Rechtsprechung
OLG München, 25.04.2018 - 27 U 3003/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 433 Abs. 1 S. 2, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 439 Abs. 3
Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" - rewis.io
Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal"
Kurzfassungen/Presse
- Projekt Dieselskandal: Herstellerhaftung (Prof. Dr. Michael Heese) (Rechtsprechungsübersicht)
Bundesgerichtshof
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 17.02.2017 - 95 O 3153/16
- LG Augsburg, 11.08.2017 - 95 O 3153/16
- OLG München, 25.04.2018 - 27 U 3003/17
- OLG München, 25.04.2018 - 14 U 3003/17
- BGH, 05.03.2019 - VIII ZR 190/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Nürnberg, 15.12.2011 - 13 U 1161/11
Gewährleistung beim Neuwagenkauf: Unmöglichkeit der Ersatzlieferung eines …
Auszug aus OLG München, 25.04.2018 - 27 U 3003/17
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist für den Fall des Kaufs eines Neuwagens davon auszugehen, dass zwar eine absolute Identität im Hinblick auf alle Ausstattungsvarianten nicht erforderlich ist, ein Nacherfüllungsanspruch in Form einer Ersatzlieferung aber dann unmöglich ist, wenn der entsprechende Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, sondern durch ein neues Modell mit einer anderen Motorisierung ersetzt wird (ebenso OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 02.08.2017, Az.: 6 U 5/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011, Az.: 13 U 1161/11). - BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
Auszug aus OLG München, 25.04.2018 - 27 U 3003/17
Mit der Nacherfüllung soll lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden, der Verkäufer soll mit der Nacherfüllung also das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (so BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az.: VII ZR 226/11; BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 220/10). - OLG Bamberg, 02.08.2017 - 6 U 5/17
Keine Ersatzlieferung eines nicht mehr hergestellten Fahrzeugtyps
Auszug aus OLG München, 25.04.2018 - 27 U 3003/17
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist für den Fall des Kaufs eines Neuwagens davon auszugehen, dass zwar eine absolute Identität im Hinblick auf alle Ausstattungsvarianten nicht erforderlich ist, ein Nacherfüllungsanspruch in Form einer Ersatzlieferung aber dann unmöglich ist, wenn der entsprechende Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, sondern durch ein neues Modell mit einer anderen Motorisierung ersetzt wird (ebenso OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 02.08.2017, Az.: 6 U 5/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011, Az.: 13 U 1161/11).