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   BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08   

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BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08 (https://dejure.org/2008,25176)
BPatG, Entscheidung vom 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08 (https://dejure.org/2008,25176)
BPatG, Entscheidung vom 27. August 2008 - 27 W (pat) 118/08 (https://dejure.org/2008,25176)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] -Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] -Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 -Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 -Libertel; GRUR 2004, 943, 944 -SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

    Diese Grundsätze gelten auch für ein als Marke angemeldetes Bildzeichen, das nur dann nicht mehr unterscheidungskräftig ist, wenn es die im Warenverzeichnis genannten Waren naturgetreu bildlich wiedergibt (BGH WRP 1997, 755 -Autofelge; WRP 1999, 526 -Etiketten, mit weiteren Nachw.) oder wenn es sich bei ihm um eine einfache geometrische Form oder ein sonstiges einfaches graphisches Gestaltungselement handelt, und eine solche Gestaltung -wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist -in der Werbung, auf der Ware, ihrer Verpackungen oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 -St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 -Jeanshosentasche; HABM Mitt. 2001, 273, 275 -M-förmige Steppnähte).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] -Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] -Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 -Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 -Libertel; GRUR 2004, 943, 944 -SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

    Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rdn. 51] -Libertel) nicht entgegen, weil der Schutz der Marke auf die ganz konkrete Ausgestaltung beschränkt ist, also insbesondere nicht gegenüber Kennzeichnungen oder sonstigen Angaben besteht, welche zwar ebenfalls die Wortbestandteile "Hotel" und "Berlin" enthalten, aber nicht die konkrete graphische Ausgestaltung der Marke der Antragsgegnerin aufweisen.

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] -Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] -Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 -Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 -Libertel; GRUR 2004, 943, 944 -SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

    Bei dem grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstab (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 -Unter uns; WRP 2000, 298, 299 -Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 -Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 -Test it;.

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Bei dem grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstab (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 -Unter uns; WRP 2000, 298, 299 -Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 -Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 -Test it;.
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    GRUR 2002, 1070, 1071 -Bar jeder Vernunft) der Fall ist.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] -Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] -Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 -Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 -Libertel; GRUR 2004, 943, 944 -SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Bei dem grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstab (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 -Unter uns; WRP 2000, 298, 299 -Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 -Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 -Test it;.
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Bei dem grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstab (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 -Unter uns; WRP 2000, 298, 299 -Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 -Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 -Test it;.
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Bei dem grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstab (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 -Unter uns; WRP 2000, 298, 299 -Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 -Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 -Test it;.
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 27.08.2008 - 27 W (pat) 118/08
    Bei dem grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstab (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 -Unter uns; WRP 2000, 298, 299 -Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 -Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 -Test it;.
  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BPatG, 22.01.2019 - 27 W (pat) 563/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "medienzentrum BERLIN (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die Markenstelle habe bei ihrer Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend berücksichtigt, dass, wie das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 27. August 2008 - Az. 27 W (pat) 118/08 - ausgeführt habe, ein Markenschutz bereits dann in Betracht komme, wenn die Kennzeichnung auch nur in einer einzigen Hinsicht - sei es optisch, akustisch oder semantisch - vom Verkehr noch als Produktkennzeichnung und nicht nur als Sachhinweis verstanden werden könne; hierfür könne bereits die grafische Gestaltung (vgl. BGH GRUR 1991, 636 - NEW MAN) und sogar die Kombination für sich genommener nicht unterscheidungskräftiger Einzelelemente genügen (vgl. BGH GRUR 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich).
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