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   BPatG, 03.05.2018 - 27 W (pat) 24/15   

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BPatG, 03.05.2018 - 27 W (pat) 24/15 (https://dejure.org/2018,24368)
BPatG, Entscheidung vom 03.05.2018 - 27 W (pat) 24/15 (https://dejure.org/2018,24368)
BPatG, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 27 W (pat) 24/15 (https://dejure.org/2018,24368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Aquanario/AQUANURA" - Einrede mangelnder Benutzung - nicht ausreichende Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 27 W (pat) 24/15
    Bei einer Verwendung im Internet ist zu beachten, dass erkennbar sein muss, dass die Waren bzw. Dienstleistungen gerade (auch) deutschen Kundenkreisen angeboten werden bzw. das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweisen muss (vgl. BGH GRUR 2018, 417, Rn. 37 - Resistrograph; BGH, GRUR 2012, 621, Rn. 36 - OSCAR; BGH, GRUR 2005, 431 - HOTEL MARITIME; Schalk in: Büscher / Dittmer / Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 26 Rn. 68; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 244).

    Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen (BGH GRUR 2018, 417, Rn. 37 - Resistrograph; BGH, GRUR 2012, 621, Rn. 36 - OSCAR).

    Da die Erbringung der Dienstleistung selber im Ausland erfolgt und damit ihren Schwerpunkt im Ausland hat, bedarf es eines hinreichenden wirtschaftlichen Inlandsbezugs (vgl. BGH GRUR 2018, 417, Rn. 37 - Resistrograph; BGH, GRUR 2012, 621, Rn. 36 - OSCAR; BGH, GRUR 2005, 431 - HOTEL MARITIME; im Fall "HOTEL MARITIME" hat der Bundesgerichtshof die Tatsache, dass die unter der beanstandeten Domain betriebene Homepage den Interessenten in deutscher Sprache.

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 134/16

    Markenrechtsverletzung: Relevanter Inlandsbezug einer Markenbenutzung bei

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 27 W (pat) 24/15
    Bei einer Verwendung im Internet ist zu beachten, dass erkennbar sein muss, dass die Waren bzw. Dienstleistungen gerade (auch) deutschen Kundenkreisen angeboten werden bzw. das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweisen muss (vgl. BGH GRUR 2018, 417, Rn. 37 - Resistrograph; BGH, GRUR 2012, 621, Rn. 36 - OSCAR; BGH, GRUR 2005, 431 - HOTEL MARITIME; Schalk in: Büscher / Dittmer / Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 26 Rn. 68; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 244).

    Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen (BGH GRUR 2018, 417, Rn. 37 - Resistrograph; BGH, GRUR 2012, 621, Rn. 36 - OSCAR).

    Da die Erbringung der Dienstleistung selber im Ausland erfolgt und damit ihren Schwerpunkt im Ausland hat, bedarf es eines hinreichenden wirtschaftlichen Inlandsbezugs (vgl. BGH GRUR 2018, 417, Rn. 37 - Resistrograph; BGH, GRUR 2012, 621, Rn. 36 - OSCAR; BGH, GRUR 2005, 431 - HOTEL MARITIME; im Fall "HOTEL MARITIME" hat der Bundesgerichtshof die Tatsache, dass die unter der beanstandeten Domain betriebene Homepage den Interessenten in deutscher Sprache.

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 27 W (pat) 24/15
    Bei einer Verwendung im Internet ist zu beachten, dass erkennbar sein muss, dass die Waren bzw. Dienstleistungen gerade (auch) deutschen Kundenkreisen angeboten werden bzw. das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweisen muss (vgl. BGH GRUR 2018, 417, Rn. 37 - Resistrograph; BGH, GRUR 2012, 621, Rn. 36 - OSCAR; BGH, GRUR 2005, 431 - HOTEL MARITIME; Schalk in: Büscher / Dittmer / Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 26 Rn. 68; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 244).

    Da die Erbringung der Dienstleistung selber im Ausland erfolgt und damit ihren Schwerpunkt im Ausland hat, bedarf es eines hinreichenden wirtschaftlichen Inlandsbezugs (vgl. BGH GRUR 2018, 417, Rn. 37 - Resistrograph; BGH, GRUR 2012, 621, Rn. 36 - OSCAR; BGH, GRUR 2005, 431 - HOTEL MARITIME; im Fall "HOTEL MARITIME" hat der Bundesgerichtshof die Tatsache, dass die unter der beanstandeten Domain betriebene Homepage den Interessenten in deutscher Sprache.

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 27 W (pat) 24/15
    Als Benutzungshandlungen i. S. des § 26 MarkenG kommen bei ihr daher grundsätzlich nur die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (BGH, GRUR 2008, 616, Rn. 13 - AKZENTA).

    Des Weiteren muss sich die Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen (BGH, GRUR 2008, 616, Rn. 13 - AKZENTA).

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 18/08

    Malteserkreuz III

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 27 W (pat) 24/15
    Da den Beteiligten nicht durch richterliche Anordnung aufgegeben worden war, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten, kommt eine Anwendung von § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (BGH, GRUR 2010, 859, 2. Leitsatz - Malteserkreuz III).
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