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   BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07   

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BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07 (https://dejure.org/2007,25123)
BPatG, Entscheidung vom 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07 (https://dejure.org/2007,25123)
BPatG, Entscheidung vom 29. Oktober 2007 - 27 W (pat) 65/07 (https://dejure.org/2007,25123)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann der angemeldeten Marke die Eignung nicht abgesprochen werden, von den Abnehmern dieser beanspruchten Waren als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).

    Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) nämlich in der Kennzeichnung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer weder einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), noch aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache besteht, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006) und sie insbesondere auch keine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) nämlich in der Kennzeichnung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer weder einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), noch aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache besteht, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006) und sie insbesondere auch keine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

    Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 51] - Libertel) nicht entgegen, weil mit der Eintragung der Anmeldemarke deren Schutz sich nur auf eine Verwendung in Alleinstellung erstreckt, also ein Schutz gegenüber beschreibenden Angaben von Wettbewerbern, insbesondere in Form des Hinweises auf den Bestell- und Lieferservice per Telefon, Internet oder sonstige Telekommunikationsformen gerade nicht besteht.

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) nämlich in der Kennzeichnung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer weder einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), noch aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache besteht, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006) und sie insbesondere auch keine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) nämlich in der Kennzeichnung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer weder einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), noch aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache besteht, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006) und sie insbesondere auch keine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZB 25/95

    "CHANGE"; Freihaltungsbedürfnis für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Hierbei handelt es sich allerdings um eine Vertriebsmodalität, welche nicht auf unmittelbare Merkmale der vertriebenen Waren hinweist (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 466 f. -- BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE; GRUR 2005, 417, 419 - BERLINCARD).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann der angemeldeten Marke die Eignung nicht abgesprochen werden, von den Abnehmern dieser beanspruchten Waren als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) nämlich in der Kennzeichnung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer weder einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), noch aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache besteht, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006) und sie insbesondere auch keine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) nämlich in der Kennzeichnung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer weder einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), noch aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache besteht, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006) und sie insbesondere auch keine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Hierbei handelt es sich allerdings um eine Vertriebsmodalität, welche nicht auf unmittelbare Merkmale der vertriebenen Waren hinweist (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 466 f. -- BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE; GRUR 2005, 417, 419 - BERLINCARD).
  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

    Auszug aus BPatG, 29.10.2007 - 27 W (pat) 65/07
    Hierbei handelt es sich allerdings um eine Vertriebsmodalität, welche nicht auf unmittelbare Merkmale der vertriebenen Waren hinweist (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 466 f. -- BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE; GRUR 2005, 417, 419 - BERLINCARD).
  • BPatG, 16.07.2002 - 27 W (pat) 64/01
  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BPatG, 26.04.2005 - 27 W (pat) 255/03
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

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