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   VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13   

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https://dejure.org/2013,13682
VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13 (https://dejure.org/2013,13682)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2013 - 27 L 141.13 (https://dejure.org/2013,13682)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 27 L 141.13 (https://dejure.org/2013,13682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei innerkirchlichen Konflikten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit innerhalb einer Jüdischen Gemeinde

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsgerichte sind nicht für Schlichtung innerkirchlicher Konflikte zuständig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, Art 19 Abs. 4 GG
    Selbstbestimmungsrecht der Kirchen - Verwaltungsgerichte unzuständig für interne Konflikte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei innerkirchlichen Konflikten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Staatliche Gerichte nicht für Streit in jüdischer Gemeinde zuständig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei innerkirchlichen Konflikten - Staat darf als Ausdruck der Staatsfreiheit der Kirchen nicht in inneren Verhältnisse der Gemeinschaften eingreifen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

    Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen

    Auszug aus VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13
    Erst für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145).
  • VG München, 10.07.2008 - M 22 E 08.3289

    Israelitische Kultusgemeinde; Wahl zum Vorstand; Kandidaten mit nichtjüdischen

    Auszug aus VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13
    Auch eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte kommt für Maßnahmen im Autonomiebereich der Religionsgemeinschaft nicht infrage, weil jede staatliche Einflussnahme durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ausgeschlossen ist; ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn letztlich staatliche Interessen durch die zur Überprüfung gestellten innerkirchlichen Maßnahmen in schwerwiegender Weise tangiert sind (dazu OLG Frankfurt, Beschl. vom 12. Mai 1999 - 23 Sch 1/98 - VG München, Beschl. vom 10. Juli 2008 - M 22 E 08.3289), bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13
    Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (BVerfGE 18, 385, 386, zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717.08 -, Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 12.05.1999 - 23 Sch 1/98

    Antrag auf Aufhebung von Entscheidungen des Schieds- und Verwaltungsgerichts

    Auszug aus VG Berlin, 20.06.2013 - 27 L 141.13
    Auch eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte kommt für Maßnahmen im Autonomiebereich der Religionsgemeinschaft nicht infrage, weil jede staatliche Einflussnahme durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ausgeschlossen ist; ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn letztlich staatliche Interessen durch die zur Überprüfung gestellten innerkirchlichen Maßnahmen in schwerwiegender Weise tangiert sind (dazu OLG Frankfurt, Beschl. vom 12. Mai 1999 - 23 Sch 1/98 - VG München, Beschl. vom 10. Juli 2008 - M 22 E 08.3289), bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15

    Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder

    Dort, wo die Religionsgemeinschaften - wie beim innerkirchlichen Datenschutz - über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (VG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2013 - VG 27 L 141.13 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.).
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