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   BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09   

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https://dejure.org/2009,25371
BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09 (https://dejure.org/2009,25371)
BPatG, Entscheidung vom 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09 (https://dejure.org/2009,25371)
BPatG, Entscheidung vom 10. August 2009 - 27 W (pat) 192/09 (https://dejure.org/2009,25371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Markenanmeldung "Das Beste für die Frau" zurückgewiesen

  • kanzlei.biz

    Markenanmeldung "Das Beste für die Frau" zurückgewiesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Das Beste für die Frau" als Marke für Zeitschriften nicht eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mangels Unterscheidungskraft keine Markenanmeldung für "Das Beste für die Frau"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eintragung einer Wortfolge

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Bei der Beurteilung der Frage, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, ist auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, dass sie den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927, Nr. 30 -Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 23 -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27-BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 26 -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Nr. Rz. 46 -Libertel; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 -SAT.2) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930, Nr. 35 -Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190, Nr. 41 -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f., Nr. 33 -Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Bei der Beurteilung der Frage, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, ist auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, dass sie den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927, Nr. 30 -Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 23 -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27-BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 26 -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Nr. Rz. 46 -Libertel; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 -SAT.2) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930, Nr. 35 -Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190, Nr. 41 -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f., Nr. 33 -Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Die Unterscheidungsfunktion in dem genannten Sinne fehlt der Anmeldemarke, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Die Unterscheidungsfunktion in dem genannten Sinne fehlt der Anmeldemarke, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Dabei kommt es auf eine mögliche Mehrdeutigkeit und eine möglicherweise nicht vollumfängliche Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht an, solange die angemeldete Wortfolge in einer ihrer möglichen Bedeutungen Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Nr. 21 -Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Nr. 32 -DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109, Nr. 97 -POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115, Nr. 38 -BIOMILD).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 26 -SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Nr. Rz. 46 -Libertel; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 -SAT.2) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930, Nr. 35 -Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190, Nr. 41 -Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f., Nr. 33 -Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Die Unterscheidungsfunktion in dem genannten Sinne fehlt der Anmeldemarke, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Auch die grafische Gestaltung (Aufteilung auf vier Zeilen, gelbe Schrift auf rotem Hintergrund, unterschiedliche Schriftgrößen) führt von einem solchen, die Kennzeichnung lediglich als Sachhinweis auffassenden Verständnis nicht weg, weil es sich um allseits gebräuchliche Gestaltungsmittel handelt, welchen die Verbraucher so häufig begegnen, dass dies ihnen keinerlei Veranlassung gibt, die Anmeldemarke über die bloße Sachbedeutung auch als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Produkte aus einem bestimmten Unternehmen anzusehen (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 -anti-KALK).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Bei der Beurteilung der Frage, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, ist auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen, dass sie den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927, Nr. 30 -Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 23 -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27-BioID).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 10.08.2009 - 27 W (pat) 192/09
    Dabei kommt es auf eine mögliche Mehrdeutigkeit und eine möglicherweise nicht vollumfängliche Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht an, solange die angemeldete Wortfolge in einer ihrer möglichen Bedeutungen Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Nr. 21 -Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Nr. 32 -DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109, Nr. 97 -POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115, Nr. 38 -BIOMILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BPatG, 01.09.2011 - 27 W (pat) 131/10

    Deutschlands schönste Seiten - Markenbeschwerdeverfahren - "Deutschlands schönste

    "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen", die der Erstellung und Verbreitung entsprechender Waren dienen, werden daher auch durch produktbezogene Begriffsinhalte der angemeldeten Wortfolge beschrieben (vgl. BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou; BPatG, Beschluss vom 20. Dezember 2005, Az.: 32 W (pat) 199/03; BeckRS 2009, 00785 - GourmetTräume; Beschluss vom 15. Februar 2006, Az.: 29 W (pat) 173/04, BeckRS 2009, 02536 - Bühler Schlossgespräche; Beschluss vom 7. Mai 2008, Az.: 29 W (pat) 105/06, BeckRS 2008, 19644 - Handtuchkrieg auf Mallorca; Beschluss vom 10. August 2009, Az.: 27 W (pat) 192/09, BeckRS 2009, 25954 - Das Beste für die Frau), wenn diese für das gesamte Verlagssortiment eine Aussage beinhalten und nicht als ein Titel für ein spezielles Druckwerk wirken.
  • BPatG, 26.07.2012 - 27 W (pat) 9/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "sounds (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft -

    "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen", die der Erstellung und Verbreitung entsprechender Waren dienen, werden daher auch durch produktbezogene Begriffsinhalte der angemeldeten Wortfolge beschrieben (vgl. BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou; BPatG, Beschluss vom 20. Dezember 2005, Az. 32 W (pat) 199/03; BeckRS 2009, 00785 - Gourmet-Träume; Beschluss vom 15. Februar 2006, Az. 29 W (pat)173/04, BeckRS 2009, 02536 - Bühler Schlossgespräche; Beschluss vom 7. Mai 2008, Az. 29 W (pat) 105/06 BeckRS 2008, 19644 - Handtuchkrieg auf Mallorca; Beschluss vom 10. August 2009, Az. 27 W (pat) 192/09, BeckRS 2009, 25954 - Das Beste für die Frau), wenn diese für das gesamte Verlagssortiment eine Aussage beinhalten und nicht als ein Titel für ein spezielles Druckwerk wirken).
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