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   LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09   

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LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09 (https://dejure.org/2009,53835)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2009 - 27 O 452/09 (https://dejure.org/2009,53835)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - 27 O 452/09 (https://dejure.org/2009,53835)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221 [BVerfG 05.06.1973 - 1 BvR 536/72] ; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. , Rdz. 5.60).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur "wertvolle" Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH NJW 1999, 2893, 2894 [BGH 29.06.1999 - VI ZR 264/98] ; BVerfGE 35, 202, 222 f. ).

    Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (BVerfGE 35, 202, 222 f.).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06

    Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Deshalb ist mittlerweile anerkannt, dass sich der Privatsphärenschutz auch auf solche Angelegenheiten bezieht, die einen gewissen Öffentlichkeitsbezug haben, etwa weil sie wie ein Einkauf, ein Bummel auf öffentlicher Straße oder das Skifahren auf einer öffentlichen Skipiste im Urlaub zwar unter den Augen Dritter stattfinden (vgl. insbesondere EGMR NJW 2004, 2647 [EGMR 24.06.2004 - 59320/00]; BGH AfP 2007, 121 ff.), nicht aber vor einem in die Hunderttausende oder gar Millionen gehenden Publikum, wie das mit Massenmedien wie Zeitungen, Zeitschriften oder dem Fernsehen erreicht wird.

    In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind ( BGH AfP 2007, 121, 123 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 13/06] m.w. Nachw.).

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Dabei sind die zur Begründung des Antrags für das Unterlassungsgebot zugrunde gelegte Verletzungshandlung und das Klagevorbringen im Übrigen für das Verständnis der Reichweite des gerichtlichen Verbots heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1991, 1114, 1115; NJW 1991, 296 [BGH 12.07.1990 - I ZR 236/88] ).

    Durch diesen Zusatz ist klargestellt, dass sich der Antragsteller gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten ( BGH WRP 1998, 42, 46 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95] ; NJW 1991, 1114, 1115).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Durch diesen Zusatz ist klargestellt, dass sich der Antragsteller gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten ( BGH WRP 1998, 42, 46 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95] ; NJW 1991, 1114, 1115).
  • BGH, 12.07.1990 - I ZR 236/88

    "Flacon"; Bestimmtheit des Verbots der "markenmäßigen" Verwendung einer

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Dabei sind die zur Begründung des Antrags für das Unterlassungsgebot zugrunde gelegte Verletzungshandlung und das Klagevorbringen im Übrigen für das Verständnis der Reichweite des gerichtlichen Verbots heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1991, 1114, 1115; NJW 1991, 296 [BGH 12.07.1990 - I ZR 236/88] ).
  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Deshalb ist mittlerweile anerkannt, dass sich der Privatsphärenschutz auch auf solche Angelegenheiten bezieht, die einen gewissen Öffentlichkeitsbezug haben, etwa weil sie wie ein Einkauf, ein Bummel auf öffentlicher Straße oder das Skifahren auf einer öffentlichen Skipiste im Urlaub zwar unter den Augen Dritter stattfinden (vgl. insbesondere EGMR NJW 2004, 2647 [EGMR 24.06.2004 - 59320/00]; BGH AfP 2007, 121 ff.), nicht aber vor einem in die Hunderttausende oder gar Millionen gehenden Publikum, wie das mit Massenmedien wie Zeitungen, Zeitschriften oder dem Fernsehen erreicht wird.
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können ( BGH NJW 1994, 1281 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ), an der es fehlt.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ).
  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 167/98

    Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Überdies erfährt der vom Antragsteller formulierte Unterlassungsantrag auch durch die verwendete Formulierung "wie in ... geschehen" eine hinreichende Konkretisierung, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen ( BGH GRUR 2001, 529, [BGH 09.11.2000 - I ZR 167/98] zu 11.2.).
  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung

    Auszug aus LG Berlin, 18.06.2009 - 27 O 452/09
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur "wertvolle" Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH NJW 1999, 2893, 2894 [BGH 29.06.1999 - VI ZR 264/98] ; BVerfGE 35, 202, 222 f. ).
  • LG Berlin, 07.04.2011 - 27 S 20/10

    Zur Begründung eines "fliegenden Gerichtsstands" bei

    Hier wären entsprechend der Entscheidung in dem Verfahren 27 0 452/09 als Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens 7.500 Euro anzusetzen; bei drei Schädigern ergibt dies 22.500 Euro, so dass der Hauptsachewert 30.000 Euro beträgt.
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