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   BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 104/12   

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https://dejure.org/2013,38736
BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 104/12 (https://dejure.org/2013,38736)
BPatG, Entscheidung vom 01.10.2013 - 27 W (pat) 104/12 (https://dejure.org/2013,38736)
BPatG, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - 27 W (pat) 104/12 (https://dejure.org/2013,38736)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Umwelt Jugendherberge (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Umwelt Jugend-herberge" bei Anmeldung für die Klassen 39, 41 u. 43

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Umwelt Jugendherberge (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Umwelt Jugendherberge (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Umwelt Jugendherberge (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 104/12
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT.2).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 104/12
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT.2).
  • BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06

    Jugendherberge

    Auszug aus BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 104/12
    So sei Jugendherberge ein generischer Begriff für Übernachtungsmöglichkeiten eines bestimmten Zuschnitts; hinsichtlich des beschreibenden Charakters in Bezug zu allen hier in Frage stehenden Dienstleistungen verweist die Markenabteilung auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts in dem Verfahren 25 W (pat) 8/06 - Jugendherberge.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 104/12
    Unterscheidungskraft im Sinn vom § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 - BioID).
  • BPatG, 15.11.2018 - 25 W (pat) 69/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "digitale zimmermappe

    In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu verweisen, bei denen in vergleichbaren Fällen die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarken aufgrund der grafischen Ausgestaltung bejaht worden sei (BPatG 27 W (pat) 104/12 - Umwelt Jugendherberge; 26 W (pat) 514/13 - my Stadtwerk).

    Soweit sich der Inhaber der angegriffenen Marke auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2013, Az. 27 W (pat) 104/12 - Umwelt Jugendherberge und vom 4. Juni 2014, Az. 26 W (pat) 514/13 - my Stadtwerk, beruft, gibt auch dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass.

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