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   ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15   

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https://dejure.org/2016,7498
ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15 (https://dejure.org/2016,7498)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2016 - 27 Ca 435/15 (https://dejure.org/2016,7498)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 27 Ca 435/15 (https://dejure.org/2016,7498)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichstellungsabreden in Arbeitsverträgen - und die Abgrenzung von Neu- und Altverträgen Tags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die Anwendung eines Tarifsvertrags - und die Elementenfeststellungsklage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 19.10.2011 - 4 AZR 811/09

    Gleichstellungsabrede - Abgrenzung "Altvertrag/Neuvertrag

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Ein Neuvertrag kann dann angenommen werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach dem 01.01.2002 einzelne Vertragsbedingungen ändern und zugleich einen Passus im Änderungsvertrag aufnehmen, dass die übrigen Vereinbarungen aus dem Dienstvertrag "von dieser Änderung unberührt bleiben." In diesem Fall haben die Arbeitsvertragsparteien zugleich den ursprünglichen Arbeitsvertrag in ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen, sodass ohne eine klare arbeitsvertragliche Regelung nicht mehr von einer Gleichstellungsabrede ausgegangen werden kann (Anschluss an BAG v. 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - v. 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 -).

    Das Dokument schließt damit, dass "die übrigen Vereinbarungen aus Ihrem Dienstvertrag vom 24.11.1992 von dieser Änderung unberührt (bleiben)." Damit haben die Parteien nicht bloß einzelne Vertragsbedingungen abgeändert bzw. angepasst, was nach der Rechtsprechung des BAG zur Annahme eines "Neuvertrages" nicht ausreichend wäre (vgl. BAG v. 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 -, Rn. 27, juris).

    Hingegen spricht der Zusatz, dass der konkret bezeichnete Dienstvertrag "unberührt bleibt" dafür, dass die Parteien auch diesen in ihren Willen aufgenommen haben (vgl. BAG v. 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 -, Rn. 27, juris; v. 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 -, Rn. 25, juris; v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 -, Rn. 49, juris).

  • BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 51/14

    Auslegung einer Bezugnahmeregelung - Gleichstellungsabrede - Abschluss eines

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Im Übrigen folgt aus der Vereinbarung eines Tariflohns nach einer bestimmten Tarifgruppe - hier L 4 - regelmäßig, dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass der in der Klausel festgehaltene Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch ist, sondern sich entsprechend der tariflichen Entwicklung des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickelt (vgl. BAG v. 08.07.2015 - 4 AZR 51/14 -, Rn. 16, juris).

    Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG v. 08.07.2015 - 4 AZR 51/14 -, Rn. 28, juris, mwN).

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Ein Neuvertrag kann dann angenommen werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach dem 01.01.2002 einzelne Vertragsbedingungen ändern und zugleich einen Passus im Änderungsvertrag aufnehmen, dass die übrigen Vereinbarungen aus dem Dienstvertrag "von dieser Änderung unberührt bleiben." In diesem Fall haben die Arbeitsvertragsparteien zugleich den ursprünglichen Arbeitsvertrag in ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen, sodass ohne eine klare arbeitsvertragliche Regelung nicht mehr von einer Gleichstellungsabrede ausgegangen werden kann (Anschluss an BAG v. 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - v. 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 -).

    Hingegen spricht der Zusatz, dass der konkret bezeichnete Dienstvertrag "unberührt bleibt" dafür, dass die Parteien auch diesen in ihren Willen aufgenommen haben (vgl. BAG v. 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 -, Rn. 27, juris; v. 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 -, Rn. 25, juris; v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 -, Rn. 49, juris).

  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 514/08

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag - Auslegung -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Ein Neuvertrag kann dann angenommen werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach dem 01.01.2002 einzelne Vertragsbedingungen ändern und zugleich einen Passus im Änderungsvertrag aufnehmen, dass die übrigen Vereinbarungen aus dem Dienstvertrag "von dieser Änderung unberührt bleiben." In diesem Fall haben die Arbeitsvertragsparteien zugleich den ursprünglichen Arbeitsvertrag in ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen, sodass ohne eine klare arbeitsvertragliche Regelung nicht mehr von einer Gleichstellungsabrede ausgegangen werden kann (Anschluss an BAG v. 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - v. 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 -).

    Hingegen spricht der Zusatz, dass der konkret bezeichnete Dienstvertrag "unberührt bleibt" dafür, dass die Parteien auch diesen in ihren Willen aufgenommen haben (vgl. BAG v. 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 -, Rn. 27, juris; v. 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 -, Rn. 25, juris; v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 -, Rn. 49, juris).

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Für Arbeitsverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen werden (sog. Neuvertrag), bedarf es hingegen einer ausdrücklichen Regelung, um von einer Gleichstellungsabrede ausgehen zu können (Anschluss an BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04).

    Allerdings wendet das BAG diese Auslegungsregel für dynamische Inbezugnahmen einschlägiger Tarifverträge oder Tarifwerke nur für Altverträge, die vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 abgeschlossen worden sind, an (BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 -, Rn. 24, juris; v. 06.07.2011 - 4 AZR 706/09 -, Rn. 18, juris).

  • LAG Hamburg, 12.02.2014 - 5 Sa 58/13

    Tariflohnerhöhung - Bezugnahmeklausel - Altvertrag

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Aus der Entscheidung des LAG Hamburg vom 12.02.2014 (5 Sa 58/13), auf die sich die Beklagte beruft, folgt nichts anderes.
  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 706/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Allerdings wendet das BAG diese Auslegungsregel für dynamische Inbezugnahmen einschlägiger Tarifverträge oder Tarifwerke nur für Altverträge, die vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 abgeschlossen worden sind, an (BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 -, Rn. 24, juris; v. 06.07.2011 - 4 AZR 706/09 -, Rn. 18, juris).
  • BAG, 26.08.2015 - 4 AZR 719/13

    Elementenfeststellungsklage - Auslegung einer arbeitsvertraglichen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Eine entsprechende Feststellung ist geeignet, eine Vielzahl von Einzelfragen zu klären, die sich an dessen Anwendbarkeit knüpfen (BAG v. 26.08.2015 - 4 AZR 719/13 -, Rn. 10, juris, mwN).
  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 127/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Nach dieser Rechtsprechung war Voraussetzung für die Auslegung einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag als Gleichstellungsabrede stets, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Vertragsschluss einschlägig war (BAG v. 17.11.2010 - 4 AZR 127/09 -, Rn. 17 f., juris).
  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.02.2016 - 27 Ca 435/15
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG v. 14.09.2011 - 10 AZR 526/10 -, Rn. 19, juris).
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