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   KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11   

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https://dejure.org/2013,68515
KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11 (https://dejure.org/2013,68515)
KG, Entscheidung vom 23.05.2013 - 27 U 155/11 (https://dejure.org/2013,68515)
KG, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 27 U 155/11 (https://dejure.org/2013,68515)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 276 BGB, § 10 Abs 3a AIHonO vom 21.09.1995, § 22 AIHonO vom 21.09.1995, § 69 Abs 4 AIHonO vom 21.09.1995
    Architekten- und Ingenieurvertrag: Kündigungsrecht des Bestellers bei Überschreitung der Baukostenobergrenze

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines mit Bauplanungsleistungen beauftragten Ingenieurs wegen Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze

  • rabüro.de

    Haftung des Architekten bei Baukostenüberschreitung schon mit Unterzeichnung des Planervertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines mit Bauplanungsleistungen beauftragten Ingenieurs wegen Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baukostenobergrenze überschritten: Auftraggeber kann kündigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Baukostengrenze überschritten: Kündigungsrecht entstanden

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Haftung schon mit Unterzeichnung des Planervertrages

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baukostenobergrenze überschritten: Kündigung! (IBR 2016, 465)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10

    Architektenvertrag: Voraussetzungen einer Haftung des Architekten bei

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11
    Die Baukostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung beruht (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2011 - 13 U 69/10 -, Leitsatz zu 3. und Rdn. 60, Juris, BauR 2011, 1999-2004).

    Die Baukostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung beruht (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2011 - 13 U 69/10 -, Leitsatz zu 3. und Rdnr. 60, Juris, BauR 2011, 1999 - 2004).

  • BGH, 27.10.1998 - X ZR 116/97

    Formularmäßige Pauschalierung ersparter Aufwendungen für den Fall der Kündigung

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass es nicht auf ein Verschulden in den typisierten Schuldformen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB ankomme, sondern damit eine Abgrenzung nach Risikosphären gemeint ist (BGH Urteil vom 27.10.1998 - X ZR 116/97 - Leitsatz zu 2., Rdn. 21 f., Juris, BauR 1999, 167-172; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 1.11.2006 - 7 U 50/06 -, Leitsatz zu 1. und Rdn. 41, Juris, BauR 2007, 1109f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass es nicht auf ein Verschulden in den typisierten Schuldformen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB ankommt, sondern damit eine Abgrenzung nach Risikosphären gemeint ist (BGH Urteil vom 27.10.1998 - X ZR 116/97 -, Leitsatz zu 2., Rdnr. 21 f., Juris, BauR 1999, 167 - 172; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil 01.11.2006 - 7 U 50/06 -, Leitsatz zu 1., Rdnr. 41, Juris, BauR 2007, 1109 f.).

  • OLG Jena, 01.11.2006 - 7 U 50/06

    Vertragskündigung wegen Kostenüberschreitung

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass es nicht auf ein Verschulden in den typisierten Schuldformen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB ankomme, sondern damit eine Abgrenzung nach Risikosphären gemeint ist (BGH Urteil vom 27.10.1998 - X ZR 116/97 - Leitsatz zu 2., Rdn. 21 f., Juris, BauR 1999, 167-172; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 1.11.2006 - 7 U 50/06 -, Leitsatz zu 1. und Rdn. 41, Juris, BauR 2007, 1109f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass es nicht auf ein Verschulden in den typisierten Schuldformen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB ankommt, sondern damit eine Abgrenzung nach Risikosphären gemeint ist (BGH Urteil vom 27.10.1998 - X ZR 116/97 -, Leitsatz zu 2., Rdnr. 21 f., Juris, BauR 1999, 167 - 172; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil 01.11.2006 - 7 U 50/06 -, Leitsatz zu 1., Rdnr. 41, Juris, BauR 2007, 1109 f.).

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 362/01

    Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Bausumme

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die Überschreitung der Baukostenobergrenze einen Mangel dar mit der Folge, dass der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen kann (BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 362/01 -, Leitsatz und Rdn. 15 und 16, Juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die Überschreitung der Baukostenobergrenze jedoch einen Mangel dar mit der Folge, dass der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen kann (BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 362/01 -, Leitsatz und Rdnr. 15 und 16, Juris).

  • OLG Stuttgart, 05.05.2004 - 14 U 54/03

    Berufungsverfahren im Streit über Ansprüche des ausgeschiedenen

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11
    Soweit die Beklagte auf das Urteil des OLG Stuttgart NZG 2004, 766 verweist, hat das OLG Stuttgart in seinem Leitsatz zu 2. ausgeführt, dass nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist die eingelegte Anschlussberufung nur dann zulässig ist, wenn die in erster Instanz obsiegende Partei einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert und das Ereignis, das zur Änderung des Klageantrages führt, erst nach Fristablauf eingetreten ist.
  • BGH, 22.11.2007 - VII ZR 83/05

    Umsatzsteuerpflicht der nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlenden

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11
    Ein Anspruch auf Zahlung der anteiligen Umsatzsteuer auf 19.000,22 EUR netto besteht nicht, da Umsatzsteuer nur auf erbrachte Leistungen zu zahlen ist (BGH BauR 2008, 506 - 508).
  • OLG München, 06.09.2005 - 28 U 1860/04

    Kostenüberschreitung berechtigt zur Kündigung

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11
    Da nach den eigenen Vortrag des Klägers die Einhaltung der Baukostenobergrenze unmöglich war, war eine Aufforderung zur Nachbesserung entbehrlich (vgl. OLG München, Urteil vom 6.9.2005 - 28 U 1860/04 -, Leitsatz zu 3., Juris; entgegen der Ansicht des Klägers muss im Rahmen eines Vertrages nach HOAI grundsätzlich keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgesprochen werden, da die VOB/B in Architektenverträgen nicht vereinbart wird).
  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 196/98

    Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11
    Selbst bei Mangelfreiheit steht ihm ausnahmsweise kein Honorar zu, wenn der Auftraggeber darlegen und beweisen kann, dass die erbrachte Leistung für ihn nicht brauchbar oder ihm deren Verwertung nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 24.06.1999 - VII ZR 196/98 -, Rdn. 39, Juris, BauR 1999, 1319-1323).
  • OLG Köln, 02.12.2008 - 24 U 60/08

    Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags hinsichtlich eines Hinweises bezüglich

    Auszug aus KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11
    Dies führt nicht zu einer verdeckten Unterschreitung der Mindestsätze, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers im erheblichen Umfange Abrissarbeiten erforderlich waren, so dass ohne konkrete Darlegung nicht der ersichtlich ist, worin die Mitverarbeitung der vorhandenen Bausubstanz bestanden haben soll (vgl. OLG Köln, BauR 2009, 701).
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