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   VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17   

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VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17 (https://dejure.org/2019,44676)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2019 - 27 K 519.17 (https://dejure.org/2019,44676)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. November 2019 - 27 K 519.17 (https://dejure.org/2019,44676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    G20: Journalisten zu Unrecht ausgeschlossen

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Entzug G20-Akkreditierung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 10 B 1.11

    Verweigerung der Akkreditierung einer freien Fotojournalistin für den G-8-Gipfel

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, zu bejahen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Der Entzug der als Verwaltungsakt - sei es in Gestalt der Bestätigung der Anmeldung durch E-Mail vom 16. Juni 2017 oder durch Aushändigung des Akkreditierungsausweises am 5. Juli 2017 (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 45; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 13) - fußend auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Akkreditierung war rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.

    Die Versagung einer Akkreditierung ist gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der um eine Akkreditierung nachsuchende Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören will oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 48).

    Dass das BPA mangels eigener sicherheitsrelevanter Erkenntnisse auf die Eintragungen und Mitteilungen des BKA und des BfV habe vertrauen müssen, wie die Beklagte vorträgt, entbindet es in Ansehung der einschlägigen Rechtsprechung zu Akkreditierungsentscheidungen (s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 48 ff.) nicht von einer eigenen Verifikation der Sicherheitsbedenken für die von ihm zu treffende Entscheidung.

    Aus diesem Grund durfte das BPA überhaupt die Akkreditierung von Journalisten davon abhängig machen, dass diese sich einer besonderen Sicherheitsüberprüfung unterziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Die Versagung einer Akkreditierung ist nur gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffene Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 16).

    So liegt bereits ein teilweiser Ermessensnichtgebrauch darin, dass das BPA die Empfehlung des BKA, den auf dessen Liste gelb markierten Journalisten die Akkreditierung wieder zu entziehen, übernommen hat, ohne eine erforderliche eigene Einzelfallprüfung und Abwägung vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 52 f.).

    Im Fall des Klägers hat die Beklagte insbesondere ermessensfehlerhaft nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass dieser bei den Hausbesetzertagen nicht als Aktivist, sondern als Fotograf und somit in Ausübung seiner Pressetätigkeit anwesend gewesen sein könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 50).

    Es fehlt somit an einer einzelfallbezogenen Würdigung, weshalb im Fall der weiter bestehenden Akkreditierung des Klägers zum G20-Gipfel aus den ihn betreffenden einzelnen Vorfällen die Gefahr einer Störung dieser Veranstaltung abzuleiten sein soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 51).

    Außerdem hat die Beklagte in der Abwägung das für den Kläger streitende Gewicht der Pressefreiheit nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere die Art und Schwere der ihm vorgehaltenen Vorfälle nicht im Lichte seiner Grundrechte gewürdigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 51).

    Die Versagung des Zugangs zu den für die Presse vorgesehenen Veranstaltungen auf dem G20-Gipfel stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das ihm gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zustehende Recht auf gleichberechtigten bzw. ermessensfehlerfreien Zugang zu derartigen Veranstaltungen dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 38 f.).

    Da die Pressefreiheit für eine Demokratie schlechthin konstitutiv ist, ihr mithin eine herausgehobene Bedeutung zukommt, stellt der Akkreditierungsentzug eines Pressevertreters zu einer Veranstaltung von weltpolitischem Interesse, durch den er vollständig daran gehindert wird, seine grundrechtlich geschützte Teilnahme an einer solchen Veranstaltung über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen wahrzunehmen, sogar den schwerstmöglichen und damit einen massiven Eingriff in das Recht der Presse auf Informationsbeschaffung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 42).

  • VG Berlin, 06.06.2007 - 27 A 146.07

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Akkreditierung eines Fotojournalisten beim

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Der Entzug der als Verwaltungsakt - sei es in Gestalt der Bestätigung der Anmeldung durch E-Mail vom 16. Juni 2017 oder durch Aushändigung des Akkreditierungsausweises am 5. Juli 2017 (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 45; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 13) - fußend auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Akkreditierung war rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.

    Um einen Anhaltspunkt für eine Gefährdung zu bieten, ist es geboten, dass sich eine sicherheitsbehördliche Äußerung (etwa "Behördenzeugnis") auch verifizieren lässt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17 f.).

    Danach ist nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass eine Offenbarung der benannten Sicherheitsbedenken und eine ihm gegebene Gelegenheit, sich hierzu zum Zweck deren Ausräumung zu erklären - was auch im Rahmen der Erteilung einer Akkreditierung regelmäßig erforderlich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17) -, zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.

    Die Versagung einer Akkreditierung ist nur gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffene Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 16).

    Schließlich bietet die Eintragung des BfV, der Kläger sei seit dem Jahr 2011 aus verschiedenen Zusammenhängen im Phänomenbereich Linksextremismus bekannt und es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er einer gewaltbereiten Bewegung angehöre oder diese nachdrücklich unterstütze, in ihrer pauschalen Qualität keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine solche Gefährdung; konkrete Erkenntnisse über von dem Kläger selbst ausgehende Gewaltaktivitäten ergeben sich daraus nicht (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17 f.).

    Darüber hinaus müssen die im Behördenzeugnis angegebenen Tatsachen mögliche Sicherheitsbedenken gegen die Teilnahme des Betroffenen an der Veranstaltung auch tragen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17).

    Vorliegend wurde seitens des BPA - in Ansehung des von der Beklagten auch im Zeitrahmen und hinsichtlich der Zuarbeit seitens der Sicherheitsbehörden gestalteten Verfahrens - nicht hinreichend versucht, die Aussage des BfV durch eine Stellungnahme desselben zu verifizieren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 11.12.1990 - 6 C 33.88

    Beamtenrecht: Widerruf der Bewilligung von Trennungsgeld

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Die bloße andere Beurteilung der gleichgebliebenen Tatsachen reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 6 C 33.88 - NVwZ 1991, 577, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Zwar kommen als nachträglich eingetretene Tatsachen auch Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des durch den Verwaltungsakt Begünstigten infrage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 6 C 33.88 - NVwZ 1991, 577, juris Rn. 27 m.w.N.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 60).

    Eine bloße Neubeurteilung bereits bekannter Tatsachen reicht jedoch nicht(vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 - BVerwGE 163, 102, juris Rn. 20 und vom 11. Dezember 1990 - 6 C 33.88 - NVwZ 1991, 577, juris Rn. 28; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 49 VwVfG Rn. 37; vgl. auch Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 51).

    Die Durchsetzung einer solchen veränderten Ermessenspraxis im Wege des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist jedoch unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 6 C 33.88 - NVwZ 1991, 577, juris Rn. 27 f.).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Offen bleiben kann, ob § 46 VwVfG außer bei Anfechtungsklagen auch Anwendung findet, wenn - wie hier - die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205, juris Rn. 19).

    Ein Kausalzusammenhang ist dagegen zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - IÖD 2019, 230, juris Rn. 72 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205, juris Rn. 19 f.).

  • BVerwG, 15.12.1983 - 3 C 27.82

    Voraussetzungen für das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" bezüglich einer Anhörung

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Für diese rechtliche Beurteilung ist der objektiven Notwendigkeit zu einer sofortigen Entscheidung der Fall gleich zu erachten, dass die Behörde aufgrund der ihr bekannt gewordenen konkreten Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27.82 - BVerwGE 68, 267, juris Rn. 55).

    Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck dahin zu verstehen, dass eine solche Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27.82 - BVerwGE 68, 267, juris Rn. 56).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 18 A 1520/92

    Zulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen gem. § 114 S. 2

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Angesichts des sich bereits erledigten Verwaltungsakts konnte die Beklagte entsprechende Ermessenserwägungen auch nicht mehr gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 1. September 2008 - 2 B 461.07 - juris Rn. 33; OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 18 A 1520.92 - NVwZ 2001, 1424, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Eine Heilung tritt indes nur insoweit ein, als die Anhörung insbesondere ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199, juris Rn. 37; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 45 Rn. 26).
  • BVerwG, 16.07.1982 - 7 B 190.81

    Abgabenordnung - Auslegung - Revision - Schulbuchgenehmigung - Widerruf

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Etwas anderes gilt nur, wenn die Neubewertung auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 - NVwZ 1984, 102, juris Rn. 5; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 88; vgl. auch Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 51) oder wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung die neue Erkenntnis dazu führt, dass eine zuvor als richtig erachtete Maßnahme nicht mehr als zielführend angesehen wird (vgl. Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 51).
  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 16.17

    Analogie; Aufstellungsort; Bistrobereich; Geeignetheitsbestätigung;

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Eine bloße Neubeurteilung bereits bekannter Tatsachen reicht jedoch nicht(vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 - BVerwGE 163, 102, juris Rn. 20 und vom 11. Dezember 1990 - 6 C 33.88 - NVwZ 1991, 577, juris Rn. 28; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 49 VwVfG Rn. 37; vgl. auch Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 51).
  • OVG Berlin, 22.05.2003 - 6 B 17.03

    Baurecht; Verwaltungsverfahrensrecht

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17
    Der Widerrufsgrund ist auf Katastrophensituationen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2003 - OVG 6 B 17.03 - OVGE BE 24, 240, juris Rn. 27; Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 66).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

  • VG Düsseldorf, 05.07.2016 - 18 K 3843/15

    Bereichsbetretentsverbot; Aufenthaltsverbot; Anhörung; Heilung ; Gefahr im Verzug

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • Drs-Bund, 17.08.2017 - BT-Drs 18/13345
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2013 - 22 U 1/13

    Beweislastverteilung beim Aufopferungsanspruch

  • VGH Hessen, 23.09.2011 - 6 B 1701/11

    Heilung eines Anhörungsfehlers

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

  • BVerwG, 26.01.2012 - 3 C 8.11

    Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach StVZO; Widerruf wegen

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

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