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   OLG Hamm, 03.09.2014 - 27 W 109/14   

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https://dejure.org/2014,25125
OLG Hamm, 03.09.2014 - 27 W 109/14 (https://dejure.org/2014,25125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2014 - 27 W 109/14 (https://dejure.org/2014,25125)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. September 2014 - 27 W 109/14 (https://dejure.org/2014,25125)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.11.2021 - II ZB 1/21

    Zurückweisung der auf Eintragung der Löschung der aufgelösten GmbH gerichteten

    Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Beendigung der Liquidation und damit die Löschungsreife vor dem Abschluss eines Besteuerungsverfahrens eintreten kann (bejahend: OLG Jena, Rpfleger 2010, 431, 432 [§ 141a FGG]; OLG Düsseldorf, GmbHR 2014, 658, 659 [KG]; OLG Hamm, Beschluss vom 3. September 2014 - 27 W 109/14, juris Rn. 6 [§ 394 FamFG]; OLG Düsseldorf, ZIP 2017, 677, 678 f.; OLG Jena, ZIP 2016, 25, 26; Scholz/K. Schmidt/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 74 Rn. 4; MünchKommGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl., § 74 Rn. 3; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 74 Rn. 2; Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 54; Paura in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 74 Rn. 5; Passarge in Passarge/Torwegge, Die GmbH in der Liquidation, 3. Aufl., § 10 Rn. 737; v. Rintelen, RNotZ 2017, 185; Büteröwe in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 74 Rn. 3; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn. 60; BeckOGK AktG/Bachmann, Stand: 1. Juni 2021, § 273 Rn. 9; Klöhn in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 157 HGB Rn. 8; BeckOK FamFG/Otto, Stand: 1. Juli 2021, § 394 Rn. 9; Reichard, GWR 2020, 136; Peetz, GmbHR 2020, 1263, 1269 f.; Arens, DB 2017, 2913, 2915; Wachter, EWiR 2016, 13, 14; Bochmann/Cziupka,EWiR 2018, 713, 714; H. Schmidt, FGPrax 2019, 211, 213; Freier, NZG 2020, 812, 815; Watoro, NotBZ 2019, 393, 394 f.; verneinend: KG, Beschluss vom 7. September 2021 - 22 W 51/21, BeckRS 2021, 32599 Rn. 16, 19; KG, ZIP 2020, 520, 521 f.; OLG Jena, NotBZ 2019, 391, 392; OLG Hamm, GmbHR 2015, 1160, 1161; OLG Hamm, ZIP 2015, 1827, 1828; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 74 Rn. 5; Brünkmans in Gehrlein/Born/ Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 74 Rn. 18 [Fn. 59]; Kolmann/Riedemann in Saenger/Inhester, GmbHG, 4. Aufl., § 74 Rn. 11; Gehrlein/Witt/Volmer, GmbH-Recht in der Praxis, 4. Aufl., Kap. V. Rn. 33; Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 273 Rn. 2; MünchKommAktG/Koch, 5. Aufl., § 273 Rn. 4) muss vom Senat nicht entschieden werden.
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 3 Wx 300/16

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Handelsregisters;

    Hingegen meint das OLG Hamm, ein nicht abgeschlossenes Besteuerungsverfahren stehe zwar - da die Voraussetzung fehlenden verwertbaren Aktivvermögens erfüllt sei und unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung des Fortbestandes der Gesellschaft - einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG nicht entgegen (Beschlüsse vom 3. September 2014 in Sachen 27 W 109/14 und vom 22. April 2015 in Sachen 27 W 46/15), wohl aber dem Vollzug eines Eintragungsantrages mit dem hier verfahrensgegenständlichen Inhalt (NJW-RR 2015, 1134 und 1450 f), weil die Gesellschaft durch ihre Löschung gleichsam einem laufenden Steuerverfahren entzogen würde; die amtswegige Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft beruhe auf anderen Wertungen und habe andere Voraussetzungen als eine Löschung auf Betreiben der Liquidatoren einer Gesellschaft.
  • OLG Hamm, 01.07.2015 - 27 W 71/15

    Beendigung der Liquidation bei Anhängigkeit eines Steuerverfahrens

    Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).

    Soweit der Senat es in einem Beschluss vom 03.09.2014 (Aktenzeichen 27 W 109/14) mit Blick auf § 394 FamFG für unerheblich gehalten hat, dass noch Verwaltungsakte zuzustellen sind, gilt dies nicht für die Löschung gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG.

  • OLG Hamm, 29.07.2015 - 27 W 50/15

    Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation einer GmbH im Hinblick auf die noch

    Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).

    Soweit der Senat es in einem Beschluss vom 03.09.2014 (Aktenzeichen 27 W 109/14) mit Blick auf § 394 FamFG für unerheblich gehalten hat, dass noch Verwaltungsakte zuzustellen sind, gilt dies nicht für die Löschung gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG.

  • OLG Hamm, 22.04.2015 - 27 W 46/15

    Voraussetzungen der Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit

    Wie der Senat bereits durch Beschluss vom 02.09.2014 - 27 W 109/14 - entschieden hat, rechtfertigen die vom Amtsgericht angeführten Gründe nicht die Zurückweisung der Anmeldung.

    So lag der zuvor zitierten Entscheidung des Senats (27 W 109/14) ein Sachverhalt zugrunde, wo nach allen vorliegenden Erkenntnissen kein verwertbares Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden war.

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2019 - 3 Wx 80/17

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts

    Hingegen meint das OLG Hamm, ein nicht abgeschlossenes Besteuerungsverfahren stehe zwar - da die Voraussetzung fehlenden verwertbaren Aktivvermögens erfüllt sei und unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung des Fortbestandes der Gesellschaft - einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG nicht entgegen (Beschlüsse vom 3. September 2014 in Sachen 27 W 109/14 und vom 22. April 2015 in Sachen 27 W 46/15), wohl aber dem Vollzug eines Eintragungsantrages mit dem hier verfahrensgegenständlichen Inhalt (NJW-RR 2015, 1134 und 1450 f), weil die Gesellschaft durch ihre Löschung gleichsam einem laufenden Steuerverfahren entzogen würde; die amtswegige Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft beruhe auf anderen Wertungen und habe andere Voraussetzungen als eine Löschung auf Betreiben der Liquidatoren einer Gesellschaft.
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