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   BPatG, 10.09.2013 - 27 W (pat) 42/13   

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https://dejure.org/2013,31157
BPatG, 10.09.2013 - 27 W (pat) 42/13 (https://dejure.org/2013,31157)
BPatG, Entscheidung vom 10.09.2013 - 27 W (pat) 42/13 (https://dejure.org/2013,31157)
BPatG, Entscheidung vom 10. September 2013 - 27 W (pat) 42/13 (https://dejure.org/2013,31157)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Nationalballett" - die Berühmung einer staatlichen Trägerschaft ist bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen - Täuschungsgefahr - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit der zur Eintragung angemeldeten Wortmarke "St. Petersburger Nationalballett" als Name eines Ensembles

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Nationalballett" - die Berühmung einer staatlichen Trägerschaft ist bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen - Täuschungsgefahr - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Schutzfähigkeit der zur Eintragung angemeldeten Wortmarke "St. Petersburger Nationalballett"

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Nationalballett" - die Berühmung einer staatlichen Trägerschaft ist bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen - Täuschungsgefahr - Zulassung der Rechtsbeschwerde

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BPatG, 22.05.2012 - 27 W (pat) 51/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Staatsballett" - im Rahmen der

    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 27 W (pat) 42/13
    Anders als Firmenwahrheit und Berechtigung zur Namensführung ist die Berühmung einer staatlichen Trägerschaft bereits im Eintragungsverfahren im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu prüfen (Fortführung BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, 27 W (pat) 51/11 - St. Petersburger Staatsballett).

    Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom 25. Juni 2013 auf den Beschluss vom 22. Mai 2012, 27 W (pat) 51/11 zu "St. Petersburger Staatsballett" hingewiesen und um Vortrag in der Beschwerdebegründung gebeten, inwieweit die Anmelderin "Nationalballett" verwenden könne, ohne die Verbraucher damit zu täuschen.

  • BPatG, 01.02.2005 - 33 W (pat) 342/01
    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 27 W (pat) 42/13
    Die strenge Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG umfasst auch "andere staatliche Hoheitszeichen im In- und Ausland", also Staatssymbole, die der Selbstdarstellung des Staates dienen, integrierende Kraft haben, die Würde eines Staates erkennbar machen (BPatG, Beschl. v. 1.2.2005 - 33 W (pat) 342/01, BeckRS 2009, 15055 - Kampfschwimmer; EuGH GRUR 2010, 45 Rn. 40 - American Clothing Associates).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 10.09.2013 - 27 W (pat) 42/13
    Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist außerdem keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage, und selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken führen daher nicht zu einem Anspruch auf Eintragung (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rn. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und Schwabenpost).
  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Dafür spreche der Gedanke des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, staatliche Hoheitszeichen vom Markenschutz auszuschließen, wenn kein Berechtigungsnachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG vorliege (vgl. BPatG, GRUR-RR 2013, 59, 61 f. - St. Petersburger Staatsballett; BPatG, Beschluss vom 10. September 2013 - 27 W (pat) 42/13, juris Rn. 30 - St. Petersburger Nationalballett; BPatG, GRUR-RR 2014, 115, 116 - Bolschoi Staatsballett; aA Manz/Foerstl, MarkenR 2012, 357, 358; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 753).
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