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   OLG Hamm, 24.10.2000 - 27 U 62/00   

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https://dejure.org/2000,2160
OLG Hamm, 24.10.2000 - 27 U 62/00 (https://dejure.org/2000,2160)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.10.2000 - 27 U 62/00 (https://dejure.org/2000,2160)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Oktober 2000 - 27 U 62/00 (https://dejure.org/2000,2160)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    PKW-Fahrer; Verkehrsunfall; Ausweichen; Betriebsgefahr; Rechtsfahrgebot

  • verkehrsrechtsforum.de
  • Judicialis

    ZPO § 141; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; StVG § 7; ; StVG § 17; ; PflVG § 3; ; StVO § 7 Abs. 1; ; BGB § 849; ; BGB § 246

  • rewis.io
  • RA Kotz

    In enger Kurve den Eindruck erweckt, man würde auf die Gegenfahrbahn steuern!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs bei Ausweichmanöver

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bei einer nachvollziehbaren Ausweichbewegung im Begegnungsverkehr haftet das entgegenkommende Fahrzeug aus der Betriebsgefahr und es kommt zur Schadensteilung

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Abkommen von der Fahrbahn

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Fahrer von den Ausmaßen eines Vans erschrocken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 154
  • NZV 2001, 301
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus OLG Hamm, 24.10.2000 - 27 U 62/00
    Diese weite Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb" entspricht dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVO (vgl. BGH in NJW 1988, 2802; DAR 1976, 246 und VersR 1971,,1060; KG in VM 2000, 10; OLG Düsseldorf in VersR 1987, 568).
  • KG, 24.04.1997 - 12 U 8659/95

    Haftungsverteilung bei Unfall auf der Autobahn aufgrund Auffahrens eines

    Auszug aus OLG Hamm, 24.10.2000 - 27 U 62/00
    Danach ergibt sich der erforderliche Zusammenhang des hier in Rede stehenden Unfalls mit dem Betrieb des Fahrzeugs Seat schon daraus, dass der Kläger durch die Fahrt des Seat irritiert worden ist und dass seine zum Schleudern führende Ausweichlenkung aufgrund der konkreten Verkehrssituation als zumindest subjektiv vertretbar erscheint (vgl. hierzu KG in VersR 98, 778).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1985 - 1 U 10/85
    Auszug aus OLG Hamm, 24.10.2000 - 27 U 62/00
    Diese weite Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb" entspricht dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVO (vgl. BGH in NJW 1988, 2802; DAR 1976, 246 und VersR 1971,,1060; KG in VM 2000, 10; OLG Düsseldorf in VersR 1987, 568).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06

    Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden

    Ob die Reaktion des Klägers im konkreten Fall auch angemessen und geboten gewesen ist, ist für die Frage der Betriebsbezogenheit ohne Relevanz (vgl. BGH NJW 1988 2802; OLG Hamm DAR 2001, 34).
  • OLG Hamm, 07.08.2015 - 11 U 186/14

    Haftung eines Motorradfahrers für Schäden eines weiteren Motorradfahrers im Zuge

    Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, NJW 2015, 1681 Tz. 5 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2008, 764 Tz. 9), wofür einerseits die bloße Anwesenheit an der Unfallstelle nicht ausreicht, andererseits aber eine Fahrzeugberührung nicht erforderlich ist, solange eine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Schadensentstehung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 = NJW 2010, 3713 Tz. 5; BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04 = BeckRS 2005 30355090, BGH, Urteil vom 29.06.1971, Az. VI ZR 271/69, Tz. 16 zitiert nach juris; siehe auch OLG Hamm, r + s 1989, 182, OLG Hamm, NZV 2001, 301; Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 25. Kapitel Rn. 65).
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