Rechtsprechung
VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei innerkirchlichen Konflikten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Streit innerhalb einer Jüdischen Gemeinde
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Verwaltungsgerichte sind nicht für Schlichtung innerkirchlicher Konflikte zuständig
- lto.de (Kurzinformation)
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, Art 19 Abs. 4 GG
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen - Verwaltungsgerichte unzuständig für interne Konflikte - wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei innerkirchlichen Konflikten
- juraforum.de (Kurzinformation)
Staatliche Gerichte nicht für Streit in jüdischer Gemeinde zuständig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei innerkirchlichen Konflikten - Staat darf als Ausdruck der Staatsfreiheit der Kirchen nicht in inneren Verhältnisse der Gemeinschaften eingreifen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01
Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen …
Auszug aus VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13
Erst für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145). - VG München, 10.07.2008 - M 22 E 08.3289
Israelitische Kultusgemeinde; Wahl zum Vorstand; Kandidaten mit nichtjüdischen …
Auszug aus VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13
Auch eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte kommt für Maßnahmen im Autonomiebereich der Religionsgemeinschaft nicht infrage, weil jede staatliche Einflussnahme durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ausgeschlossen ist; ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn letztlich staatliche Interessen durch die zur Überprüfung gestellten innerkirchlichen Maßnahmen in schwerwiegender Weise tangiert sind (dazu OLG Frankfurt, Beschl. vom 12. Mai 1999 - 23 Sch 1/98 - VG München, Beschl. vom 10. Juli 2008 - M 22 E 08.3289), bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil diese Voraussetzungen nicht vorliegen. - BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64
Teilung einer Kirchengemeinde
Auszug aus VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13
Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (BVerfGE 18, 385, 386, zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717.08 -, Rn. 3). - OLG Frankfurt, 12.05.1999 - 23 Sch 1/98
Antrag auf Aufhebung von Entscheidungen des Schieds- und Verwaltungsgerichts …
Auszug aus VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13
Auch eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte kommt für Maßnahmen im Autonomiebereich der Religionsgemeinschaft nicht infrage, weil jede staatliche Einflussnahme durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ausgeschlossen ist; ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn letztlich staatliche Interessen durch die zur Überprüfung gestellten innerkirchlichen Maßnahmen in schwerwiegender Weise tangiert sind (dazu OLG Frankfurt, Beschl. vom 12. Mai 1999 - 23 Sch 1/98 - VG München, Beschl. vom 10. Juli 2008 - M 22 E 08.3289), bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
- VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15
Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder …
Dort, wo die Religionsgemeinschaften - wie beim innerkirchlichen Datenschutz - über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (VG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2013 - VG 27 L 141.13 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.).