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   BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11   

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BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11 (https://dejure.org/2012,45974)
BPatG, Entscheidung vom 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11 (https://dejure.org/2012,45974)
BPatG, Entscheidung vom 13. September 2012 - 27 W (pat) 34/11 (https://dejure.org/2012,45974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Hotel Klassik BERLIN (Wort-Bild-Marke)/Classik" - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Hotel Klassik Berlin und Classik in der Klasse 43

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hotel Klassik BERLIN (Wort-Bild-Marke)/Classik" - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hotel Klassik BERLIN (Wort-Bild-Marke)/Classik" - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Dienstleistungen oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch eine geringere Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2010, 883 - Malteserkreuz II; EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life).

    Da der Verbraucher Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und deshalb bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wäre damit eine Verwechslungsgefahr allenfalls dann gegeben, wenn der Gesamteindruck des mehrteiligen Zeichens durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt würde oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnähme (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] - Malteserkreuz).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Waren- bzw. Dienstleistungsangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Da der Verbraucher Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und deshalb bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wäre damit eine Verwechslungsgefahr allenfalls dann gegeben, wenn der Gesamteindruck des mehrteiligen Zeichens durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt würde oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnähme (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] - Malteserkreuz).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Waren- bzw. Dienstleistungsangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist auf die sog. Eigenprägung beschränkt, d. h. auf die Bestandteile, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleihen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist jedoch die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke von wesentlicher Bedeutung, sei es als Kennzeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine kraft Benutzung erworbene (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Rn. 24 - Sabel/Puma, BGH GRUR 2004, 594, 597 - FERRARI-PFERD).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist jedoch die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke von wesentlicher Bedeutung, sei es als Kennzeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine kraft Benutzung erworbene (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Rn. 24 - Sabel/Puma, BGH GRUR 2004, 594, 597 - FERRARI-PFERD).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den zu vergleichenden Zeichen bzw. dem angegriffenen Zeichen nicht um eine reine Bildmarke handelt, bei der eine Verwechslungsgefahr wegen klanglicher Zeichenähnlichkeit nicht in Betracht käme (BGH GRUR 2006, 60, 111.4.3 - Coccodrillo; BPatG Mitt.
  • BPatG, 13.07.2005 - 32 W (pat) 120/03
    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Das analoge Substantiv "Klassiker" sei demnach auch mit dieser Begründung bereits per Gerichtsbeschluss für Dienstleistungen der Klasse 41 von der Eintragung ausgeschlossen worden (BPatG, 32 W (pat) 120/03, 13.07.2005 - Klassiker).
  • BPatG, 24.10.2008 - 25 W (pat) 38/07
    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verbraucher in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Nr. 19 - Zirh / Sir; Beschluss vom 24. Oktober 2008, Az.: 25 W (pat) 38/07; BeckRS 2009, 06611 - Gerken; Beschluss vom 10. Mai 2011, Az.: 27 W (pat) 137/10, BeckRS 2011, 20040 - Dux / Doc"s).
  • BPatG, 10.05.2011 - 27 W (pat) 137/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "DUX (Wort-Bild-Marke)/DOC"S" - Wort-Bild-Marke

    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verbraucher in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Nr. 19 - Zirh / Sir; Beschluss vom 24. Oktober 2008, Az.: 25 W (pat) 38/07; BeckRS 2009, 06611 - Gerken; Beschluss vom 10. Mai 2011, Az.: 27 W (pat) 137/10, BeckRS 2011, 20040 - Dux / Doc"s).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus BPatG, 13.09.2012 - 27 W (pat) 34/11
    Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verbraucher in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Nr. 19 - Zirh / Sir; Beschluss vom 24. Oktober 2008, Az.: 25 W (pat) 38/07; BeckRS 2009, 06611 - Gerken; Beschluss vom 10. Mai 2011, Az.: 27 W (pat) 137/10, BeckRS 2011, 20040 - Dux / Doc"s).
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   BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11   

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https://dejure.org/2013,15635
BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11 (https://dejure.org/2013,15635)
BPatG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11 (https://dejure.org/2013,15635)
BPatG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 27 W (pat) 34/11 (https://dejure.org/2013,15635)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
    In Widerspruchsverfahren nach § 42 richtet sich der Wert allein nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens (BPatGE 11, 166 (168); BPatGE 12, 245 f.; BPatG GRUR 1995, 415; GRUR 1999, 64 f.; GRUR 2006, 704 - Markenwert); Interessen des Widersprechenden sind nicht relevant.

    Bei seiner Gegenstandswertbestimmung orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000,00 EUR für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert).

  • BPatG, 21.02.2011 - 29 W (pat) 39/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Höhe

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
    Nachdem die Rechtsprechung des BPatG zum Gegenstandswert nicht einheitlich ist, bietet sich eine Klärung über die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde an (BPatG Beschl. v. 21.2.2011 - 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir a.A. BPatG BlPMZ 2012, 421 (423); BPatGE 22, 129 (130); Ströbele /Hacker a.a.O. Rn. 24).
  • BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97

    Markenbeschwerde - Gegenstandswert für die Tätigkeit im

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
    In Widerspruchsverfahren nach § 42 richtet sich der Wert allein nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens (BPatGE 11, 166 (168); BPatGE 12, 245 f.; BPatG GRUR 1995, 415; GRUR 1999, 64 f.; GRUR 2006, 704 - Markenwert); Interessen des Widersprechenden sind nicht relevant.
  • BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04

    Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
    Soweit der 25. Senat des Bundespatentsgerichts (vgl. BPatG GRUR 2007, 176; 25 W (pat) 16/10) einen Wert i.H.v. (nur) 20.000,00 EUR für ausreichend erachtet, folgt der erkennende Senat dem nicht.
  • BPatG, 05.08.2008 - 27 W (pat) 75/08
    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
    Demgegenüber stellen die Befürworter höherer Streitwerte auch auf die Kosten bzw. Verluste durch Verzögerungen ab (BPatG Mitt 2012, 85 - Allflora; Beschl. v. 26.4.2010 - 27 W (pat) 146/08 - Moulin Rouge; Beschl. v. 5.8.2008 - 27 W (pat) 75/08).
  • BPatG, 14.03.2012 - 29 W (pat) 115/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - Gegenstandswert

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
    Dies entspricht auch der Handhabung in der Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 131 KostO (BPatG GRUR 2012, 1174 - Plus).
  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
    Der BGH hat zur Anmeldung der Marke "Rheinpark-Center Neuss" (MarkenR 2012, 26) 50.000 EUR als Gegenstandswert angenommen, ohne dies mit einer besonderen Benutzung zu begründen.
  • BPatG, 26.04.2010 - 27 W (pat) 146/08
    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
    Demgegenüber stellen die Befürworter höherer Streitwerte auch auf die Kosten bzw. Verluste durch Verzögerungen ab (BPatG Mitt 2012, 85 - Allflora; Beschl. v. 26.4.2010 - 27 W (pat) 146/08 - Moulin Rouge; Beschl. v. 5.8.2008 - 27 W (pat) 75/08).
  • BPatG, 08.02.2012 - 25 W (pat) 16/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gegenstandswert im

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
    Soweit der 25. Senat des Bundespatentsgerichts (vgl. BPatG GRUR 2007, 176; 25 W (pat) 16/10) einen Wert i.H.v. (nur) 20.000,00 EUR für ausreichend erachtet, folgt der erkennende Senat dem nicht.
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