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   BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04   

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BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04 (https://dejure.org/2007,31622)
BPatG, Entscheidung vom 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04 (https://dejure.org/2007,31622)
BPatG, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 27 W (pat) 243/04 (https://dejure.org/2007,31622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 350
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV, jeweils m. w. N.), hält das jüngere Zeichen den erforderlichen Abstand zur älteren Marke bei allen beanspruchten Produkten mit Ausnahme von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ein.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV, jeweils m. w. N.), hält das jüngere Zeichen den erforderlichen Abstand zur älteren Marke bei allen beanspruchten Produkten mit Ausnahme von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ein.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV, jeweils m. w. N.), hält das jüngere Zeichen den erforderlichen Abstand zur älteren Marke bei allen beanspruchten Produkten mit Ausnahme von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ein.
  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV, jeweils m. w. N.), hält das jüngere Zeichen den erforderlichen Abstand zur älteren Marke bei allen beanspruchten Produkten mit Ausnahme von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ein.
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV, jeweils m. w. N.), hält das jüngere Zeichen den erforderlichen Abstand zur älteren Marke bei allen beanspruchten Produkten mit Ausnahme von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ein.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV, jeweils m. w. N.), hält das jüngere Zeichen den erforderlichen Abstand zur älteren Marke bei allen beanspruchten Produkten mit Ausnahme von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ein.
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 243/04
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2002, 1067, 1068 - DKV/OKV, jeweils m. w. N.), hält das jüngere Zeichen den erforderlichen Abstand zur älteren Marke bei allen beanspruchten Produkten mit Ausnahme von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ein.
  • EuG, 16.09.2013 - T-250/10

    Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit über die Marke KNUT - DER EISBÄR

    Folglich bestehe in Übereinstimmung mit dem von der Streithelferin zitierten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2007 zu dem Aktenzeichen 27 W (pat) 243/04 zumindest eine entfernte Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren.

    Insoweit ist die Beschwerdekammer unter Berufung auf den von der Streithelferin vor dem HABM zitierten und von der Klägerin nicht in Frage gestellten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2007 unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 243/04 (siehe oben, Randnr. 53) zu dem Schluss gelangt, dass zwischen den fraglichen Waren eine geringfügige Ähnlichkeit bestehe.

  • BPatG, 11.03.2013 - 24 W (pat) 89/10

    Markenbeschwerdeverfahren "Girls´Secret (Wort-Bildmarke)/women´secret

    Dies gilt insbesondere bei Marken, die - etwa wegen eines branchenüblichen Hinweises auf eine Produktserie für unterschiedliche Zielgruppen, zum Beispiel für Männer und für Frauen - den Gedanken an dieselbe betriebliche Herkunft nahelegen (BPatGE 40, 26, 31 ff. - KIMSBOY"S/KIMLADY; BPatG GRUR 2008, 350, 351 - MEN/MISS).
  • BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 504/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "RED BARON/red baron (Gemeinschaftswortmarke,

    Die Spielautomaten, Spiele und die einzelnen Spielzeugartikel der angegriffenen Marke sind den Kleidungsstücken und Sportbekleidungsstücken der angegriffenen Marke ebenfalls noch entfernt ähnlich (vgl. BPatG GRUR 2008, 350, 351 - MEN/MISS).
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