Rechtsprechung
BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Ist "flow" gleich "FlowNow"? - Unterscheidungskraft von Marken
- kanzlei.biz
Ist "flow" gleich "FlowNow"? - Unterscheidungskraft von Marken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- damm-legal.de (Zusammenfassung)
Die Wortmarke "Flow” und die Wort-/Bildmarke "FlowNow!” sind nicht verwechselungsfähig
Verfahrensgang
- BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
- BPatG, 02.11.2009 - 27 W (pat) 55/09
Rechtsprechung
BPatG, 02.11.2009 - 27 W (pat) 55/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer
Feststellung der Wirkungslosigkeit von zu einem später zurückgenommenen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ergangenen Entscheidungen des Deutschen Patentamtes und Markenamtes und des Bundespatentgerichts
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- markenmagazin:recht (Leitsatz)
Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme
Verfahrensgang
- BPatG, 29.05.2009 - 27 W (pat) 55/09
- BPatG, 02.11.2009 - 27 W (pat) 55/09
Papierfundstellen
- GRUR 2010, 759
Wird zitiert von ... (5)
- BPatG, 15.03.2021 - 26 W (pat) 12/20 bb) Nach der Ansicht des 27. Marken-Beschwerdesenats des BPatG in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) und derjenigen des 24. Marken-Beschwerdesenats in seinem Beschluss vom 21. Juli 2016 (24 W (pat) 31/14 - MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage bzw. zur Änderung des materiellen Bestandes der angegriffenen Marke geführt haben, weshalb sie jeweils den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen haben.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen, weil die Rechtsprechung der Marken- Beschwerdesenate des BPatG zu der Frage, ob der einen Widerspruch zurückweisende Beschluss des DPMA nach Rücknahme des Widerspruchs auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten für wirkungslos zu erklären ist, uneinheitlich ist, und die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Marken-Beschwerdesenats vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09 = GRUR 2010, 759, 760 - flow) und vom Beschluss des 24. Marken-Beschwerdesenats vom 21. Juli 2016 (24 W (pat) 31/14) abweicht, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des BGH erfordert.
- BPatG, 27.09.2010 - 29 W (pat) 86/10
Markenbeschwerdeverfahren - zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit der …
Nach der Ansicht des 27. Senats des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage geführt haben, weshalb er den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat.Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) abweicht.
- BPatG, 22.12.2010 - 29 W (pat) 109/10
Markenbeschwerdeverfahren - "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach …
Nach der Ansicht des 27. Senats des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage geführt haben, weshalb er den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat.Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) abweicht.
- BPatG, 22.12.2010 - 29 W (pat) 119/10
Markenbeschwerdeverfahren - "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach …
Nach der Ansicht des 27. Senats des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) erstrecken sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen, die zu Änderungen der materiellen Rechtslage geführt haben, weshalb er den Antrag auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen hat.Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 - flow) abweicht.
- BPatG, 21.07.2016 - 24 W (pat) 31/14
Markenbeschwerdeverfahren - "MEDISKIN (Wort-Bild-Marke)/medi/mediven/medi WIN" - …
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Zurückweisung eines Widerspruchs gerade nicht zu einer Änderung des materiellen Bestandes der streitgegenständlichen Marke und des Registerstands führt (vgl. auch den Beschluss des 27. Senats vom 2. November 2009, 27 W (pat) 55/09 - FlowNow, verfügbar über PAVIS PROMA).