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   LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09   

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https://dejure.org/2009,31811
LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09 (https://dejure.org/2009,31811)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2009 - 27 O 832/09 (https://dejure.org/2009,31811)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - 27 O 832/09 (https://dejure.org/2009,31811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Alien” durch die Presse ist unzulässig

  • openjur.de

    §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; §§ 185, 187, 186 StGB; Artt. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 1 Abs. 1 GG; §§ 23, 22 KunstUrhG

  • Telemedicus

    "Sind die Aliens schon unter uns?"

  • Telemedicus

    "Sind die Aliens schon unter uns?"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildes und Berichterstattung gegen einen Zeitungsverleger; Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Rechtsanwaltes durch eine Bild- und ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 GG

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
    Danach kann der einzelne grundsätzlich selbst daru?ber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen-Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW 1991, 1532).

    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene fu?r die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Beru?cksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiegt (BGH, NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397), Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn fu?r die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begru?ndetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04).

  • KG, 28.04.1987 - 9 U 1052/87

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung mit Inhalt der Unterlassung der

    Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene fu?r die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Beru?cksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiegt (BGH, NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397), Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn fu?r die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begru?ndetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08

    Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eines Presseorgans im

    Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage u?ber die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung fu?r die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (NJW 2009, 2823 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 09.12.2005 - 9 U 170/04

    Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg

    Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene fu?r die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Beru?cksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiegt (BGH, NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397), Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn fu?r die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begru?ndetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04).
  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
    Dies ist nicht schon - so wie im vorliegenden Fall - bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3767).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene fu?r die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Beru?cksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiegt (BGH, NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397), Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn fu?r die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begru?ndetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04).
  • LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09

    Johannes Eisenberg

    3. Das Bild aus der zu 1.) genannten Veröffentlichung verbreitete die Beklagte erneut in der BILD vom 26. August 2009 in dem nachfolgend in Ablichtung wiedergegebenen Artikel "Sind die Aliens schon unter uns?" Mit Beschluss vom 28. August 2009 untersagte die Kammer der Beklagten die Verbreitung des Bildnisses sowie die Überschrift und den Text: "Johnny Eisenberg tarnt sich als Anwalt, kämpft gegen investigative Medien und argumentiert wie von einem anderen Stern" (27 O 832/09).

    Außerdem findet sich neben der Veröffentlichung des Verhandlungsprotokolls der Widerspruchsverhandlung zu 27 O 832/09 am 15.11.2009 unter der Überschrift "Der Spaß ist zensiert" ein völlig anonymisiertes Urteil, in dem der gesamte Text und Aktenzeichen zu finden sind, aber alle Namen und der Inhalt gestrichen sind.

    Dies gilt umso mehr, als gerichtsbekannt ist, dass der Antragsteller sich nachdrücklich gegen die Veröffentlichung von Bildnissen, die ihn zeigen, zur Wehr setzt und sein Recht am eigenen Bild konsequent verfolgt (vgl. Urteil der angerufenen Kammer vom 11.6.2009, 27 O 439/09)." Zu 3.: Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung zu 3.) folgt aus dem Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2009 (27 O 832/09), auf das Bezug genommen wird und in dem es auszugsweise heißt: Die angegriffene Bild- und Textberichterstattung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsteilers dar.

    Auch insoweit gilt das, was die Kammer im Verfahren 27 O 832/09 ausgeführt hat: Der Kläger "muss es (...) nicht hinnehmen, als Protagonist in dem von der Antragsgegnerin als witzig angesehenen Beitrag gleichsam vermarktet zu werden, auch wenn vorliegend keine Rede davon sein kann, dass dem Antragsteller das Menschsein abgesprochen werden würde oder er mit dem Monster aus der gleichnamigen Filmreihe "Alien" gleichgesetzt werden würde.

    Zwar wird das Anonymitätsinteresse des Klägers verletzt (27 0 832/09) und es wird auf seine Kosten ein Scherz mit ihm in der Öffentlichkeit getrieben, ohne dass er das Interesse der Öffentlichkeit erweckt hätte.

    Zwar hat die Kammer in der Entscheidung 27 O 832/09 ausgeführt, dass der Kläger abgesehen von seiner gelegentlichen Tätigkeit als Kolumnist für die "taz" die Öffentlichkeit nicht selbst gesucht hat und lediglich vor Gericht öffentlich agiere (Urteil, S. 10).

    Denn der Kläger ist - wie in der Sache 27 O 832/09 ausgeführt - keine Person, die wie ein Politiker, bekannter Schauspieler o.a. Anlass dafür gäbe, ihn durch Spott, Ironie oder Übertreibung zu kritisieren (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 919).

    Insoweit kann auf die Ausführungen zu 27 O 832/09 verwiesen werden.

    Dass die mediale "Ausschlachtung" des Klägers im Zusammenhang mit dem Alien-Vergleich rechtswidrig war, stand für sie spätestens mit dem ausführlich begründeten Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2009 fest (27 O 832/09) fest.

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