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   BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09   

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https://dejure.org/2010,16327
BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09 (https://dejure.org/2010,16327)
BPatG, Entscheidung vom 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09 (https://dejure.org/2010,16327)
BPatG, Entscheidung vom 21. Juni 2010 - 27 W (pat) 259/09 (https://dejure.org/2010,16327)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Lisa Live (Wort-Bild-Marke)/L1VE (Wort-Bild-Marke)" - teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr vor dem Hintergrund der Markenusurpation/selbständig ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken "L1VE" und "LisaLive"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einrede der mangelnden Benutzung und Verwechslungsgefahr zwischen den Marken L1VE und LisaLive; Markenusurpation bzw. selbstständig kennzeichnende Stellung einer Serienmarke; Gesamteindruck einer mehrbestandteiligen Marke durch die prägenden Bestandteile einer Gegenmarke

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lisa Live (Wort-Bild-Marke)/L1VE (Wort-Bild-Marke)" - teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr vor dem Hintergrund der Markenusurpation/selbständig ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lisa Live (Wort-Bild-Marke)/L1VE (Wort-Bild-Marke)" - teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr vor dem Hintergrund der Markenusurpation/selbständig ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lisa Live (Wort-Bild-Marke)/L1VE (Wort-Bild-Marke)" - teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr vor dem Hintergrund der Markenusurpation/selbständig ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wort-Bild-Marken "L1ve" und "Lisa Live" nicht verwechslungsfähig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09
    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass dem Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).

    Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, - Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859, - Malteserkreuz).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f - Picasso; BGH GRUR 2007, 321, 322 - Cohibar ).
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09
    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass dem Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).
  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238, Nr. 18 f - Picasso; BGH GRUR 2007, 321, 322 - Cohibar ).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09
    Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, - Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859, - Malteserkreuz).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09
    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass dem Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09
    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass dem Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 21.06.2010 - 27 W (pat) 259/09
    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass dem Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).
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