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   BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06   

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BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06 (https://dejure.org/2008,21908)
BPatG, Entscheidung vom 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06 (https://dejure.org/2008,21908)
BPatG, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - 27 W (pat) 112/06 (https://dejure.org/2008,21908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 389
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
    Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 10 MarkenG sind daher die insoweit entwickelten Grundsätze weiter heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S. 100 - m. w. N.).

    Voraussetzung für eine Bösgläubigkeit ist also neben einem vorsätzlichen Eingriff des Markenanmelders in den schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers vor allem der Nachweis eines sittenwidrigen Handels; hierfür reicht die bloße Kenntnis der Benutzung des fraglichen Kennzeichens durch einen anderen noch nicht aus; vielmehr müssen auf Seiten des Anmelders besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten, die etwa darin liegen können, dass der Markeninhaber das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem Besitzstand zu stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S 100).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
    Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, sind nämlich die jeweiligen Marken nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 42, 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. § 14 Abs. 2 MarkenG) nicht verwechselbar; dies gilt sowohl für die unmittelbare als auch für die assoziative Verwechslungsgefahr, weil eine Zeichenserie der Antragstellerin nicht vorliegt und der in Italien und auch in Deutschland übliche und häufige Nachname "Ricci" in ihren Marken weder eine (allein) prägende (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo) noch eine selbständig kennzeichnende Stellung (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) hat.
  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 146/81

    Voraussetzungen und Umfang des wettbewerbsrechtlichen Schutzes -

    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BPatG, 10.10.2001 - 28 W (pat) 150/00
    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
    Dass der Nachname allein nicht Grundlage von Rechten der Antragstellerin sein könne, habe auch der 28. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung 28 W (pat) 150/00 - RICCI/NINA RICCI vom 10. Oktober 2001 für die Warenklasse 14 bestätigt.
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
    Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, sind nämlich die jeweiligen Marken nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 42, 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. § 14 Abs. 2 MarkenG) nicht verwechselbar; dies gilt sowohl für die unmittelbare als auch für die assoziative Verwechslungsgefahr, weil eine Zeichenserie der Antragstellerin nicht vorliegt und der in Italien und auch in Deutschland übliche und häufige Nachname "Ricci" in ihren Marken weder eine (allein) prägende (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo) noch eine selbständig kennzeichnende Stellung (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) hat.
  • BPatG, 05.10.2004 - 27 W (pat) 47/01
    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
    Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, sind nämlich die jeweiligen Marken nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 42, 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. § 14 Abs. 2 MarkenG) nicht verwechselbar; dies gilt sowohl für die unmittelbare als auch für die assoziative Verwechslungsgefahr, weil eine Zeichenserie der Antragstellerin nicht vorliegt und der in Italien und auch in Deutschland übliche und häufige Nachname "Ricci" in ihren Marken weder eine (allein) prägende (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo) noch eine selbständig kennzeichnende Stellung (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) hat.
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus BPatG, 15.01.2008 - 27 W (pat) 112/06
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung dann auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 1984, 210 - AROSTAR; GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).
  • OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10

    Musikveranstaltung - Markensache: Rechtserhaltende Benutzungshandlung; Entstehung

    Von Bösgläubigkeit ist dann auszugehen, wenn die Erlangung des Schutzrechts rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist; nicht allein ausreichend ist die bloße Kenntnis der Benutzung des fraglichen Kennzeichens durch einen anderen (vgl. BGH GRUR 2004, 510 - S 100; BPatG GRUR-RR 2008, 389 - Salvatore Ricci/Nina Ricci; Kochendörfer aaO. S. 165).
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