Weitere Entscheidung unten: BPatG, 28.07.2010

Rechtsprechung
   BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09   

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BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09 (https://dejure.org/2010,6869)
BPatG, Entscheidung vom 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09 (https://dejure.org/2010,6869)
BPatG, Entscheidung vom 09. März 2010 - 27 W (pat) 211/09 (https://dejure.org/2010,6869)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    GELBE SEITEN

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG, § 33 Abs 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GELBE SEITEN" - zur Darlegungs- und Beweislast einer verkehrsdurchgesetzten Marke im Löschungsverfahren - zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts Begriffs - zur Berücksichtigungsfähigkeit von ...

  • aufrecht.de

    Gelbe Seiten - Wortmarke für Branchenfernsprechbücher

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • info-it-recht.de

    Die Wortmarke "Gelbe Seiten" wird nicht gelöscht

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GELBE SEITEN" - zur Darlegungs- und Beweislast einer verkehrsdurchgesetzten Marke im Löschungsverfahren - zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts Begriffs - zur Berücksichtigungsfähigkeit von ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GELBE SEITEN" - zur Darlegungs- und Beweislast einer verkehrsdurchgesetzten Marke im Löschungsverfahren - zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts Begriffs - zur Berücksichtigungsfähigkeit von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gelbe Seiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • markenmagazin:recht (Leitsatz)

    § 8 MarkenG
    "GELBE SEITEN” Keine Löschung der Marke "Gelbe Seiten”

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GELBE SEITEN" - zur Darlegungs- und Beweislast einer verkehrsdurchgesetzten Marke im Löschungsverfahren - zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts Begriffs - zur Berücksichtigungsfähigkeit von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 232
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    Aufgrund derselben Sachlage gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlte, sie also nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die wegen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2008/95/EG (Markenrechtsrichtlinie - kodifizierte Fassung), deren Auslegung nach Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, für die Auslegung des § 8 Abs. 2 MarkenG nach Art. 101 GG allein maßgeblich und für alle nationalen Gerichte bindend ist, die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen konnte, den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT. 2) Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] und 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.

    aa) Soweit die Antragstellerinnen hiergegen die (angebliche, da wie oben bereits ausgeführt für den konkreten Waren- und Dienstleistungsbereich - nämlich die Herausgabe eines Branchenverzeichnisses in verschiedenen Medien - zweifelhafte) Monopolstellung der damaligen Anmelderin rügen, steht diese der Annahme einer Verkehrsdurchsetzung schon im Grundsatz nicht entgegen; denn eine Monopolstellung ist als solche kein Hindernis, Ausstattungsschutz zu erwerben (vgl. EuGH GRUR Int. 2002, 842 Tz. 65 - Philips; BGH GRUR 1960, 83 - Nährbier; BPatG GRUR 2004, 685 - Lotto).

    Soweit die Markenabteilung hieraus mit Blick auf die Philips/Remington-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. WRP 2002, 924, 930 [Rz. 65]) schließt, die seinerzeit sich auf die D... P... GmbH beziehende Verkehrsbefragung könne der seinerzeitigen Anmelderin der streitgegenständlichen Marke nicht zugerechnet werden, kann dem nicht gefolgt werden.

    Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich vielmehr auf seine allgemeine Definition einer Marke, derzufolge diese vor allem durch die Herkunftsfunktion geprägt ist, nämlich den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (st. Rspr., vgl. etwa EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] und 930 [Rz. 35] - Philips/Remington).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    Aufgrund derselben Sachlage gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlte, sie also nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die wegen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2008/95/EG (Markenrechtsrichtlinie - kodifizierte Fassung), deren Auslegung nach Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, für die Auslegung des § 8 Abs. 2 MarkenG nach Art. 101 GG allein maßgeblich und für alle nationalen Gerichte bindend ist, die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen konnte, den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT. 2) Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] und 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.

    Da damit zum Eintragungszeitpunkt ein Allgemeininteresse, die nicht gerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, zu verhindern (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 RdNr. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 RdNr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT. 2), nicht bestanden hat, fehlt es an den Voraussetzungen für eine nachträgliche Löschung der angegriffenen Marke.

  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    aa) Soweit die Antragstellerinnen hiergegen die (angebliche, da wie oben bereits ausgeführt für den konkreten Waren- und Dienstleistungsbereich - nämlich die Herausgabe eines Branchenverzeichnisses in verschiedenen Medien - zweifelhafte) Monopolstellung der damaligen Anmelderin rügen, steht diese der Annahme einer Verkehrsdurchsetzung schon im Grundsatz nicht entgegen; denn eine Monopolstellung ist als solche kein Hindernis, Ausstattungsschutz zu erwerben (vgl. EuGH GRUR Int. 2002, 842 Tz. 65 - Philips; BGH GRUR 1960, 83 - Nährbier; BPatG GRUR 2004, 685 - Lotto).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    Soweit die Markenabteilung demgegenüber gemeint hat, Zuordnungen zu Unternehmen, welche mit dem Markeninhaber nicht "(faktisch) identisch" seien, könnten diesem nicht zugerechnet werden, geht sie von zu hohen Anforderungen an die Voraussetzungen für die Ermittlung einer Verkehrsdurchsetzung aus; für ihre Ansicht kann sie sich auch nicht auf die BGH-Entscheidung "Kinder" (GRUR 2003, 1040, 1043), berufen, denn die vorgenannte Schlussfolgerung, dass nur Benennungen von Unternehmen, die mit den Anmelder (faktisch) identisch seien, zu berücksichtigen seien, findet sich in dieser Entscheidung nicht.
  • EuG, 16.03.2006 - T-322/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DIE GEMEINSCHAFTSWORTMARKE

    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    ee) Auch die Hinweise der Antragstellerin zu 1) auf die Versagung entsprechender Markeneintragungen durch das HABM sowie auf das Urteil des EuG vom 16. März 2006 (Az: T-322/03) zur - seitens einer österreichischen Gesellschaft erfolgten - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke "WEISSE SEITEN" geben keinen Anlass, die vorstehenden Ausführungen in Frage zu stellen.
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    aa) Soweit die Antragstellerinnen hiergegen die (angebliche, da wie oben bereits ausgeführt für den konkreten Waren- und Dienstleistungsbereich - nämlich die Herausgabe eines Branchenverzeichnisses in verschiedenen Medien - zweifelhafte) Monopolstellung der damaligen Anmelderin rügen, steht diese der Annahme einer Verkehrsdurchsetzung schon im Grundsatz nicht entgegen; denn eine Monopolstellung ist als solche kein Hindernis, Ausstattungsschutz zu erwerben (vgl. EuGH GRUR Int. 2002, 842 Tz. 65 - Philips; BGH GRUR 1960, 83 - Nährbier; BPatG GRUR 2004, 685 - Lotto).
  • BPatG, 17.05.2006 - 32 W (pat) 39/03

    Kinder (schwarz-rot)

    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    Vielmehr hat es auch im Löschungsverfahren bei den obigen Grundsätzen des Anmeldeverfahrens zu verbleiben, dass der Markeninhaber, wenn er an seiner seinerzeitigen Einrede der Nichtanwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG festhalten will, das Bestehen einer Verkehrsdurchsetzung zum Eintragungszeitpunkt nachzuweisen hat (i. E. ähnlich BPatG GRUR 2007, 324, 327 - Kinder (schwarz-rot); offengelassen in BGH GRUR 2009, 954 - Kinder III ); hierzu kann er sich zunächst auf die im Anmeldeverfahren vorgelegten Tatsachen berufen; daneben steht es ihm frei, nachträglich weitere Nachweise für eine Verkehrsdurchsetzung zum Eintragungszeitpunkt im Löschungsverfahren vorzulegen.
  • BGH, 05.12.1996 - I ZR 157/94

    Yellow Phone - Rufausbeutung

    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    Ebenso wenig könne eine zu "Yellow Phone" (BGH GRUR 1997, 311) in einem wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Verfahren nach § 1 UWG angeführte Bekanntheit und Verkehrsgeltung für die Bezeichnung "Gelbe Seiten" im vorliegenden Verfahren zu einer abweichenden Beurteilung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG führen, da den Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lägen.
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    Vielmehr hat es auch im Löschungsverfahren bei den obigen Grundsätzen des Anmeldeverfahrens zu verbleiben, dass der Markeninhaber, wenn er an seiner seinerzeitigen Einrede der Nichtanwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG festhalten will, das Bestehen einer Verkehrsdurchsetzung zum Eintragungszeitpunkt nachzuweisen hat (i. E. ähnlich BPatG GRUR 2007, 324, 327 - Kinder (schwarz-rot); offengelassen in BGH GRUR 2009, 954 - Kinder III ); hierzu kann er sich zunächst auf die im Anmeldeverfahren vorgelegten Tatsachen berufen; daneben steht es ihm frei, nachträglich weitere Nachweise für eine Verkehrsdurchsetzung zum Eintragungszeitpunkt im Löschungsverfahren vorzulegen.
  • BPatG, 06.04.2009 - 27 W (pat) 6/09
    Auszug aus BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
    Zwar hat der Senat diese Ansicht noch in seinem Beschluss vom 6. April 2009 (Az: 27 W (pat) 6/09 - "GelbeSeiten ShoppingGuide", abrufbar unter http://www.juris.de), allerdings ohne nähere Sachprüfung, geteilt.
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 5/97

    Urheberrechtlicher Schutz der Teilnehmerdaten der Deutschen Telekom AG;

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14

    Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot)

     (5) Von dieser an der Normstruktur und den (Einfluss-)Sphären orientierten Feststellungs- und Beweislastverteilung ist das Bundespatentgericht in jüngerer Zeit auch mehrfach in den Fällen ausgegangen, in denen die Löschungsanträge gegen Marken gerichtet waren, die als verkehrsdurchgesetzt eingetragen worden waren (vgl. GRUR 2007, 714, 717 -  POST ; GRUR 2008, 420, 425 - ROCHER-Kugel; GRUR 2011, 232, 234 unter II. 1. c) - Gelbe Seiten).
  • BPatG, 19.11.2013 - 27 W (pat) 91/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "rapsgelb (Farbmarke)" - zur

    Da sich daher im Löschungsverfahren nicht aufklären lässt, ob die Streitmarke zum Anmeldungszeitpunkt einem Eintragungshindernis ausgesetzt war, und die Antragstellerin die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Eintragungshindernisses trägt (vgl. BGH GRUR 2009, 669 Rn. 31 - POST II; GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; BGHZ 42, 151, 151, 160 - Rippenstreckmetall II; kritisch BPatG GRUR 2008, 420, 425 ROCHER - Kugel; GRUR 2011, 232, 234 - Gelbe Seiten; 2013, 631 Rn. 113 - Sparkassen-Rot), bleibt der Löschungsantrag ohne Erfolg.
  • OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 34/10

    Markenmäßige Benutzung einer fremden Marke im Rahmen eines Domainnamens

    Die Beschwerden gegen anderslautende Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Bundespatentgericht aufgehoben und den gegen die Klagemarke gerichteten Löschungsantrag mit dem Beschluss vom 9. März 2010 (Az.: 27 W (pat) 211/09 - GRUR 2011, 232) zurückgewiesen.
  • BPatG, 30.03.2022 - 29 W (pat) 17/20
    a) Die Verkehrsdurchsetzung kann auch von der Rechtsnachfolgerin geltend gemacht werden, da die Benutzungshandlungen der (ursprünglichen) Anmelderin der Rechtsnachfolgerin zugerechnet werden (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 763; BPatG, GRUR 2011, 232, 238 - Gelbe Seiten).
  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4a O 275/10

    Patentrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem Patent bzgl.

    Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2011, 232 - Brieflocher).
  • BPatG, 27.05.2019 - 27 W (pat) 53/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hospiz macht Schule" - fehlende Unterscheidungskraft

    Voraussetzung für eine Verkehrsdurchsetzung ist es, dass der Anmelder der betreffenden Kennzeichnung, der insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast trägt (BPatG GRUR 2011, 232, 234 - GELBE SEITEN), die Bekanntheit, die Investitionen, den Marktanteil sowie Dauer und Umfang der Benutzung nachweist, was zunächst die Glaubhaftmachung zumindest von auf eine Verkehrsdurchsetzung ausreichend hindeutenden Indizien erfordert.
  • BPatG, 17.04.2012 - 26 W (pat) 3/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "FAHRAD" - Unterscheidungskraft

    Für die Annahme einer markenrechtlich missbilligten Behinderungsabsicht bedarf es deshalb der Feststellung weiterer, über die bloße Wahrnehmung von Markenrechten hinausgehender negativer Umstände (BPatG GRUR 2011, 232, 239 - Gelbe Seiten).
  • BPatG, 15.02.2011 - 27 W (pat) 100/10

    Gelbe Seiten II - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gelbe Seiten

    Davon ist er aber bereits im Beschluss vom 9. März 2010 (Az: 27 W (pat) 211/09) auf der Grundlage der vorgelegten und recherchierten tatsächlichen Gegebenheiten abgerückt.
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Rechtsprechung
   BPatG, 28.07.2010 - 27 W (pat) 211/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,37397
BPatG, 28.07.2010 - 27 W (pat) 211/09 (https://dejure.org/2010,37397)
BPatG, Entscheidung vom 28.07.2010 - 27 W (pat) 211/09 (https://dejure.org/2010,37397)
BPatG, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 27 W (pat) 211/09 (https://dejure.org/2010,37397)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 GG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 82 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 89a MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gelbe Seiten" - offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Anhörungsrüge - zur Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 89a MarkenG auf ein Verfahren des Bundespatentgerichts

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gelbe Seiten" - offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Anhörungsrüge - zur Kostenentscheidung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gelbe Seiten" - offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Anhörungsrüge - zur Kostenentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 06.04.2009 - 27 W (pat) 6/09
    Auszug aus BPatG, 28.07.2010 - 27 W (pat) 211/09
    Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 hat die Beschwerdegegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Senates vom 9. März 2010 eine Anhörungsrüge erhoben, die sie im Wesentlichen darauf gestützt hat, der Senat habe in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass er bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft der Streitmarke von einer früheren Entscheidung (27 W (pat) 6/09, Beschluss vom 06.04.2009 - GelbeSeiten ShoppingGuide) abweichen werde und im Übrigen aus ihrer Sicht wesentlichen Vortrag der Beschwerdegegnerin zu 1) nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere dass der Begriff "Gelbe Seiten" aufgrund der beschreibenden Verwendung in den USA und aller Herausgeber von Branchenverzeichnissen weltweit bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke freihaltungsbedürftig gewesen sei, aus verfassungsrechtlichen Gründen die Monopolstellung der Markeninhaberin zu berücksichtigen sei und die als Beleg der Verkehrsdurchsetzung vorgelegten Gutachten über wesentliche Mängel verfügt hätten.
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