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   LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05   

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LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05 (https://dejure.org/2005,44203)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 27 O 73/05 (https://dejure.org/2005,44203)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 27 O 73/05 (https://dejure.org/2005,44203)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05
    Zu den tragenden Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 ( NJW 2000, 1021 ff. [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ) gehöre gerade die grundsätzliche Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen bestimmter besonders prominenter Personen, die diese in alltäglichen und privaten Situationen zeigten, weil dies von der Freiheitsgewährleistung des Art. 5 GG erfasst sei.

    Ferner ist in der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran anerkannt worden, wie sich eine "absolute Person der Zeitgeschichte" als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewegt (vgl. BGH NJW 1996, Seite 1128, 1131), und ist Plätzen, an denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, ein Privatsphärenschutzabgesprochen worden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021, 1023).

    Herbert Grönemeyer ist eine "absolute Person der Zeitgeschichte", d.h. eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (zur Definition vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021, 1025).

    Dies ist nicht einfach, sieht doch der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention gerade in Entscheidungen der höchsten deutschen Gerichte, u.a. in dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 ( NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ), dessen tragenden Entscheidungsgründen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung für parallel gelagerte Fälle zukommt (vgl. Rennert in Umbach/Clemens, § 31 BVerfGG Rn. 58-60 und 72 - 74).

    Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 ( NJW 2000, Seite 1021, 1023) ist insoweit im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gelockert.

    Sie meint nämlich, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 ( NJW 2000, 1021 ff. [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ) sei in ihren tragenden Gründen mit der EGMR-Entscheidung unvereinbar, weshalb letztere im Ergebnis zurückzutreten habe.

    Dabei kann der Grundsatz, dass dort, wo sich der Einzelne unter vielen Menschen bewege, grundsätzlich nicht die Privatsphäre betroffen sei (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021 ff. [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ) keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - gilt:.

    Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Auswirkung von EGMR-Entscheidungen auf die innerstaatliche Rechtsanwendung ( NJW 2004, 3407).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05
    Auf die Berufung der Klägerin erließ das Kammergericht die begehrte einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29.10.2004 ( 9 W 128/04 ), das insbesondere auf dem zwischenzeitlich ergangenen und begründeten Urteil des EGMR ( NJW 2004, 2647 [EGMR 24.06.2004 - 59320/00]; "Caroline"-Entscheidung) beruhte.

    Nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.06.2004 ( NJW 2004, 2647 [EGMR 24.06.2004 - 59320/00]) ist ein Unterlassungsanspruch aber zu bejahen, nämlich gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein staatlicher Schutz gegen die Verbreitung solcher Fotos aus dem Privatleben geboten:.

  • KG, 22.06.2004 - 9 U 53/04

    Recht am eigenen Bild: Grenzen des Bildnisschutzes für eine Begleitperson einer

    Auszug aus LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05
    Auf einen solchen Anlass für eine Berichterstattung, dem der Senat in seinem Urteil vom 22.06.2004 - 9 U 53/04 maßgebliches Gewicht beigemessen hat, kann sich die Antragsgegnerin vorliegend aber nicht mehr berufen.
  • KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04

    Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der

    Auszug aus LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05
    Auf die Berufung der Klägerin erließ das Kammergericht die begehrte einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29.10.2004 ( 9 W 128/04 ), das insbesondere auf dem zwischenzeitlich ergangenen und begründeten Urteil des EGMR ( NJW 2004, 2647 [EGMR 24.06.2004 - 59320/00]; "Caroline"-Entscheidung) beruhte.
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

    Auszug aus LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05
    Da die Antragsgegnerin mit den Bildern einen Bericht über die Begleitsituation illustriert hat, kann die Antragstellerin aus der Entscheidung des BGH NJW 2004, 1795 [BGH 09.03.2004 - VI ZR 217/03] nichts herleiten.
  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus LG Berlin, 19.05.2005 - 27 O 73/05
    Ferner ist in der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran anerkannt worden, wie sich eine "absolute Person der Zeitgeschichte" als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewegt (vgl. BGH NJW 1996, Seite 1128, 1131), und ist Plätzen, an denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, ein Privatsphärenschutzabgesprochen worden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021, 1023).
  • LG Berlin, 22.06.2006 - 27 O 1126/05

    Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen aus dem privaten Alltag eines

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben auch keine höherrangige Bindungswirkung als solche des EGMR (vgl. LG Berlin, Urt. v. 19. Mai 2005, 27 O 73/05).
  • KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos; Recht am eigenen Bild

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.5.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 73/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LG Berlin, 22.11.2005 - 27 O 812/05

    Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ; Begrenzung der

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben auch keine höherrangige Bindungswirkung als solche des EGMR (vgl. LG Berlin, Urt. v. 19. Mai 2005, 27 O 73/05).
  • LG Berlin, 22.11.2005 - 27 O 782/05

    Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte ; Begrenzung

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben auch keine höherrangige Bindungswirkung als solche des EGMR (vgl. LG Berlin, Urt. v. 19. Mai 2005, 27 O 73/05).
  • LG Berlin, 22.12.2005 - 27 O 555/05
    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben auch keine höherrangige Bindungswirkung als solche des EGMR (vgl. LG Berlin Urt. v. 19. Mai 2005, 27 O 73/05).
  • LG Berlin, 27.03.2007 - 27 O 1344/06
    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben auch keine höherrangige Bindungswirkung als solche des EGMR (vgl. LG Berlin, Urt.v. 19. Mai 2005, 27 O 73/05 ).
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