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   BPatG, 28.04.2009 - 27 W (pat) 72/09   

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https://dejure.org/2009,31724
BPatG, 28.04.2009 - 27 W (pat) 72/09 (https://dejure.org/2009,31724)
BPatG, Entscheidung vom 28.04.2009 - 27 W (pat) 72/09 (https://dejure.org/2009,31724)
BPatG, Entscheidung vom 28. April 2009 - 27 W (pat) 72/09 (https://dejure.org/2009,31724)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 22.10.2002 - 27 W (pat) 78/01
    Auszug aus BPatG, 28.04.2009 - 27 W (pat) 72/09
    Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens habe den Antragsteller zu Unrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen; deshalb seien ihr die Kosten aufzuerlegen (BPatGE 46, 71).

    Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung (Beschluss vom 22. Oktober 2002, Az.: 27 W (pat) 78/01, BPatGE 46, 71 -Token & Medaillen Manager), betraf den Fall, dass die im Löschungsverfahren vorgetragenen Tatsachen eindeutig erkennen ließen, dass der Markeninhaber des zitierten Verfahrens das Schutzhindernis schon im Zeitpunkt der Eintragung kannte oder jedenfalls bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte kennen müssen.

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 28.04.2009 - 27 W (pat) 72/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die u. a. zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 -INDIVIDUELLE).
  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BPatG, 28.04.2009 - 27 W (pat) 72/09
    § 23 Nr. 2 MarkenG enthält als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes im Sinn von §§ 14 ff. MarkenG lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozess gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Marken und damit eine Beschränkung des Markeninhabers im Zivilprozess (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 -Fläminger).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 28.04.2009 - 27 W (pat) 72/09
    Nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, "ausschließlich" aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Dienstleistungen dienen können, doch verlangt dies nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500 LS 5, Tz. 57, 102 -Postkantoor).
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