Rechtsprechung
LG Berlin, 21.06.2011 - 27 O 335/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 185 StGB; Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 GG
Die Bezeichnung als "Spitzel, geisteskrank, schwachsinnig, russischer Nazi” ist keine zulässige Meinungsäußerung, sondern eine Beleidigung - openjur.de
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 185 StGB; §§ 936, 935 ZPO; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
Zur Haftung des Anbieters einer Blogging-Plattform für beleidigende und verleumnderische Äußerungen - aufrecht.de
Die Bezeichnung einer anderen Person als "asozial", "Spitzel", "geisteskrank und schwachsinnig" oder "russischer Nazi" verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht
- kanzlei.biz
Anbieter einer Blogging-Plattform ist für beleidigende Äußerungen verantwortlich
- anwalt-recht-und-gesetz.de
- info-it-recht.de
Beleidigende und verleumderische Äußerungen auf einer Blogger-Plattform (hier: asozial; Spitzel; geisteskrank und schwachsinnig; russischer Nazi)
- dost-rechtsanwalt.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 185 StGB; Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 GG
Betreiber einer Blog-Plattform haftet für Inhalte Dritter, wenn er trotz vorheriger Information rechtswidrige Inhalte nicht entfernt - ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Unterlassungsanspruch gegen Blog-Provider
- internet-law.de (Kurzinformation)
Einstweilige Verfügung gegen Google wegen Blogbeitrag auf blogger.com
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Google haftet als Betreiber der Blogplattform Blogger.com, wenn rechtswidrige Inhalte trotzt Inkenntnissetzung nicht gelöscht werden
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Google haftet für rechtswidrige Einträge auf Blogger.com
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Google haftet für rechtswidrige Aussagen Dritter auf Blogspot.com ab Kenntnis
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Mitverantwortlichkeit von Google für unzulässige Äußerungen auf Blogspot.com
- medienrecht-blog.com (Kurzinformation)
Google stört
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Unterlassungsverpflichtung eines Blogbetreibers bei Beleidigung eines Users?
- dost-rechtsanwalt.de (Kurzinformation)
Einstweilige Verfügung gegen Google auf Unterlassung beleidigender und verleumderischer Äußerungen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Google haftet für rechtswidrigen Blogbeitrag
- anwalt.de (Kurzinformation)
Google haftet wegen einem ehrverletzenden Blogbeitrag auf blogger.com
Papierfundstellen
- MMR 2011, 624
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter …
Er verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des BAG in der Entscheidung 2 AZ 584/04, wonach ein Vergleich mit den vom Nationalsozialismus begangenen Verbrechen eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer darstelle, auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.6.2011 (27 O 335/11), in der die Äußerung "russischer Nazi" untersagt worden sei, des EGMR vom 8.11.2012 (4381/09), in der die Untersagung einer von einer Tierschutzorganisation geplanten Kampagne "Holocaust auf dem Teller" als rechtmäßig erachtet worden sei, weil die Instrumentalisierung des Leidens der Holocaust-Überlebenden nicht mehr vom Schutzbereich der freien Meinungsäußerung gedeckt sei und die Entscheidung 1 BvR 2979/10 des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2012 (GRUR 2013, 193), in der dieses festgestellt habe, dass durch die Attribute "rechtsextrem" und "rechtsradikal" das allgemeine Persönlichkeitsrecht des damaligen Klägers berührt sei, weil mit ihm eine Prangerwirkung verbunden sei, die geeignet sei, das Ansehen einer Person der Öffentlichkeit herabzusetzen.Soweit der Kläger schließlich die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27.06.2011 (27 O 335/11) anführt, in der "Google" verpflichtet wurde, u. a. die Bezeichnung des damaligen Antragstellers als "russischer Nazi" nicht weiter zu verbreiten, ist diese für die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen schon wegen der knappen Gründe (…vgl. Rn. 1 in Juris) nicht aussagekräftig; weder erschließt sich, in welchem Kontext die damalige Äußerung erfolgte noch ob es für diese (wie vorliegend) hinreichende tatsächliche Bezugspunkte gab.
- AG Viersen, 02.11.2017 - 4 Cs 137/17 Insbesondere durch die Äußerung, dass Herr G als " persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial" angesehen wird, hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, den Geschädigten G in seiner Ehre verletzen zu wollen, indem er ihm eine soziale Gesinnung absprach (siehe auch LG Berlin MMR 2011, 624, welches den Tatbestand der Beleidigung ebenfalls als gegeben ansieht, sofern jemand als "asozial" bezeichnet wird).