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   BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09   

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BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09 (https://dejure.org/2010,15408)
BPatG, Entscheidung vom 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09 (https://dejure.org/2010,15408)
BPatG, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 27 W (pat) 276/09 (https://dejure.org/2010,15408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "PowerTeacher" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "PowerTeacher" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Abmahnungen und Nachhilfe

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Begriff PowerTeacher mangels Unterscheidungskraft nicht als Wortmarke eintragungsfähig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - "PowerTeacher" - keine Unterscheidungskraft

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 430
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 50 - Libertel; GRUR 2004, 674, Rn. 123 - Postkantoor).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH, an welche der Senat in allen Anmeldeverfahren gebunden ist, ist eine Anmeldemarke zum einen auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie bislang nicht verwendet wurde (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f., Rz. 32 - DOUBLEMINT) und zum anderen aus Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet beschreibend sind, sofern nicht - wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen - die Art ihrer Zusammensetzung von der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Angaben wegführt (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 98 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944, Rz. 28 - SAT 2; GRUR 2006, 229, 230, Rz. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209, Rz. 77 f. - CELLTECH).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Die Hauptfunktion einer Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rn. 27 BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH, an welche der Senat in allen Anmeldeverfahren gebunden ist, ist eine Anmeldemarke zum einen auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie bislang nicht verwendet wurde (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f., Rz. 32 - DOUBLEMINT) und zum anderen aus Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet beschreibend sind, sofern nicht - wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen - die Art ihrer Zusammensetzung von der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Angaben wegführt (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 98 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944, Rz. 28 - SAT 2; GRUR 2006, 229, 230, Rz. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209, Rz. 77 f. - CELLTECH).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Die Hauptfunktion einer Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rn. 27 BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 31.01.2007 - 32 W (pat) 54/05
    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Es hat sich eingedeutscht zu einem allgemeinen Verstärkungshinweis entwickelt, der in vielen Zusammenhängen angewendet wird (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 27. Juli 1999, Az.: 24 W (pat) 6/99 - Power Clean; vom 14. Januar 2003, Az.: 24 W (pat) 114/01 - Power Shower; vom 31. Januar 2007, Az.: 32 W (pat) 54/05 - Power Drops; BPatG GRUR 1993, 635 - Powerserver; GRUR 1994, 399 - Powerzaun).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Entgegen der Auffassung der Anmelderin begründet auch die Schreibweise der angemeldeten Bezeichnung in einem Wort und die Binnengroßschreibung keine Unterscheidungskraft, da diese Schreibweise im Rahmen eines üblichen Schriftbildes liegt (BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Nach der Rechtsprechung des EuGH, an welche der Senat in allen Anmeldeverfahren gebunden ist, ist eine Anmeldemarke zum einen auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie bislang nicht verwendet wurde (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f., Rz. 32 - DOUBLEMINT) und zum anderen aus Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet beschreibend sind, sofern nicht - wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen - die Art ihrer Zusammensetzung von der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Angaben wegführt (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 98 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944, Rz. 28 - SAT 2; GRUR 2006, 229, 230, Rz. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209, Rz. 77 f. - CELLTECH).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Nach der Rechtsprechung des EuGH, an welche der Senat in allen Anmeldeverfahren gebunden ist, ist eine Anmeldemarke zum einen auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie bislang nicht verwendet wurde (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f., Rz. 32 - DOUBLEMINT) und zum anderen aus Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet beschreibend sind, sofern nicht - wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen - die Art ihrer Zusammensetzung von der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Angaben wegführt (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109, Rz. 98 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rz. 39 f. - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944, Rz. 28 - SAT 2; GRUR 2006, 229, 230, Rz. 29 - BioID; MarkenR 2007, 204, 209, Rz. 77 f. - CELLTECH).
  • BPatG, 14.01.2003 - 24 W (pat) 114/01
    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Es hat sich eingedeutscht zu einem allgemeinen Verstärkungshinweis entwickelt, der in vielen Zusammenhängen angewendet wird (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 27. Juli 1999, Az.: 24 W (pat) 6/99 - Power Clean; vom 14. Januar 2003, Az.: 24 W (pat) 114/01 - Power Shower; vom 31. Januar 2007, Az.: 32 W (pat) 54/05 - Power Drops; BPatG GRUR 1993, 635 - Powerserver; GRUR 1994, 399 - Powerzaun).
  • BGH, 23.03.1995 - I ZB 20/93

    "TURBO"; Unterscheidungskraft eines Modeworts

    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Einem solchermaßen (nahezu) unbegrenzt in beschreibender Bedeutung verwendbaren Begriff fehlt aber jegliche markenmäßige Unterscheidungskraft, wenn den angemeldeten Waren die mit ihm gemeinten Eigenschaften zukommen oder Dienstleister damit bezeichnet werden können (vgl. BGH GRUR 1995, 410 f. - TURBO; BPatG, Beschluss vom 17. Oktober 1995, Az.: 24 W (pat) 175/94 - Power), was vorliegend der Fall ist.
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 14.12.2010 - 27 W (pat) 276/09
    Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 50 - Libertel; GRUR 2004, 674, Rn. 123 - Postkantoor).
  • BPatG, 17.11.1995 - 24 W (pat) 175/94
  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 2/11

    Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "ImmoGrafik" - teilweise

    Die Binnengroßschreibung des ersten Buchstabens des zweiten Zeichenelementes "Grafik" hält sich im Rahmen des Werbeüblichen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG GRUR 2007, 58 - BuchPartner) und erleichtert eher das Verstehen des Gesamtzeichens, da sie die - ohnehin deutlich erkennbare - Gliederung des Zeichens in die beiden Elemente "Immo" und "Grafik" zusätzlich hervorhebt (vgl. BPatG GRUR 2011, 430 - PowerTeacher).
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