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LG Berlin, 21.01.2010 - 27 O 822/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- webshoprecht.de
Keine Kosten für eine Abschlusserklärung, wenn keine Hauptklage beabsichtigt ist
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- buskeismus.de
Kurzfassungen/Presse
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 823 BGB
Ist ein Hauptsacheverfahren überhaupt nicht beabsichtigt, können für das Abschlussschreiben auch keine Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden
Sonstiges
- buskeismus-lexikon.de (Sitzungsbericht)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Berlin, 31.03.2009 - 27 O 300/09
Auszug aus LG Berlin, 21.01.2010 - 27 O 822/09
Der Beklagte betreibt aus dem im Verfahren 27 O 300/09 erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 20.7.2009 über 224, 91 EUR die Zwangsvollstreckung, gegen die der Kläger unter Hinweis auf seine am 29.7.2009 erklärte Aufrechnung mit der Vollstreckungsgegenklage vorgeht.die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2009, Az. 27 O 300/09, für unzulässig zu erklären.
- LG Karlsruhe, 03.07.2014 - 15 O 19/14
Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibens in Wettbewerbssachen: …
cc) Soweit der Beklagte auf ein - von ihm nicht vorgelegtes und in juris und Beck online nicht verfügbares - Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.01.2010 (27 O 822/09) verweist und behauptet, dieser Entscheidung zufolge müsse der Verletzte beweisen, dass er beabsichtige oder beabsichtigt habe, Hauptsacheklage zu erheben, so schließt sich das Gericht dieser Auffassung jedenfalls nicht an.