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   OLG Hamm, 26.04.2001 - 27 U 213/00   

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https://dejure.org/2001,1933
OLG Hamm, 26.04.2001 - 27 U 213/00 (https://dejure.org/2001,1933)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2001 - 27 U 213/00 (https://dejure.org/2001,1933)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2001 - 27 U 213/00 (https://dejure.org/2001,1933)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    StVO § 9 Abs. 3; ; StVO § ... 41 Abs. 2 Nr. 5; ; StVO § 9 Abs. 5; ; StVO § 7 Abs. 2 a; ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5; ; StVO § 7 Abs. 3 a; ; StVG § 7; ; StVG § 17; ; PflVG § 3; ; BGB § 284; ; BGB § 288 a.F.; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Linksabbiegerunfall - verkehrswidriges Verhalten des Geradeausfahrenden - Überholen auf Sonderfahrstreifen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Abwägung der Verursachungsanteile beim Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem unberechtigt einen Sonderfahrstreifen benutzenden Geradeausfahrer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1290
  • NZV 2001, 428
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80

    Begriff der Vermittlungstätigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2001 - 27 U 213/00
    Denn demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, wie hier dem Erstbeklagten, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt, Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet habe (vgl. BGH in NJW 1982, 1757).
  • KG, 03.12.2007 - 12 U 191/07

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen Linksabbieger und

    Bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen ("Busspur") handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger (vgl. Senat, MDR 1981, 1923; OLG Hamm, MDR 2001, 1290).

    Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass es sich bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger handelt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1981 - 12 U 492/81 - VersR 1982, 583 = MDR 1981, 1023; OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2001 - 27 U 213/00 - MDR 2001, 1290).

    So entspricht die vom Landgericht ausgeworfene Haftungsquote 50 : 50 auch dem vom OLG Hamm (Urteil vom 26. April 2001 - 27 U 213/00 - MDR 2001, 1290) in einem vergleichbaren Fall für angemessen gehaltenen Ergebnis und wird vom Senat nicht beanstandet.

  • OLG Saarbrücken, 30.01.2007 - 4 U 409/06

    Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Motorrades mit einem

    Hierfür genügt zwar nicht ein mögliches Befahren der Linksabbiegerspur, da ein Verstoß des Entgegenkommenden gegen das Rechtsfahrgebot nicht den Abbieger schützt (KG, DAR 74, 232; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 9 StVO Rn. 31) und selbst die Benutzung eines Sonderfahrstreifens durch den Entgegenkommenden dessen Vorrecht nicht beseitigt (OLG Stuttgart, DAR 95, 32; OLG Hamm, NZV 01, 428).
  • OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18

    Fahrtrichtungsgebot; Richtungspfeil links; Wartepflicht des Linksabbiegers

    Nicht zuletzt ist es demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982, a.a.O., bei juris Rn. 13; OLG Hamm, 26.04.2001, 27 U 213/00, bei juris Rn. 19).
  • OLG Dresden, 25.06.2019 - 4 U 580/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Obendrein gilt, dass demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, wie hier dem Zeugen W......, es als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt ist, Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet habe (OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2001, 27 U 213/00, juris Rz. 19; BGH in NJW 1982, 1757).
  • OLG Celle, 09.06.2010 - 14 U 4/10

    Busspur; Fahrradfahrer; Fußgänger; Querverkehr

    a) Zwar ist im Grundsatz die von dem Landgericht in seiner Hinweisverfügung vom 5. Januar 2009 (Bl. 101 f. d. A.) sowie in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, der Schutzzweck des § 41 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. dem Zeichen 245 StVO (Busspur) bestehe darin, in verkehrsreichen Gegenden und Zeiten den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern und diene nicht dem Schutz des Querverkehrs, weder abbiegenden Fahrzeugen noch kreuzenden Fußgängern, richtig (LG Berlin, Schaden-Praxis 2008, 5 f. - juris-Rdnr. 21; Kammergericht, VersR 1982, 583; OLG Hamm, NZV 2001, 428 f. - juris-Rdnr. 18).
  • LG Siegen, 10.06.2008 - 8 O 13/08

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls

    Daraus, dass sie mit solchem grob verkehrsregelwidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht rechnete, lassen sich keine Ansprüche der Klägerinnen herleiten (vergleiche BGH, NJW 1982, 1756 [1757]; OLG Hamm, NZV 2001, 428 [429]).
  • LG Krefeld, 25.08.2020 - 3 O 35/20

    Verkehrsunfall - Verstoß gegen ein durch ein Zeichen angeordnetes

    Nicht zuletzt ist es demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982, a.a.O., bei juris Rn. 13; OLG Hamm, 26.04.2001, 27 U 213/00, bei juris Rn. 19; vgl. insgesamt: OLG Hamm, Beschluss vom 01. März 2019 - I-7 U 73/18 -, Rn. 19, juris).
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