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   BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11   

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BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11 (https://dejure.org/2013,7354)
BPatG, Entscheidung vom 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11 (https://dejure.org/2013,7354)
BPatG, Entscheidung vom 05. März 2013 - 27 W (pat) 74/11 (https://dejure.org/2013,7354)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "DüsseldorfCongress" (Wort-Bildmarke) - fehlende Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit der Wort-/Bildmarke "DüsseldortCongress" für Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Präsentationen

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "DüsseldorfCongress" (Wort-Bildmarke) - fehlende Unterscheidungskraft -

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "DüsseldorfCongress" (Wort-Bildmarke) - fehlende Unterscheidungskraft -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wort-/Bildmarke "DüsseldorfCongress" ist nicht als Marke im Bereich der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen eintragungsfähig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen das angesprochene Publikum für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel wirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 -antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

    An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen hinsichtlich ihrer Kennzeichnungskraft zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

    Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen, an die sich der Verbraucher durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, vermögen eine fehlende Unterscheidungskraft nicht aufzuwiegen, da derartige Elemente auch für sich nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), zumal bei der oben dargestellten Kennzeichnungsschwäche des Begriffs eine höhere Kennzeichnungskraft der graphischen Elemente verlangt werden muss, als dies das Quadrat und die hier gewählte Einbindung der Schrift aufweisen.

  • BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 76/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch

    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Bei einer derartigen Verwendung wird der Verkehr die begehrte Marke wegen der unauffälligen quadratischen Gestaltung und der mit dem Wortzeichen verbundenen Sachaussage aber nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen, sondern als Hinweis auf ein Merkmal der Dienstleistungen bzw. ihres Bezugsobjekts verstehen (a. A. wohl 29 W (pat) 76/11 - SACHSEN! und 29 W (pat) 78/11 - SAXONY!).

    Insoweit weicht die Entscheidung des Senats ebenso wie die Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem Verfahren 33 W (pat) 559/11 - le Flair von den Entscheidungen des 29. Senats in den Verfahren 29 W (pat) 76/11  GRUR-Prax 2012, 434 - SACHSEN! und 29 W (pat) 78/11 - SAXONY! ab.

  • BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 78/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch

    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Bei einer derartigen Verwendung wird der Verkehr die begehrte Marke wegen der unauffälligen quadratischen Gestaltung und der mit dem Wortzeichen verbundenen Sachaussage aber nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen, sondern als Hinweis auf ein Merkmal der Dienstleistungen bzw. ihres Bezugsobjekts verstehen (a. A. wohl 29 W (pat) 76/11 - SACHSEN! und 29 W (pat) 78/11 - SAXONY!).

    Insoweit weicht die Entscheidung des Senats ebenso wie die Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem Verfahren 33 W (pat) 559/11 - le Flair von den Entscheidungen des 29. Senats in den Verfahren 29 W (pat) 76/11  GRUR-Prax 2012, 434 - SACHSEN! und 29 W (pat) 78/11 - SAXONY! ab.

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen das angesprochene Publikum für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel wirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 -antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2009, 949, N28 - My World).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Eine Zulassung ist veranlasst, weil die Frage entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 27 W (pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - TOOOR!:, BPatG, Beschluss vom 15. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 21662 - Scorpions) auch geboten ist, wenn die Marke nicht im Zusammenhang mit Waren sondern mit Dienstleistungen verwendet wird.
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Eine Zulassung ist veranlasst, weil die Frage entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 27 W (pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - TOOOR!:, BPatG, Beschluss vom 15. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 21662 - Scorpions) auch geboten ist, wenn die Marke nicht im Zusammenhang mit Waren sondern mit Dienstleistungen verwendet wird.
  • BPatG, 30.05.2001 - 32 W (pat) 11/01
    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Soweit die Anmelderin auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu "Konstanzer Konzilgespräch" (Beschluss vom 13. Juli 2010, 27 W (pat) 85/10, BeckRS 2010, 19797, "Halle Münsterland" (Beschluss vom 27. Januar 2009, Az: 27 W (pat) 43/09), "Gut Darß" (Beschluss vom 15. Juli 2008, Az: 33 W (pat) 91/06), und "Bodensee-Arena" (Beschluss vom 30. Mai 2001, Az: 32 W (pat) 11/01) Bezug nimmt, ist eine unterschiedliche Beurteilung geboten, da es sich insoweit jeweils um Gebäude und andere Immobilien handelt.
  • BPatG, 15.07.2008 - 33 W (pat) 91/06
    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Soweit die Anmelderin auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu "Konstanzer Konzilgespräch" (Beschluss vom 13. Juli 2010, 27 W (pat) 85/10, BeckRS 2010, 19797, "Halle Münsterland" (Beschluss vom 27. Januar 2009, Az: 27 W (pat) 43/09), "Gut Darß" (Beschluss vom 15. Juli 2008, Az: 33 W (pat) 91/06), und "Bodensee-Arena" (Beschluss vom 30. Mai 2001, Az: 32 W (pat) 11/01) Bezug nimmt, ist eine unterschiedliche Beurteilung geboten, da es sich insoweit jeweils um Gebäude und andere Immobilien handelt.
  • BPatG, 27.01.2009 - 27 W (pat) 43/09

    Halle Münsterland

    Auszug aus BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11
    Soweit die Anmelderin auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu "Konstanzer Konzilgespräch" (Beschluss vom 13. Juli 2010, 27 W (pat) 85/10, BeckRS 2010, 19797, "Halle Münsterland" (Beschluss vom 27. Januar 2009, Az: 27 W (pat) 43/09), "Gut Darß" (Beschluss vom 15. Juli 2008, Az: 33 W (pat) 91/06), und "Bodensee-Arena" (Beschluss vom 30. Mai 2001, Az: 32 W (pat) 11/01) Bezug nimmt, ist eine unterschiedliche Beurteilung geboten, da es sich insoweit jeweils um Gebäude und andere Immobilien handelt.
  • BPatG, 15.01.2010 - 27 W (pat) 250/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "In Kölle jebore" - blickfangmäßiger, dekorativer

  • BPatG, 13.07.2010 - 27 W (pat) 85/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Konstanzer Konzilgespräch" - zu

  • BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 559/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "le flair (Wort-Bild-Marke)" - Kombination von

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "SCORPION BODO'S FINEST (Wort-Bild-Marke) /

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 29/13

    DüsseldorfCongress - Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und

    Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 5. März 2013 - 27 W (pat) 74/11, juris).
  • BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" -

    bb) Die grafische Gestaltung ist sowohl in der Form als auch in der Farbwahl gängig und weist keine auffallenden schutzbegründenden Elemente auf (vgl. BPatG, a.a.O. - SACHSEN! und SAXONY!; Beschluss vom 05.03.2013, 27 W (pat) 74/11 - DüsseldorfCongress).

    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich nämlich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (EuGH, GRUR 2013, 519, 521, Rdnrn. 54, 55 - Deichmann/HABM [Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels]; BPatG, Beschluss vom 07.08.2013, 28 W (pat) 41/12- Silver Edition; Beschluss vom 05.03.2013, 27 W (pat) 74/11 - DüsseldorfCongress; GRUR-Prax 2012, 376 - Wildeshauser Schützengilde); dies ist hier die unmittelbare Anbringung des Zeichens auf den beanspruchten Waren der Klasse 16. In Bezug zu den Dienstleistungen kommt eine Verwendung des Zeichens bei Werbemaßnahmen, als Aufdruck auf Geschäftspapieren, Prospekten, Schildern oder an Geschäftsgebäuden in Betracht.

  • BPatG, 07.11.2013 - 27 W (pat) 556/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "DIGITALRADIO (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Es ist auch nicht geboten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der vom Senat in BeckRS 2013, 07048 - Düsseldorfer Congress zugelassenen Rechtsbeschwerde (anhängig unter dem Az. I ZB 29/13) abzuwarten.
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