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   BPatG, 27.10.2009 - 27 W (pat) 180/09   

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BPatG, 27.10.2009 - 27 W (pat) 180/09 (https://dejure.org/2009,25605)
BPatG, Entscheidung vom 27.10.2009 - 27 W (pat) 180/09 (https://dejure.org/2009,25605)
BPatG, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - 27 W (pat) 180/09 (https://dejure.org/2009,25605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "club-ebook.de" für Online-Dienstleistungen als Marke nicht eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mangels Unterscheidungskraft "club-ebook.de" nicht markenfähig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 27.10.2009 - 27 W (pat) 180/09
    Darüber hinaus ist sie auch nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID) nicht erfüllen kann.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 27.10.2009 - 27 W (pat) 180/09
    Damit besteht die Anmeldemarke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen, die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card), dienen können (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 27.10.2009 - 27 W (pat) 180/09
    Darüber hinaus ist sie auch nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID) nicht erfüllen kann.
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 27.10.2009 - 27 W (pat) 180/09
    Damit besteht die Anmeldemarke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen, die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card), dienen können (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 27.10.2009 - 27 W (pat) 180/09
    Darüber hinaus ist sie auch nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] -BioID) nicht erfüllen kann.
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