Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 25.07.2016

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   VG Berlin, 31.08.2016 - 27 L 324.16   

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VG Berlin, 31.08.2016 - 27 L 324.16 (https://dejure.org/2016,27478)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag von Zeitung abgewiesen: Juristische Einschätzung zum Fall Böhmermann bleibt intern

  • meedia.de (Pressemeldung, 31.08.2016)

    Eilantrag des Tagesspiegel abgewiesen: Juristische Einschätzung zu Böhmermann bleibt unter Verschluss

Sonstiges

  • tagesspiegel.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung, 30.08.2016)

    Satirestreit: Böhmermann-Gutachten bleibt geheim

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Verfahrensgang

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   VG Berlin, 25.07.2016 - 27 L 324.16   

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VG Berlin, 25.07.2016 - 27 L 324.16 (https://dejure.org/2016,74653)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2016 - 27 L 324.16 (https://dejure.org/2016,74653)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Juli 2016 - 27 L 324.16 (https://dejure.org/2016,74653)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16

    Presse kann Auskunft vom Auswärtigen Amt über die rechtliche Einschätzung des

    Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, dass der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Fragen zu 1. bis 5. und 9. die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2016 - VG 27 L 324.16 - entgegenstehe.

    a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Auskunftsbegehren zu den Fragen 1 bis 5 zwar vom dem in dem Verfahren VG 27 L 324.16 gestellten Auskunftsantrag zu Ziffer 2 sowie dem dort gestellten Hilfsantrag umfasst gewesen ist, jedoch zwischenzeitlich durch die Einverständniserklärung des Herrn B... mit dem Zurücktreten seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 EMRK hinter das presserechtliche Auskunftsinteresse eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die den vom ursprünglichen Streitgegenstand erfassten Sachverhalt entscheidungserheblich verändert hat.

    Die auf Art. 6 Abs. 2 EMRK gestützte Begründung, mit der das Verwaltungsgericht in dem Verfahren VG 27 L 324.16 das Auskunftsbegehren zu 2. sowie das Hilfsbegehren abgelehnt hat (vgl. BA S. 8 ff.), ist nach Erteilung des Einverständnisses von Herrn B... sowie der nicht angegriffenen Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht mehr tragfähig.

    Die Frage zu 9., mit der der Antragsteller wissen möchte, "in welches Dokument mit welchen weiteren Inhalten, das zu welchem Zweck erstellt wurde, der neunzeilige Textabsatz zu der Einschätzung der Strafbarkeit des Herrn B... gegebenenfalls eingefügt worden war", ist nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht von dem im Verfahren VG 27 L 324.16 verfolgten Auskunftsbegehren umfasst gewesen.

    Das mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 324.16 verfolgte Auskunftsbegehren beschränkte sich im Haupt- wie im Hilfsantrag auf die "vorläufige interne Einschätzung".

  • VG Berlin, 01.02.2019 - 27 L 370.18

    Auskunftsanspruch gegen Bundesminister

    Dass im Hinblick auf die aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung ein Schutzbedarf anzunehmen ist, der sich generalisierend gegenüber dem Informationsinteresse der Presse sollte durchsetzen können, ist nicht ersichtlich; vielmehr ist auch insoweit erforderlich, die widerstreitenden (Grund-)Rechtspositionen durch Abwägung, gegebenenfalls im Wege praktischer Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2016 - VG 27 L 324.16 - Seite 10 ff. des Abdrucks; Steffen in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 6 LPG Rn. 163; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 28; s.a. § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Berliner Pressegesetzes).

    Unter Annahme einer den benannten Unternehmen, bei denen es sich um Aktiengesellschaften, mithin juristische Personen des Privatrechts handelt, vorliegend zukommenden Unschuldsvermutung überwiegt hier das Informationsinteresse des Antragstellers (zu einem anderen Fall s. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2016 a.a.O.).

  • VG Berlin, 23.09.2019 - 27 L 98.19

    Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften

    Dass im Hinblick auf die aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung ein Schutzbedarf anzunehmen ist, der sich generalisierend gegenüber dem Informationsinteresse der Presse sollte durchsetzen können, ist nicht ersichtlich; vielmehr ist auch insoweit erforderlich, die widerstreitenden (Grund-)Rechtspositionen durch Abwägung, gegebenenfalls im Wege praktischer Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 147; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2016 - VG 27 L 324.16 - Seite 10 ff. des Abdrucks; Steffen in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 6 LPG Rn. 163; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 28; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.55 ff, insbesondere 4.57 und 4.60.; s.a. § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Berliner Pressegesetzes).

    Unter Annahme einer den benannten Unternehmen, bei denen es sich um Aktiengesellschaften und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mithin juristische Personen des Privatrechts handelt, vorliegend zukommenden Unschuldsvermutung überwiegt hier das Informationsinteresse des Antragstellers (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2019 a.a.O. Rn. 149; zu einem anderen Fall s. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2016 a.a.O.).

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