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   BPatG, 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09   

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https://dejure.org/2010,16469
BPatG, 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09 (https://dejure.org/2010,16469)
BPatG, Entscheidung vom 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09 (https://dejure.org/2010,16469)
BPatG, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 27 W (pat) 244/09 (https://dejure.org/2010,16469)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Die XXXXXL - Erlebniswelt (Wort-Bild-Marke)/XXXL (deutsche Marke)/XXXL (Gemeinschaftsmarke)" - teilweise Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine mittelbare ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Die XXXXXL - Erlebniswelt (Wort-Bild-Marke)/XXXL (deutsche Marke)/XXXL (Gemeinschaftsmarke)" - teilweise Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine mittelbare ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Die XXXXXL - Erlebniswelt (Wort-Bild-Marke)/XXXL (deutsche Marke)/XXXL (Gemeinschaftsmarke)" - teilweise Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine mittelbare ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Die XXXXXL - Erlebniswelt (Wort-Bild-Marke)/XXXL (deutsche Marke)/XXXL (Gemeinschaftsmarke)" - teilweise Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine mittelbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "XXXXXL" und "XXXL" nicht verwechslungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zwischen Marke "XXXXXL" und "XXXL" besteht keine Verwechslungsgefahr

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 25.11.1998 - 32 W (pat) 79/98
    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09
    Eine solche Verwendung reicht von einem XXXL-Sonnenschirm bis zu einer XXXL-Party (BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2000, 26 W (pat) 159/99; vom 28. April 1999, 28 W (pat) 192/98; vom 25. November 1998, 32 W (pat) 79/98; vom 8. Dezember 1997, 30 W (pat) 18/97).

    Der Senat verweist insoweit auf den Beschluss vom 25. November 1998, 32 W (pat) 79/98 und die dort genannten Beispiele aus Werbeanzeigen (u. a. eine Anzeige der Firma Wiesenhof in der Lebensmittelzeitung vom 6. November 1998, in der sie mit einem "XXL Angebot" von "XXL Hähnchenschenkel" für den "XXL Appetit" wirbt sowie auf die EG-Verordnung Nr. 1511/96 vom 29. Juli 1996, Amtsblatt Nr. L 189 vom 30. Juli 1996, S. 91, in der in Artikel 1, in dem es um die Gewichtsklassen von Eiern geht, u. a. XL als Gewichtsklasse für "sehr groß" bestimmt wird.

  • BPatG, 07.06.2000 - 26 W (pat) 159/99
    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09
    Das hat die Markenstelle in den Verfahren, die den Beschlüssen vom 7. Juni 2000, 26 W (pat) 159/99 und vom 28. April 1999, 28 W (pat) 192/88 zugrunde liegen, dargestellt.Im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen hat der 30. Senat aufgrund einer Internet-Recherche bereits eine beschreibende Verwendung in der Werbung ("... wünscht der Kunde einen Kleinwagen oder die XXL-Limousine") belegt.

    Eine solche Verwendung reicht von einem XXXL-Sonnenschirm bis zu einer XXXL-Party (BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2000, 26 W (pat) 159/99; vom 28. April 1999, 28 W (pat) 192/98; vom 25. November 1998, 32 W (pat) 79/98; vom 8. Dezember 1997, 30 W (pat) 18/97).

  • BPatG, 23.01.2003 - 25 W (pat) 64/02
    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09
    Bei XXXL handle es sich um eine naheliegende Steigerungsform der allgemein bekannten Abkürzungen XL und XXL, die sich auf vielen Gebieten über eine Größenangabe hinaus immer stärker als Hinweise auf eine - wie auch immer geartete - Sonderstellung eines Produkts oder einer Leistung entwickelt hätten (BPatG, Beschluss vom 23. Januar 2003, 25 W (pat) 64/02 - XL/XXL).

    Der Grundgedanke, eine Größenangabe aus dem Bekleidungssektor auf einen anderen Warenbereich zu übertragen, ist infolge häufiger Verwendung auf verschiedenen Gebieten nicht so originell, dass deshalb die beiden Marken unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen in Verbindung Bringens verwechselt würden (BPatG, Beschluss vom 23. Januar 2003, 25 W (pat) 64/02 - XL/XXL).

  • BPatG, 28.04.1999 - 28 W (pat) 192/98
    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09
    Eine solche Verwendung reicht von einem XXXL-Sonnenschirm bis zu einer XXXL-Party (BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2000, 26 W (pat) 159/99; vom 28. April 1999, 28 W (pat) 192/98; vom 25. November 1998, 32 W (pat) 79/98; vom 8. Dezember 1997, 30 W (pat) 18/97).
  • BPatG, 08.12.1997 - 30 W (pat) 18/97
    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09
    Eine solche Verwendung reicht von einem XXXL-Sonnenschirm bis zu einer XXXL-Party (BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2000, 26 W (pat) 159/99; vom 28. April 1999, 28 W (pat) 192/98; vom 25. November 1998, 32 W (pat) 79/98; vom 8. Dezember 1997, 30 W (pat) 18/97).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 55/05

    Pantogast

    Auszug aus BPatG, 12.10.2010 - 27 W (pat) 244/09
    Dass eine Marke in Deutschland eingetragen wurde, ihr also das für die Eintragung erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft zugesprochen wurde, rechtfertigt für sich gesehen noch nicht einmal die Anerkennung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2008, 909, 910 - Pantogast).
  • BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 22/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "XXXL" - keine Unterscheidungskraft - kein Nachweis

    "XXXL" ist die Steigerungsform der allgemein bekannten Größenangaben "L" für large, "XL" für extra large und "XXL" für extra, extra large (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch, Der kleine Muret-Sanders, Englisch-Deutsch, S. 1139, BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 244/09 - Die XXXL-Erlebniswelt).

    Über eine Größenangabe hinaus hat sich "XXL" ebenso wie "super", "mega" oder "riesig" in der Werbung, aber auch in Sprachwendungen zusätzlich als Hinweis auf eine - wie auch immer geartete - Sonderstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung entwickelt (vgl. zuletzt BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 244/09 - Die XXXL-Erlebniswelt, m. w. N.; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 7/05 - Schuhe XXL).

  • BPatG, 12.01.2011 - 26 W (pat) 21/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "XXXL (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

    "XXXL" ist die Steigerungsform der allgemein bekannten Größenangaben "L" für large, "XL" für extra large und "XXL" für extra, extra large (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch, Der kleine Muret-Sanders, Englisch-Deutsch, S. 1139, BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 244/09 - Die XXXL-Erlebniswelt).

    Über eine Größenangabe hinaus hat sich "XXL" ebenso wie "super", "mega" oder "riesig" in der Werbung, aber auch in Sprachwendungen zusätzlich als Hinweis auf eine - wie auch immer geartete - Sonderstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung entwickelt (vgl. zuletzt BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 244/09 - Die XXXL-Erlebniswelt m. w. N.; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 7/05 - Schuhe XXL).

  • BPatG, 30.05.2012 - 29 W (pat) 513/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "XXXXXL/XXXL (Gemeinschafswortmarke)/XXXL

    Über eine Größenangabe hinaus hat sich "XXL" somit als werbemäßig anpreisender Hinweis auf ein großes Angebot vielfältiger Dienstleistungen oder auf eine Sonderstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung in Form besonderer Größe, Bedeutung oder Einzigartigkeit entwickelt (BPatG 27 W (pat) 244/09 - Die XXXL-Erlebniswelt m. w. N.; BPatG 27 W (pat) 7/05 - Schuhe XXL).
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