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   OLG Hamm, 24.04.1990 - 27 U 18/90   

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https://dejure.org/1990,3863
OLG Hamm, 24.04.1990 - 27 U 18/90 (https://dejure.org/1990,3863)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.1990 - 27 U 18/90 (https://dejure.org/1990,3863)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. April 1990 - 27 U 18/90 (https://dejure.org/1990,3863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17; BGB § 823; StVO § 7 Abs. 5
    Verkehrswidriger Fahrstreifenwechsel als Ursache für Auffahrunfälle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrstreifenwechsel

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Unzulässigkeit eines Fahrstreifenwechsels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrstreifenwechsel; Einscheren in enge Fahrzeuglücke; Verkürzung des Fahrzeugabstandes in gefährlicher Weise; Auffahrunfälle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823; StVG § 7 § 17; StVO § 7 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 624
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 06.08.1979 - 1 Ss 169/79

    Fahrstreifenwechsel; Einscheren; Verkehrsablauf; Verkehrsteilnehmer

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.1990 - 27 U 18/90
    Vielmehr kann es Fälle geben, in denen der auf dieser Spur nachfolgende Verkehr einen ordnungsgemäß angezeigten Fahrstreifenwechsel ermöglichen muß, jedenfalls dann, wenn für den Hintermann erkennbar ein berechtigter Grund für den Fahrstreifenwechsel vorliegt (OLG Karlsruhe VRS 58, 56 BayObLG VerkMitt 73, 39 (40).
  • KG, 10.02.1983 - 22 U 3224/82

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Fahrstreifenwechsels

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.1990 - 27 U 18/90
    Ein gegen den Auffahrenden (hier: Kl.) sprechender erster Anschein, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands oder auf Unaufmerksamkeit gründet, ist dann ausgeräumt, wenn der Vordermann (hier: Bekl. zu 1) im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (vgl. z. B. KG VRS 65, 189 OLG Celle VersR 1982, 960).
  • OLG Hamm, 30.10.2012 - 9 U 5/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Lichtzeichenanlage anfahrenden

    Der Fahrstreifenwechsel hätte unter den gegebenen Umständen nur nach vorheriger Verständigung mit dem Beklagten zu 1) durchgeführt werden dürfen (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 624).
  • AG Brandenburg, 13.01.2017 - 31 C 71/16

    Streifunfall zwischen zu breitem überholenden Pkw mit Lkw in Autobahnbaustelle

    Bei dichtem Verkehr oder Kolonnenbildung ist das Wechseln in einen anderen Fahrstreifen zudem in aller Regel auf das Ausnutzen größerer Lücken beschränkt, die einen ausreichenden Abstand nach hinten und von vorne ermöglichen ( OLG Jena , NZV 2006, Seiten 147 f.; OLG Düsseldorf , VersR 1997, Seite 334; OLG Hamm , VersR 1992, Seite 624; KG Berlin , VersR 1978, Seite 1072 ).

    Wer sich aber - wie der Erstbeklagte - ohne sorgfältige Rückschau und ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auf den anderen Fahrstreifen begeben will und hierdurch ein bereits auf diesen Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug gefährdet, handelt dementsprechend immer grob verkehrswidrig ( BGH , VersR 1970, Seite 89; BGH , VersR 1965, Seite 82; OLG Jena , NZV 2006, Seiten 147 f.; OLG Hamm , VersR 1992, Seite 624 ).

    Ein gegen den Zeugen S. sprechender Anscheinsbeweis, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstandes oder auf Unaufmerksamkeit gründen könnte, ist bereits dann ausgeräumt, wenn der andere Verkehrsteilnehmer - wie hier der Erstbeklagte - erwiesenermaßen im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen Fahrstreifenwechsel vom rechten Fahrstreifen nach links vorgenommen hat ( BGH , VersR 1970, Seite 89; OLG Karlsruhe , Schaden-Praxis 2009, Seiten 66 f.; OLG Brandenburg , Urteil vom 21.06.2007, Az.: 12 U 2/07, u.a. in: "juris"; OLG Jena , NZV 2006, Seiten 147 f.; OLG Saarbrücken , Schaden-Praxis 2004, Seite 316; OLG Düsseldorf , Schaden-Praxis 2003, Seiten 335 f.; OLG Hamm , NZV 2000, Seiten 85 f.; OLG Bremen , VersR 1997, Seiten 253 f.; OLG Hamm , VersR 1992, Seite 624; KG Berlin , VerkMitt 1988, Seite 49, Nr. 48; OLG Celle , VersR 1982, Seite 960; KG Berlin , VRS Band 106, Seite 23; OLG Hamm , VRS Band 81, Seiten 342 f.; OLG Frankfurt/Main , NZV 1989, Seiten 75f.; OLG Celle , VersR 1972, Seite 1145; OLG Köln , MDR 1965, Seite 43, Nr. 43; LG Berlin , Schaden-Praxis 2002, Seite 51; AG Hamburg-Blankenese , VersR 2005, Seite 1549 ).

  • OLG Stuttgart, 07.04.2010 - 3 U 216/09

    Auffahrunfall: Anscheinsbeweis für eine Alleinhaftung des vorausfahrenden

    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Landgericht angenommen, dass ein gegen den Auffahrenden (hier den Kläger) sprechender erster Anschein, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands oder auf Unaufmerksamkeit gründet, dann ausgeräumt ist, wenn der Vordermann (hier der Beklagte Ziff. 1) in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (KG VersR 1997, 253; OLG Hamm VersR 1992, 624).

    Bei dichtem Verkehr oder Kolonnenbildung ist deshalb das Wechseln in aller Regel auf das Ausnutzen großer Lücken beschränkt, welche ausreichenden Abstand nach hinten und vorn ermöglichen (OLG Hamm VersR 1992, 624).

    Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 1992, 624; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rn. 157) hat die Betriebsgefahr regelmäßig ganz hinter einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurückzutreten.

  • OLG Jena, 08.12.2005 - 1 U 474/05

    Haftungsverteilung bei Kollision nach Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

    Bei dichtem Verkehr oder Kolonnenbildung ist das Wechseln in aller Regel auf das Ausnutzen größerer Lücken beschränkt, die einen ausreichenden Abstand nach hinten und von vorne ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1997, 334; OLG Hamm, VersR 1992, 624; KG, VersR 1978, 1072).

    Wer sich ohne sorgfältige Rückschau auf den Überholstreifen begibt und hierdurch ein von hinten nahendes schnelleres Fahrzeug gefährdet, handelt grob verkehrswidrig (vgl. BGH, VersR 1965, 82; OLG Hamm, VersR 1992, 624).

    a) Ein gegen den Bekl. zu 1) sprechender Anscheinsbeweis, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstandes oder auf die Unaufmerksamkeit des Fahrers gründet, ist bereits dann ausgeräumt, wenn der Vordermann - wie hier - im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 624; OLG Celle, VersR 1982, 960).

  • OLG Stuttgart, 14.04.2010 - 3 U 3/10

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel

    Nach der Rechtsprechung ist ein gegen den Auffahrenden (hier den Beklagten Ziff. 1) sprechender Erstanschein dann ausgeräumt, wenn der Vordermann (hier der Zeuge H...) in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (KG VersR 1997, 253 ; OLG Hamm VersR 1992, 624 ).
  • OLG Koblenz, 13.10.2003 - 12 U 1629/02

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vernehmung einer Person als sachverständiger Zeuge;

    Dann greift der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht ein (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1983, 40; OLG Hamm VersR 1992, 624; KG a.a.O.).
  • LG Fulda, 15.02.2002 - 1 S 159/01

    Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall;

    Ein solcher Erfahrungssatz für einen Verkehrsverstoß besteht nach herrschender Rechtsprechung, der sich die Kammer in vollem Umfange anschließt (vgl. insoweit Urteil der Kammer, a.a.O. m.w.N.), wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug auf den Vorausfahrenden auffährt (Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 4 StVO Rn. 17 m.w.N. d. R.; OLG Hamm, VersR 1993, S. 1030 (1031) [OLG Hamm 26.05.1992 - 9 U 9/92] ; OLG Düsseldorf, VersR 1976, S. 545; OLG Hamm, VersR 1992, S. 624 [OLG Hamm 24.04.1990 - 27 U 18/90] ).
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