Weitere Entscheidung unten: BPatG, 17.07.2017

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   BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16   

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BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16 (https://dejure.org/2017,26533)
BPatG, Entscheidung vom 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16 (https://dejure.org/2017,26533)
BPatG, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 27 W (pat) 551/16 (https://dejure.org/2017,26533)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 31.05.2016 - I ZB 39/15

    OUI - Markenrechtsschutz: Eignung einer Bezeichnung mit anpreisendem Sinn als

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smartbook).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

    Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 12 - Link economy).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Bei der vorstehend dargelegten Benutzung der Zeichenfolge als "Botschaft nach außen" handelt es sich um die im Vordergrund stehende Verwendungsform (vgl. auch die Entscheidung BGH, GRUR 2014, 1204, Rn. 21 - DüsseldorfCongress, die sich mit einer Anmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 befasst).

    Soweit sich der Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung BGH, GRUR 2014, 1204, Rn. 21 - DüsseldorfCongress mit der Frage befasst hat, welche Verwendungsform bei der Prüfung des Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde zu legen ist, so hat diese Entscheidung eine grundlegende Klärung noch nicht herbeigeführt.

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2012, 1044, Rn. 20 - Neuschwanstein).

    Die Rechtsbeschwerde war gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuzulassen, da der Senat im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH von Aussagen des Bundesgerichtshofs, nach denen einem Zeichen Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme, wenn das Publikum es in einer praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsmöglichkeit als Marke aufnehme (vgl. insbesondere BGH GRUR 2010, 825 - Marlene Dietrich II; BGH, GRUR 2012, 1044 - Neuschwanstein), abweicht.

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die prüfende Stelle - in der dortigen Entscheidung das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, nunmehr EUIPO) - nicht verpflichtet, im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft die Prüfung auf andere Verwendungen der angemeldeten Marke zu erstrecken als diejenige, die sie mit Hilfe ihrer Sachkunde auf diesem Gebiet als die wahrscheinlichste erkennt (EuGH, GRUR 2013, 519 Rn. 54-56 - Deichmann/HABM [umsäumter Winkel]; anders wohl noch BGH in der Entscheidung GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II, nach der es für die Annahme der Unterscheidungskraft ausreichend sei, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es Schutz beansprucht, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden werde).

    Die Rechtsbeschwerde war gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuzulassen, da der Senat im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH von Aussagen des Bundesgerichtshofs, nach denen einem Zeichen Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme, wenn das Publikum es in einer praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsmöglichkeit als Marke aufnehme (vgl. insbesondere BGH GRUR 2010, 825 - Marlene Dietrich II; BGH, GRUR 2012, 1044 - Neuschwanstein), abweicht.

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 27 - BioID; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 12 - smartbook; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 - smartbook).

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Auszug aus BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 551/16
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 9 - OUI; BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; BGH, GRUR 2009, 952, Rn. 9 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, GRUR 2016, 934, Rn. 12 - OUI; BGH, GRUR 2013, 731, Rn. 13 - Kaleido; BGH, GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; BGH, GRUR 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BPatG, 14.04.2015 - 29 W (pat) 2/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "positive way at work" - Unterscheidungskraft,

  • BPatG, 15.02.2016 - 26 W (pat) 508/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mona Lisa (Wort-Bild-Marke)" - keine

  • BPatG, 23.04.2014 - 28 W (pat) 523/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Märchenprinzen" - Freihaltungsbedürfnis -

  • BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN" - keine

  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BPatG, 01.06.2016 - 29 W (pat) 64/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Insel Usedom Inselkind USEDOM

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 61/17

    Unterscheidungskraft eines Zeichens bei Vorliegen von praktisch bedeutsamen und

    Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 27 W(pat) 551/16, juris).

    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.05.2017 - 27 W(pat) 551/16 -.

  • BGH, 30.01.2020 - I ZB 61/17

    Markenrecht: Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidungskraft bei mehreren

    Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 27 W(pat) 551/16, juris).
  • BPatG, 12.03.2020 - 25 W (pat) 29/19

    MÄDELSABEND - Markenbeschwerdeverfahren - "MÄDELSABEND" - fehlende

    Das Bundespatentgericht hatte in der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Ausgangsentscheidung vom 3. Mai 2017 (Az. 27 W (pat) 551/16 - #darferdas?), die den drei genannten Entscheidungen vorausging, festgestellt, dass dem angemeldeten Zeichen weder ein beschreibender Gehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren entnommen werden könne noch ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren ersichtlich sei.
  • BPatG, 15.12.2020 - 29 W (pat) 537/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "#darferdas?" - Unterscheidungskraft- kein

    Die angesprochenen Verkehrskreise werden "#darferdas?" somit als schlagwortartige Benennung eines Diskussionsthemas zu der Frage, ob ein nicht näher bezeichnetes Verhalten einer nicht näher bezeichneten (männlichen) Person beispielsweise rechtlich erlaubt oder sozial billigenswert ist, verstehen (BGH a. a. O. Rn. 11 - #darferdas I; BPatG, Beschluss vom 03.05.2017, 27 W (pat) 551/16 - #darferdas?).
  • BPatG, 04.04.2019 - 30 W (pat) 511/17
    Scheidet daher in beiden vorgenannten Varianten ein markenmäßiges Verständnis von reggae jam in Zusammenhang mit den zu Klasse 25 beanspruchten Waren aus, kann auch die bisher nicht abschließend geklärte und Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH (GRUR 2018, 932 - #darferdas?) bildende Frage offen bleiben, ob die vorgenannte Entscheidung des EuGH (GRUR 2013, 519 - Deichmann) dahingehend zu verstehen ist, dass im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nur auf die wahrscheinlichste Verwendungsform abzustellen ist, auch wenn weitere praktisch bedeutsame oder naheliegende Möglichkeiten, die Marke als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren zu benutzen, in Betracht zu ziehen sind (so Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 8 Rdnr. 147; BPatG 27 W (pat) 551/16 v. 3. Mai 2017 - #darferdas?), oder ob der Europäische Gerichtshof damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft die Prüfung nur dann auf die wahrscheinlichste Verwendungsform zu beschränken ist, wenn die übrigen in Betracht kommenden Verwendungsformen nicht praktisch bedeutsam oder naheliegend sind (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 21 - DüsseldorfCongress).
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   BPatG, 17.07.2017 - 27 W (pat) 551/16   

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