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   BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11   

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BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11 (https://dejure.org/2012,3713)
BPatG, Entscheidung vom 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11 (https://dejure.org/2012,3713)
BPatG, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 27 W (pat) 90/11 (https://dejure.org/2012,3713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - MONKEE PLATEZ (Wort-Bild-Marke) / THE MONKEES - keine Verwechslungsgefahr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - MONKEE PLATEZ (Wort-Bild-Marke) / THE MONKEES - keine Verwechslungsgefahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - MONKEE PLATEZ (Wort-Bild-Marke) / THE MONKEES - keine Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Auch wenn der Bildbestandteil bei mündlicher Wiedergabe zurücktritt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903, 905 - Sierra Antiguo), stehen einander im klanglichen Vergleich "Monkee Platez" und "The Monkees" gegenüber.

    Verwechslungsgefahr wäre allenfalls dann gegeben, wenn der Gesamteindruck des mehrteiligen Zeichens durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt würde oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnähme (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz).

    Da der Verbraucher Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und bei umfassender Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wäre eine Verwechslungsgefahr allenfalls gegeben, wenn der Gesamteindruck des mehrteiligen angegriffenen Zeichens durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt würde oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnähme (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Rn. 32 ff. - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861, Rn. 21 - Malteserkreuz).

    Sie bewirkt dann auch, dass dem kennzeichnungskräftigen Element selbst dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Rn. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Rn. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).

    Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr zwar auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein dessen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859, 861, Rn. 21 - Malteserkreuz).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, das angegriffene Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Dabei ist von einer Wechselwirkung in der Weise auszugehen, dass ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder eine geminderte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2010, 235 - Aida / Aidu; EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life).

    Verwechslungsgefahr wäre allenfalls dann gegeben, wenn der Gesamteindruck des mehrteiligen Zeichens durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt würde oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnähme (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz).

    Da der Verbraucher Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und bei umfassender Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wäre eine Verwechslungsgefahr allenfalls gegeben, wenn der Gesamteindruck des mehrteiligen angegriffenen Zeichens durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt würde oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnähme (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Rn. 32 ff. - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861, Rn. 21 - Malteserkreuz).

    Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr zwar auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein dessen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859, 861, Rn. 21 - Malteserkreuz).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, das angegriffene Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Auch wenn der Bildbestandteil bei mündlicher Wiedergabe zurücktritt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903, 905 - Sierra Antiguo), stehen einander im klanglichen Vergleich "Monkee Platez" und "The Monkees" gegenüber.

    Sie bewirkt dann auch, dass dem kennzeichnungskräftigen Element selbst dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Rn. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Rn. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Sie bewirkt dann auch, dass dem kennzeichnungskräftigen Element selbst dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Rn. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Rn. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens an seiner Marke (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert), deren Wert er mit ... EUR beziffert hat.
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 77/83

    Warenzeichen - Kennzeichnungskraft - Tabac - Parfum

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Selbst eine solche tatsächliche Neigung zur Verkürzung könnte mit Rücksicht auf das rechtliche Verbot des Elementenschutzes nicht die Feststellung ersetzen, ob der Gesamteindruck einer Marke durch einen von mehreren Bestandteilen geprägt wird (BGH GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d'Harar; GRUR 2000, 233 - Rausch/Elfi Rauch), was hier für "Monkee" als Wortbestandteil und Untermalung der runden Graphik zu verneinen ist.
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Selbst eine solche tatsächliche Neigung zur Verkürzung könnte mit Rücksicht auf das rechtliche Verbot des Elementenschutzes nicht die Feststellung ersetzen, ob der Gesamteindruck einer Marke durch einen von mehreren Bestandteilen geprägt wird (BGH GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d'Harar; GRUR 2000, 233 - Rausch/Elfi Rauch), was hier für "Monkee" als Wortbestandteil und Untermalung der runden Graphik zu verneinen ist.
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Sie bewirkt dann auch, dass dem kennzeichnungskräftigen Element selbst dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Rn. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Rn. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Vielmehr bestimmen das weitere Wort "Platez" mit Doppelpunkt und der Bildbestandteil das angegriffene Zeichen mit und bleiben für dessen Gesamteindruck von ausschlaggebender Bedeutung, was eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verhindert (BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - Mustang).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 17.01.2012 - 27 W (pat) 90/11
    Vielmehr bestimmen das weitere Wort "Platez" mit Doppelpunkt und der Bildbestandteil das angegriffene Zeichen mit und bleiben für dessen Gesamteindruck von ausschlaggebender Bedeutung, was eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verhindert (BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - Mustang).
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

  • BPatG, 24.10.2008 - 25 W (pat) 38/07
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

  • BPatG, 10.05.2011 - 27 W (pat) 137/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "DUX (Wort-Bild-Marke)/DOC"S" - Wort-Bild-Marke

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

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