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   BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08   

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BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08 (https://dejure.org/2009,28390)
BPatG, Entscheidung vom 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08 (https://dejure.org/2009,28390)
BPatG, Entscheidung vom 10. März 2009 - 27 W (pat) 133/08 (https://dejure.org/2009,28390)
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  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass sie als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 -Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 -Henkel).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    Voreintragungen -selbst identischer Marken -führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 -Today; BPatGE 32, 5 -CREATION CROSS; BPatG GRUR 2007 333 -Papaya; BlPMZ 2007, 236 -CASHFLOW).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 -Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 -Henkel).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass sie als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt eine solche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen einem bestimmten individuellen Anbieter zugerechnet werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 -Bücher für eine bessere Welt; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 58).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    In ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken maßgeblich abzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), weist die Bezeichnung lediglich auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen hin, nämlich das in Bonn befindliche Weltkonferenzzentrum.
  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

    Auszug aus BPatG, 10.03.2009 - 27 W (pat) 133/08
    Voreintragungen -selbst identischer Marken -führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 -Today; BPatGE 32, 5 -CREATION CROSS; BPatG GRUR 2007 333 -Papaya; BlPMZ 2007, 236 -CASHFLOW).
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