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   LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09   

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LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09 (https://dejure.org/2009,32386)
LG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2009 - 27 O 345/09 (https://dejure.org/2009,32386)
LG Berlin, Entscheidung vom 10. September 2009 - 27 O 345/09 (https://dejure.org/2009,32386)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 823, 1004 BGB; § 22 KUG; Art. 1, 2 GG
    Die Veröffentlichung des Fotos eines Vergewaltigungsopfers ist unzulässig, selbst wenn dieses zuvor Interviews gegeben hat

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
    Die Kammer hält angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach Juris Rdnr. 23; BGH, GRUR 2008, 367, zit. nach juris Rdnr. 14) ihre frühere Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung von mehreren separaten Unterlassungsansprüchen gegenüber - wie vorliegend - drei verschiedenen Unterlassungsgläubigern per se um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelte, nicht länger aufrecht.

    Soweit die Kammer noch mit Urteil vom 31. März 2009 - 27 S 14/08 hiervon ausgegangen ist, hält sie an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest: Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 25), so dass es unerheblich ist, dass gegen die Beklagten jeweils verschiedene Unterlassungsansprüche ("Gegenstände") geltend gemacht werden.

    Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit als Voraussetzung einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG ist es nicht erforderlich, dass Identität der Gegenstände vorliegt bzw. der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 25).

    Maßgebend ist allein, ob der Rechtsanwalt die Ansprüche gegen die verschiedenen Störer derart einheitlich bearbeiten kann, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 26; Kammer , Urteil vom 8. September 2009 - 27 O 433/09 -).

    Dabei sind entscheidend die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 24).

    Es handelt sich gerade nicht um die Bebilderung mit einem "kontextfernen Foto" (vgl. dazu BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 27).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
    Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe ( BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721).

    Außerdem soll die Zubilligung der Prävention dienen ( BGH NJW 1995, 861, 865 m.w.Nachw.).

  • LG Berlin, 31.03.2009 - 27 S 14/08

    Presserechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber Autor und Verlag betreffen

    Auszug aus LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
    Soweit die Kammer noch mit Urteil vom 31. März 2009 - 27 S 14/08 hiervon ausgegangen ist, hält sie an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest: Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 25), so dass es unerheblich ist, dass gegen die Beklagten jeweils verschiedene Unterlassungsansprüche ("Gegenstände") geltend gemacht werden.

    Soweit die Klägerin geltend macht, dass ein getrenntes Vorgehen zumindest zweckmäßig gewesen sei, weil dies im Hinblick auf den unterschiedlichen Gang, den das Verfahren nehmen könne - und hier nahm -, übersichtlicher sei, greift diese Ansicht, die die Kammer vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2009 in der Sache 27 S 14/08 noch vertreten hat (Urteil vom 31. März 2009, Seite 5) vorliegend schon deshalb nicht ein, weil es hier lediglich um die Gebühren für das vorgerichtliche Abmahnschreiben geht und es der Klägervertreterin unbenommen geblieben wäre, die Angelegenheit für den Fall, dass diese sich bezüglich der beiden Beklagten unterschiedlich entwickelt hätte, nachträglich zu trennen.

  • KG, 23.10.1973 - 9 U 344/73
    Auszug aus LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
    Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe ( BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721).
  • BGH, 24.11.1987 - VI ZR 42/87

    Zurückweisung durch das Berufungsgericht bei Entscheidung über Zahlungs- und

    Auszug aus LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
    Grundsätzlich besteht bei der Wiedergabe der Einzelheiten aus dem Intim- und Privatleben der Klägerin als Opfer einer Straftat eine Pflicht zur Anonymisierung ( BGH NJW 1988, 1984; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , Rz. 8.87 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
    Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe ( BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
    Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers ( BGH NJW 1996, 1131, 1134).
  • LG Berlin, 08.09.2009 - 27 O 433/09

    Wenn der Rechtsanwalt im Blog namentlich benannt wird

    Auszug aus LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
    Maßgebend ist allein, ob der Rechtsanwalt die Ansprüche gegen die verschiedenen Störer derart einheitlich bearbeiten kann, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 26; Kammer , Urteil vom 8. September 2009 - 27 O 433/09 -).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 345/09
    Die Kammer hält angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach Juris Rdnr. 23; BGH, GRUR 2008, 367, zit. nach juris Rdnr. 14) ihre frühere Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung von mehreren separaten Unterlassungsansprüchen gegenüber - wie vorliegend - drei verschiedenen Unterlassungsgläubigern per se um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelte, nicht länger aufrecht.
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