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   BPatG, 27.07.2009 - 27 W (pat) 59/09   

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https://dejure.org/2009,34784
BPatG, 27.07.2009 - 27 W (pat) 59/09 (https://dejure.org/2009,34784)
BPatG, Entscheidung vom 27.07.2009 - 27 W (pat) 59/09 (https://dejure.org/2009,34784)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 27 W (pat) 59/09 (https://dejure.org/2009,34784)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 27 W (pat) 59/09
    Bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 27 W (pat) 59/09
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist -unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten -die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342 -Winnetou).
  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 27 W (pat) 59/09
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist -unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten -die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 342 -Winnetou).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 27 W (pat) 59/09
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. -BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 27 W (pat) 59/09
    Bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 27 W (pat) 59/09
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. -BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 09.09.2014 - 27 W (pat) 525/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Therapie.TV" - zum Wesen der Dienstleistung

    Die Dienstleistung "Telekommunikation" ist nicht als rein technische Dienstleistung zu verstehen, die alle Formen der Nachrichtenübertragung umfasst und deren Wesen nicht durch die Art und den Inhalt der übertragenen Nachrichten bestimmt wird (anders: BPatG 32 W (pat) 86/05 - Traumpartner TV; 27 W (pat) 59/09 - Lingua TV).

    Insoweit weicht der Senat von der Rechtsprechung ab, die Dienstleistung "Telekommunikation" sei als rein technische Dienstleistung zu verstehen, die alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen der Informationstechnik umfasse und deren Wesen nicht durch die Art und den Inhalt der übertragenen Nachrichten bestimmt werde (BPatG 32 W (pat) 86/05 - Traumpartner TV; 27 W (pat) 59/09 - Lingua TV).

  • BPatG, 16.12.2009 - 29 W (pat) 57/08

    Ausreichende Unterscheidungskraft für Markeneintragung von "ladiesfirst.tv"

    Die Dienstleistung "Kommunikation" ist durch die Zuordnung zur Klasse 38 als rein technische Dienstleistung zu verstehen, die alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen der Informationstechnik umfasst und demnach nicht durch die Art und den Inhalt der übertragenen Nachrichten bestimmt wird (vgl. BPatG 27 W (pat) 59/09 -Lingua TV).
  • BPatG, 14.03.2019 - 30 W (pat) 524/18
    Andere Bedeutungen für die Buchstabenkombination wie "Tarifvertrag", "Tennisverein", Top-Level-Domain von Tuvalu (.tv) oder das Kfz-Kennzeichen der Provinz Treviso (Italien) sind im vorliegenden Zusammenhang angesichts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen fernliegend (vgl. BPatG, 29 W (pat) 510/12 - tv.de; 26 W (pat) 503/10 - Hair TV; 27 W (pat) 59/09 - Lingua TV).
  • BPatG, 31.07.2013 - 26 W (pat) 503/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "HairTV" - keine Unterscheidungskraft

    Der Anmelderin ist außerdem entgegenzuhalten, dass es neben einer Anzahl von Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer Marken, deren Rechtmäßigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Anmeldeverfahrens sein kann, bereits eine erhebliche Zahl von Entscheidungen der Senate des Bundespatentgerichts gibt, mit denen aus dem Bestandteil "TV" und einer vorangestellten Themenangabe gebildete Marken für gleiche bzw. ähnliche Dienstleistungen wie vorliegend beansprucht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden sind (BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 069/02, Beschluss vom 16.07.2003 - SINGLE TV; 32 W (pat) 279/02, Beschluss vom 28.07.2004 - GAME TV; 32 W (pat) 086/05, Beschluss vom 16.05.2007 - Traumpartner TV; 29 W (pat) 223/04, Beschluss vom 05.03.2008 - Dating-TV; 27 W (pat) 059/09 , Beschluss vom 27.07.2009 - Lingua TV; ebenso HABM, R0491/08-2, Entscheidung vom 30.06.2008 - WEDDING TV).
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