Rn. 17; ähnlich LAG Berlin-Brandenburg v. 29.08.2012 - 4 Sa 763/12 - juris Rn. 40).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 28.06.2013 - 27 Ca 426/12
    Die Beklagte zu 2 hat die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen (vgl. zum DGB BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 128/01 - juris Rn. 48).
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 261/01

    Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich

  • BAG, 13.12.2005 - 3 AZR 217/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage einer Gewerkschaft

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 661/05

    Tarifauslegung

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

  • LAG Hamm, 10.07.2001 - 6 Sa 1797/99
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - 4 Sa 763/12

    Betriebsrentenanpassung - Zeitraum für Prognoseentscheidung - Verfahrensmangel

  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung -

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

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