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   OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00   

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https://dejure.org/2000,6734
OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00 (https://dejure.org/2000,6734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2000 - 27 U 18/00 (https://dejure.org/2000,6734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. August 2000 - 27 U 18/00 (https://dejure.org/2000,6734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrzeugführer; Gurtpflicht; Verkehrsunfall; Bruchspinne; Haftungsausfüllende Kausalität

  • Judicialis

    StVG § 7; ; StVG § ... 17; ; StVG § 18; ; BGB § 823; ; BGB § 847; ; BGB § 823 Abs. 1; ; PflVG § 3; ; ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 540; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; StGB § 223; ; StVO § 21 a Abs. 1; ; StVO § 21 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahren ohne Sicherheitsgurt - Hirnblutung nach Kollision mit Windschutzscheibe bei Frontalzusammenstoss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00
    Unter Berücksichtigung dieser für die Abwägung entscheidenden Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH in NJW 1998, 1137; Geigel, Rn. 556), wonach einerseits ein deutliches Verschulden des Beklagten zu 1) vorliegt, andererseits gerade die in Rede stehende Verletzung bei Anlegen des Gurtes nicht eingetreten wäre, hält der Senat eine hälftige Haftung beider unfallbeteiligten Parteien für gerechtfertigt, so dass die Beklagten dem Kläger hälftigen materiellen Schadensersatz sowie ein unter Berücksichtigung eines hälftigen Eigenverschuldens angemessenes Schmerzensgeld schulden.
  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 268/88

    Voraussetzungen der Abweichung von einem Sachverständigengutachten; Nachweis der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00
    Denn auch das für die Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO erforderliche Beweismaß verlangt keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH in NJW 1994, 802 und in NJW 1989, 2948).
  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 261/87

    Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozeß; Recht zur Stellungnahme zu neuen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der medizinisch nicht sachkundigen Partei unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nach einem mündlichen ärztlichen Sachverständigengutachten Gelegenheit zu geben ist, zu schwierigen medizinischen Fragen Stellung zu nehmen, falls eine sofortige Stellungnahme der Partei in der mündlichen Verhandlung nicht möglich und zumutbar ist (vgl. etwa BGH in NJW 1988, 2302).
  • BGH, 21.10.1986 - VI ZR 15/85

    Haftungsausfüllende Kausalität - Haftungsbegründende Kausalität - Beweiswürdigung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00
    Aufgrund des feststehenden starken Anstoßes des Kopfes gegen die Windschutzscheibe und der dadurch eingetretenen Verletzung des Klägers ist die Frage, ob diese Primärverletzung sofort oder mit einer kurzen Verzögerung zu der intracerebralen Hirnblutung geführt hat, der sich nach § 287 ZPO beurteilenden hafungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen (vgl. hierzu BGH in NJW-RR 1987, 339; Dannert in NZV 1999, 453).
  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00
    Angesichts der Stärke dieser Krafteinwirkung auf den Körper des Klägers kann nicht mehr von einem Vorfall im "Harmlosigkeitsbereich" (vgl. hierzu OLG Hamm in NJW 2000, 879) ausgegangen werden, zumal schon das Verabreichen einer Ohrfeige auch ohne Feststellung von Verletzungsfolgen als Körperverletzung zu bewerten ist (BGH in NJW 1990, 3157).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00
    Da somit feststeht, dass der für die Hirnblutung und die hieraus geltend gemachten Schäden ursächliche Kopfanprall bei Benutzung des Sicherheitsgurtes ausgeschlossen gewesen wäre, kommt es auf die möglicherweise bestehende tatsächliche Vermutung dafür, dass es bei Beachtung des § 21 a StVO nicht zu einer derart schweren Verletzung gekommen wäre (vgl. BGH in NZV 1990, 386; Palandt, 59. Aufl., Rn. 22 zu § 254 BGB), nicht mehr an.
  • OLG Köln, 08.03.1996 - Ss 106/96

    Nachweis der Erheblichkeit einer körperlichen Beeinträchtigung bei einer durch

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2000 - 27 U 18/00
    Der Kopfanstoß hat zumindest zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Klägers, somit zu einer Körperverletzung im Sinne der §§ 823 Abs. 1 BGB, 223 StGB (vgl. hierzu OLG Köln in NJW 1997, 2191; Tröndle, StGB-Kommentar, 48. Aufl., Rn. 3 zu § 223) geführt.
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