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   LG Berlin, 15.11.2011 - 27 O 393/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,640
LG Berlin, 15.11.2011 - 27 O 393/11 (https://dejure.org/2011,640)
LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2011 - 27 O 393/11 (https://dejure.org/2011,640)
LG Berlin, Entscheidung vom 15. November 2011 - 27 O 393/11 (https://dejure.org/2011,640)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    § 823 Abs. 1 BGB; Artt. 5 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
    Beleidigung einer Person durch einen Rapper im Rahmen seiner Tournee; Geldentschädigung iHv 10.000 Euro; keine Beeinträchtigung der Kunstfreiheit

  • Telemedicus

    Beleidigung während Konzertmoderation

  • Telemedicus

    Beleidigung während Konzertmoderation

Kurzfassungen/Presse (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Kachelmann ist kein "verfickter Wetterfrosch” / 10.000,00 EUR Schmerzensgeld

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Rapperaussage "Arschloch" ist nicht von Kunstfreiheit gedeckt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung als Arschloch ist Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.12.2011)

    Beleidigung: Rapper muss Kachelmann Schmerzensgeld zahlen

  • hoecker.eu (Kurzinformation)

    Jörg Kachelmann muss sich von Rapper nicht beleidigen lassen - Kool Savas zur Zahlung von 10.000 EUR Schmerzensgeld verurteilt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rapper darf Moderator nicht als "Arschloch" bezeichnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beleidigung zwischendurch keine Kunst

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschimpfungen auf der Bühne nicht von der Kunstfreiheit gedeckt

  • rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)

    Keine Kunstfreiheit bei beleidigender Moderation

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verunglimpfung kostet Rapper 10.000 Euro

Besprechungen u.ä.

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Kool Savas, Kachelmann und ein "verfickter Wetterfrosch"

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kool Savas

Sonstiges

  • buskeismus-lexikon.de (Sitzungsbericht)

    Jörg Kachelmann ./. Savas Yurderi

    Scheiß o. verfickter Wetterfrosch kommt dem Rapper teuer

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.2009 - VI ZR 219/08

    Esra

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2011 - 27 O 393/11
    Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BGH v. 24.11.2009, VI ZR 219/08, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Es dürfen an den Künstler keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so die schöpferische künstlerische Freiheit, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleisten will, einschnüren (BGH v. 24.11.2009, VI ZR 219/08, juris Rn. 12 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.1994 - 6 U 227/93

    Die angefahrenen Schulkinder

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2011 - 27 O 393/11
    Im Übrigen schließt auch eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Liedtexte die Zahlung einer Geldentschädigung nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe v. 27.4.1994, 6 U 227/93, NJW 1994, S. 1963).
  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2011 - 27 O 393/11
    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also - insoweit ähnlich wie bei der Festsetzung angemessener Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO - auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen - zu beseitigendes - Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (BGH v. 30.9.1993, I ZR 54/91, juris Rn. 20).
  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06

    Vertragsstrafeneinforderung

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2011 - 27 O 393/11
    Denn im Zeitpunkt ihres Anfalls befand sich der Beklagte nicht in Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, und mit der Anforderung der Vertragsstrafe hat der Kläger kein Geschäft des Beklagten gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB geführt (BGH v. 8.5.2008, I ZR 88/06, zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 24.06.2008 - 27 O 310/08
    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2011 - 27 O 393/11
    Anders als in dem von der Kammer mit Urteil vom 24.6.2008 (27 O 310/08) entschiedenen Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Autobiographie mit geringer Auflage, in dem eine Geldentschädigung von 20.000 Euro zugesprochen wurde, ist hier auch nicht das Intimleben des Klägers betroffen.
  • KG, 21.10.1986 - 5 U 2930/85

    Kostentragungslast im Falle einer Klageänderung zum Zwecke der Erledigung des

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2011 - 27 O 393/11
    Im Zeitpunkt der Erstellung befand sich der Beklagte in Verzug mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und hat somit seine Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt (KG v. 21.10.1986, 5 U 2930/85, NJW-RR 1987, S. 994).
  • LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20

    Sexistischer Facebook-Post: Pirinçci muss Neubauer 6000 Euro zahlen

    Die festgesetzte Höhe entspricht der in anderen Fällen gleichartiger Persönlichkeitsverletzungen gewährten Geldentschädigung (siehe zum Beispiel LG Berlin ZUM-RD 2012, 94: 10.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch besonders schwere Beleidigungen in öffentlichen Auftritten und im Internet; LG Berlin ZUM 2012, 997: 8.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch bewusst extrem bösartige Schmähkritik auf Facebook, Twitter und MySpace; LG Hannover ZUM 2006, 574: 6.000,00 Euro für eine Ehrverletzung im Rahmen einer Fernsehshow).
  • LG Berlin, 13.08.2012 - 33 O 434/11

    Rapper muss 8.000,- EUR Entschädigung für herabsetzende Internet-Äußerungen über

    Im Urteil zum Aktenzeichen 27 O 393/11 des LG Berlin wurde eine Geldentschädigung von 10.000,00 EUR zugesprochen für Äußerungen, die das Gericht in ihrer Gesamtheit als mindestens ebenso Schwerwiegend einschätzt (u.a.: "Arschloch", " verfickter Wetterfrosch", "Bastard", "Idiot, "Ich ficke Ihn", "das blöde Arschloch", "scheiß Wettervogel") und die nicht nur über das Internet (YouTube) möglicherweise, sondern darüber hinaus tatsächlich auch gegenüber etwa 10.000 Konzertbesuchern getätigt wurden.
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