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   LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10 - LG Bonn   

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LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10 - LG Bonn (https://dejure.org/2010,22223)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.09.2010 - 27 Qs 21/10 - LG Bonn (https://dejure.org/2010,22223)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. September 2010 - 27 Qs 21/10 - LG Bonn (https://dejure.org/2010,22223)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Gefahr des Beweismittelverlusts ist die Anordnung der nichtrichterlichen Beschlagnahme von geschäftlichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren zulässig; Anordnung der nichtrichterlichen Beschlagnahme von Unterlagen im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei Gefahr des Beweismittelverlusts ist die Anordnung der nichtrichterlichen Beschlagnahme von geschäftlichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren zulässig; Anordnung der nichtrichterlichen Beschlagnahme von Unterlagen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Befinden sich dagegen die zu beschlagnahmenden Unterlagen bei dem Beschuldigten selbst, so sind diese - über den Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO hinaus - gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 EMRK jedoch auch dann beschlagnahmefrei, wenn es sich bei den Unterlagen um Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 Abs. 1 StPO handelt (BVerfG NStZ 2002, 377; BGH NJW 1998, 1963, 1964; OLG München NStZ 2006, 300, 301; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231).

    Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn , Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn , Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24).

    Die Beschlagnahmefreiheit der Verteidigungsunterlagen kann aber überhaupt nur dann angenommen werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger ein Verteidigungsverhältnis besteht, da § 148 Abs. 1 StPO den freien Verkehr zwischen Verteidiger und Mandant erst ab diesem Zeitpunkt gewährleisten soll (BGH NStZ 1998, 309, 310; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., § 148 Rz. 4; Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 4 f.).

    Der Schutz der Vertraulichkeit zwischen Verteidiger und Beschuldigtem kann nämlich erst dann eröffnet sein, wenn die Ermittlungsbehörde konkrete Ermittlungen aufgenommen und der Betroffene von der Aufnahme erfahren hat (vgl. BGHSt 44, 46, 48).

  • LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05

    Verdacht der unbilligen Behinderung bzw. Diskriminierung von Abnehmern und

    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn , Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn , Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24).

    Aufzeichnungen und anwaltliche Korrespondenzen aus einem Zeitraum vor Begründung des Verteidigungsverhältnisses und vor Beginn eines Ermittlungsverfahrens können nicht als Verteidigungsunterlagen angesehen werden (LG Bonn NStZ 2007, 605, 606; LG Mainz NStZ 1986, 473, 474; Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 5; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231).

    Handelt ein Syndikusanwalt in dieser Weise, so handelt es sich bei seinen Tätigkeiten nicht um eine Anwaltstätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO (LG Bonn , NStZ 2007, 605, 606; Senge , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 53 Rz. 15), denn es fehlt gerade die weisungsfreie Stellung als Organ der Rechtspflege.

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Sachlich umfasst ist schriftliche Korrespondenz, die nach Verfahrenseröffnung erfolgt ist, sowie frühere Mitteilungen, soweit sie einen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen (EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rz. 21, 23 = NJW 1983, 503 ff.; EuG, Rs. T-30/89 - Hilti, Slg. 1990, II-163, Rz. 13; EuG, Rs. T-125/03 und T-253/03 - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523, Rz. 117, 120 - nicht rechtskräftig; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im Rechtsmittelverfahren vom 29.04.2010, EuGH, Rs. 550/07 P - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Rz. 54).

    Entsprechend muss sich bei den vorbereitenden Dokumenten aus deren Inhalt selbst oder aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Schriftstücke verfasst und aufgefunden wurden, dass sie allein zu dem Zweck erstellt worden sind, die rechtliche Beratung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte anzufordern (EuG, Rs. T-125/03 und T-253/03 - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523, Rz. 123 f. - nicht rechtskräftig; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im zugehörigen Rechtsmittelverfahren vom 29.04.2010, EuGH, Rs. 550/07 P - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Rz. 55).

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Sachlich umfasst ist schriftliche Korrespondenz, die nach Verfahrenseröffnung erfolgt ist, sowie frühere Mitteilungen, soweit sie einen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen (EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rz. 21, 23 = NJW 1983, 503 ff.; EuG, Rs. T-30/89 - Hilti, Slg. 1990, II-163, Rz. 13; EuG, Rs. T-125/03 und T-253/03 - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523, Rz. 117, 120 - nicht rechtskräftig; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im Rechtsmittelverfahren vom 29.04.2010, EuGH, Rs. 550/07 P - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Rz. 54).

    Auch wenn der EuGH in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1982 nicht festgestellt hat, dass der Grundsatz des freien Verteidigerverkehrs in die Stellung eines Gemeinschaftsgrundrechts erwachsen soll (EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rz. 21, 23 = NJW 1983, 503 ff.), liegt eine solche Einstufung nahe, weil es sich bei dem Grundsatz um eine Ausprägung des als Gemeinschaftsgrundrecht anerkannten Anwaltsgeheimnisses handelt.

  • RG, 26.09.1908 - V 550/07

    Bergbauschaden; Hypothek

    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Sachlich umfasst ist schriftliche Korrespondenz, die nach Verfahrenseröffnung erfolgt ist, sowie frühere Mitteilungen, soweit sie einen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen (EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rz. 21, 23 = NJW 1983, 503 ff.; EuG, Rs. T-30/89 - Hilti, Slg. 1990, II-163, Rz. 13; EuG, Rs. T-125/03 und T-253/03 - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523, Rz. 117, 120 - nicht rechtskräftig; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im Rechtsmittelverfahren vom 29.04.2010, EuGH, Rs. 550/07 P - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Rz. 54).

    Entsprechend muss sich bei den vorbereitenden Dokumenten aus deren Inhalt selbst oder aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Schriftstücke verfasst und aufgefunden wurden, dass sie allein zu dem Zweck erstellt worden sind, die rechtliche Beratung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte anzufordern (EuG, Rs. T-125/03 und T-253/03 - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523, Rz. 123 f. - nicht rechtskräftig; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im zugehörigen Rechtsmittelverfahren vom 29.04.2010, EuGH, Rs. 550/07 P - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Rz. 55).

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvR 256/09

    Freier Verteidigerverkehr (Abgrenzung; unmittelbarer Zusammenhang mit dem

    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn , Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn , Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24).

    Folgerichtig kann der Schutz des freien Verteidigerverkehrs im Sinne des § 148 Abs. 1 StPO auch nur in diesem Umfang eingreifen, da anderenfalls eine im Interesse der Strafverfolgung stehende, abgrenzbare Zuordnung der eigentlichen, privilegierten Verteidigungsvorbereitung kaum mehr durchführbar wäre (vgl. auch BVerfG NJW 2010, 1740, 1741).

  • OLG München, 30.11.2004 - 3 Ws 720/04
    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Befinden sich dagegen die zu beschlagnahmenden Unterlagen bei dem Beschuldigten selbst, so sind diese - über den Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO hinaus - gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 EMRK jedoch auch dann beschlagnahmefrei, wenn es sich bei den Unterlagen um Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 Abs. 1 StPO handelt (BVerfG NStZ 2002, 377; BGH NJW 1998, 1963, 1964; OLG München NStZ 2006, 300, 301; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231).

    Ein Verteidigungsverhältnis besteht grundsätzlich erst nach Erteilung und Annahme des Mandats, nicht schon im Zeitpunkt der Anbahnung ( Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 5; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., § 148 Rz. 4, anders OLG München NStZ 2006, 300, 301).

  • LG Mainz, 23.05.1986 - 5 Qs 4/86
    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Aufzeichnungen und anwaltliche Korrespondenzen aus einem Zeitraum vor Begründung des Verteidigungsverhältnisses und vor Beginn eines Ermittlungsverfahrens können nicht als Verteidigungsunterlagen angesehen werden (LG Bonn NStZ 2007, 605, 606; LG Mainz NStZ 1986, 473, 474; Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 5; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231).
  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Insofern kann auch offen bleiben, ob die Kammer überhaupt berufen wäre, europäische Verfahrensgrundsätze anzuwenden und diese gegebenenfalls gegenüber europäischen oder nationalen Behörden durchzusetzen (zur beschränkten Prüfungskompetenz der deutschen Gerichte für den Fall, dass das Bundeskartellamt im Wege der Amtshilfe für die Wettbewerbskommission tätig wird, vgl. EuGH NJW 2003, 35 ff.; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 194).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10
    Gefahr im Verzug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Beweismittelverlust drohen würde, wenn zuvor eine richterliche Beschlagnahmeanordnung abgewartet werden müsste (BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl. § 98 Rz. 6; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 98 Rz. 13).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

  • LG Bonn, 12.10.2006 - 37 Qs 41/06
  • LG Bonn, 27.03.2002 - 37 Qs 91/01
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 455/03

    Verwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen

  • BGH, 13.08.1973 - StB 34/73

    Anordnung des Ermittlungsrichters der Durchsuchung des Beschuldigten in der

  • LG Bonn, 21.06.2012 - 27 Qs 2/12

    Zulässigkeit einer Beschlagnahme von zivilrechtlicher Anwaltskorrespondenz im

    Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 27 Qs 21/10; LG Bonn, Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn, Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24).

    So existieren polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass die Strafverfolgungsbehörden dem Betroffenen als Beschuldigten begegnen, auch wenn sie dies nicht explizit durch förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Bezeichnung des Betroffenen als Beschuldigtem zum Ausdruck bringen (BGH NStZ 1992, 294, 295; Pfeiffer/Hannich, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., Einl Rz. 33 f.; Dannecker/Biermann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 202; LG Bonn, Beschluss v. 10.09.2010, Az.: 27 Qs 21/10).

  • LG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 22 Qs 8/22

    Beschlagnahmeschutz, Korrespondenz aus Zivilrechtsstreit, Verteidigungsunterlage

    Dementsprechend stellt sich die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 148 StPO bereits greift, bevor eine Person als Beschuldigter zu qualifizieren ist (so die wohl herrschende Rechtsprechung, vgl. LG Gießen, Beschl. v. 25.06.2012 - 7 Qs 100/12; LG Braunschweig, Beschl. v. 21.07.2015 - 6 Qs 116/15; LG München I, Beschl. v. 11.12.2018 - 6 Qs 16/18 - NStZ 2019, 172; LG Hamburg, Beschl. v. 17.08.2016 - 618 Qs 30/16; LG Mannheim, Beschluss vom 15.10.2020, 24 Qs 3/20; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2010 - 27 Qs 21/10 Rn. 18 ff.; LG Bonn, Beschl. v. 21.06.2012 - 27 Qs 2/12 - NZWiSt 2013, 21, 25 f.; LG Oldenburg, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 KLs 98/16) vorliegend nicht.
  • LG Bonn, 21.09.2015 - 29 Qs 7/15

    Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen als Beweismittel bei Gefahr in

    Eine Eilkompetenz in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein angerufener Richter ohne Aktenkenntnis nicht, auch nicht mündlich, zeitnah entscheiden könnte (BGH NStZ 2006, 114, 115; LG Bonn , Beschluss vom 10.09.2010, Az. 27 Qs 21/10; Beschluss vom 12.10.2006, Az. 37 Qs 41/06; KK- Greven , StPO, 7. Aufl., § 98 Rz. 13).
  • LG Bonn, 02.09.2010 - 27 Qs-B 7/10

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei Anfangsverdacht einer

    Unter dem hiesigen Az. 27 Qs 21/10 hat die Beschwerdeführerin zeitgleich Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts C vom ##.06.2010 (Az. ## Gs ####/##) eingelegt.
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