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   BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09   

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https://dejure.org/2009,28876
BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09 (https://dejure.org/2009,28876)
BPatG, Entscheidung vom 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09 (https://dejure.org/2009,28876)
BPatG, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - 27 W (pat) 46/09 (https://dejure.org/2009,28876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "LIVE!SPEAKER" als Marke für Film und Unterhaltung nicht eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "LIVE!SPEAKER" mangels Unterscheidungskraft als Marke nicht eintragbar

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09
    Der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt es nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 230 Rn. 29 -BioID).

    Eine schutzfähige Marke liegt aber nur vor, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombination sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 -100 -Postkantoor; GRUR 2006, 229 Rn. 34 -37 -BioID; GRUR 2004, 680 681 Rn. 39 -41 -Biomild).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09
    Eine schutzfähige Marke liegt aber nur vor, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombination sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 -100 -Postkantoor; GRUR 2006, 229 Rn. 34 -37 -BioID; GRUR 2004, 680 681 Rn. 39 -41 -Biomild).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09
    Eine schutzfähige Marke liegt aber nur vor, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombination sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 -100 -Postkantoor; GRUR 2006, 229 Rn. 34 -37 -BioID; GRUR 2004, 680 681 Rn. 39 -41 -Biomild).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09
    Die einfache graphische Gestaltungen (reverse Schrift und Kasten), an die sich das Publikum durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, kann die fehlende Unterscheidungskraft nicht aufwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 -Antikalk).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09
    Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, ihre Bedeutung zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 -Matratzen Concord / Hukla).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 46/09
    Der vorliegende Fall ist daher nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, den der Bundesgerichtshof in seiner NEW MAN-Entscheidung zu beurteilen hatte (GRUR 1991, 136).
  • BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "W¡R" - Unterscheidungskraft - kein

    Ferner ist es als bloßes Gestaltungsmittel, z. B. als sog. "Eyecatcher" werbeüblich (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.01.2009, 27 W (pat) 46/09 - LIVE!SPEAKER; Beschluss vom 13.09.2006, 29 W (pat) 68/04 - REZEPTE pur EINFACH! KOCHEN) wie auch als Ersetzung des Buchstaben "I/i" (vgl. z. B. Werbeaussage "W!R S!ND DABE!" unter www.bw-stiftung.de).
  • BPatG, 20.03.2023 - 26 W (pat) 545/21
    ccc) Das dem englischen Grundwortschatz entstammende Wort "live", das als Verb mit "leben; wohnen" und als Adjektiv mit "lebendig" übersetzt wird (Weis, a. a. O., S. 62), findet im Deutschen zusammen mit einem nachgestellten Substantiv im übertragenen Sinne Verwendung, um auf Aktualität, Echtzeit, einen realen Vorgang oder eine Direktübertragung hinzuweisen, wie z. B. "Liveübertragung", "Livesendung", "Liveveranstaltung", "Livekonzert", "Liveshow" oder "Liveauftritt" (BPatG 30 W (pat) 265/03 - MARKEN LIVE; 26 W (pat) 143/96 - LIVE; 27 W (pat) 537/11 - heimat LIVE; 30 W (pat) 265/03 - MARKEN LIVE; 29 W (pat) 135/02 - studio live; 27 W (pat) 46/09 - LIVE!SPEAKER).
  • BPatG, 21.11.2018 - 29 W (pat) 548/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Yes!-Changemanagement" - keine Unterscheidungskraft

    Auch als bloßes Gestaltungsmittel, z. B. als sog. "Eyecatcher", ist das Ausrufezeichen werbeüblich (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 - W.R; Beschluss vom 27.01.2009, 27 W (pat) 46/09 - LIVE!SPEAKER; Beschluss vom 13.09.2006, 29 W (pat) 68/04 - REZEPTE pur EINFACH! KOCHEN).
  • BPatG, 08.02.2023 - 25 W (pat) 534/21
    "Live", zu Deutsch "leben, lebendig", wird auch im Inland zur Bezeichnung von direkt, d. h. in Echtzeit und vor Ort aufgenommenen sowie von dort unmittelbar übertragenen Fernseh- oder Rundfunksendungen gebraucht (vgl. "Duden Universalwörterbuch - Munzinger Online" als Anlage zum Beanstandungsbescheid vom 17. März 2020; BPatG 27 W (pat) 46/09 - LIVE!SPEAKER; 27 W (pat) 538/11 - heimat LIVE; 25 W (pat) 42/05 - KOMMUNAL LIVE; 30 W (pat) 265/03 - MARKEN LIVE; 26 W (pat) 135/02 - studio live).
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