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   BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06   

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BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06 (https://dejure.org/2006,26367)
BPatG, Entscheidung vom 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06 (https://dejure.org/2006,26367)
BPatG, Entscheidung vom 26. September 2006 - 27 W (pat) 35/06 (https://dejure.org/2006,26367)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Auszug aus BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer in ihr nämlich keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern dem angemeldeten Bildzeichen nur einen Hinweis auf die geografische Herkunft der im Warenverzeichnis genannten Waren entnehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 230 m. w. N.).
  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung zumindest jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer in ihr nämlich keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern dem angemeldeten Bildzeichen nur einen Hinweis auf die geografische Herkunft der im Warenverzeichnis genannten Waren entnehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 230 m. w. N.).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer in ihr nämlich keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern dem angemeldeten Bildzeichen nur einen Hinweis auf die geografische Herkunft der im Warenverzeichnis genannten Waren entnehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 230 m. w. N.).
  • BPatG, 02.03.2005 - 26 W (pat) 258/03
    Auszug aus BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Ob dies bei einer das Wahrzeichen bloß benennenden Wortmarke anders zu beurteilen sein mag, wie dies der 26. Senat in seiner von der Anmeldervertreterin in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung 26 W (pat) 258/03 - UlmerMünster - angenommen hat, kann vorliegend auf sich beruhen, weil vorliegend allein zu beurteilen ist, inwieweit bei einem das Wahrzeichen einer Stadt wiedergebenden Bildzeichen die auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hinweisende Sachangabe als Eintragungshindernis im Vordergrund steht; wie aber auch der 26. Senat betont, sind solche Bildzeichen anders zu beurteilen als das seiner Entscheidung allein zugrundeliegende Wortzeichen; insofern kann es auch dahinstehen, ob der erkennende Senat die in der vorgenannten Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsansicht zu Wortzeichen teilt.
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer in ihr nämlich keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern dem angemeldeten Bildzeichen nur einen Hinweis auf die geografische Herkunft der im Warenverzeichnis genannten Waren entnehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 230 m. w. N.).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung zumindest jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung zumindest jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 26.09.2006 - 27 W (pat) 35/06
    Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer in ihr nämlich keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern dem angemeldeten Bildzeichen nur einen Hinweis auf die geografische Herkunft der im Warenverzeichnis genannten Waren entnehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 230 m. w. N.).
  • BPatG, 18.07.2012 - 27 W (pat) 539/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Kölner Dom)" - Unterscheidungskraft -

    3) Freihaltungsbedürftige Herkunftsangaben sind Abbildungen bekannter Bauwerke nur, wenn sie in der als Marke beanspruchten Gestaltung offizielle Wahrzeichen sind (weitergehend noch Beschl. des Senats v. 26. September 2006 - 27 W (pat) 35/06) oder wenn die angesprochenen Verbraucher einen Hinweis auf die geographische Herkunft erwarten (Abgrenzung zu Beschl. v. 23. Februar 2010 - 27 W (pat) 248/09 - Berliner Quadriga).

    Hierfür spreche auch, dass es zahlreiche Unternehmen, Behörden und Verbände gebe, welche auf ihre Herkunft aus und ihre Verbundenheit mit der Stadt Köln mittels einer mehr oder weniger naturgetreuen Abbildung des Kölner Doms, hinwiesen (vgl. BPatG 27 W (pat) 35/06 - Abbildung des Kölner Doms).

    In dem von der Markenstelle zitierten Beschluss des Senats (v. 26. September 2006 - 27 W (pat) 35/06, BeckRS 2007, 07537), hat der Senat einen Schattenriss des Kölner Doms als Wahrzeichen der Stadt Köln schlechthin bezeichnet.

  • BPatG, 23.02.2010 - 27 W (pat) 248/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - schattenartige Abbildung der

    Diese Einschätzung stehe in Einklang mit den Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu "Kölner Dom" (27 W (pat) 35/06) und zu "München" (Az. 26 W (pat) 157/05).

    Maßgebliche Teile des Publikums werden auch die schattenrissartige Abbildung der Quadriga spontan mit der Stadt Berlin assoziieren (s. auch 27 W (pat) 35/06 zur schattenrissartigen Abbildung des Kölner Doms).

  • BPatG, 13.01.2015 - 27 W (pat) 548/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Wettenhausen" - Unterscheidungskraft - keine

    Die Namen von Bauwerken (BPatG GRUR 2009, 1175, 1177 f. - Burg Lissingen; BeckRS 2010, 19755 - leuchtenburg; BeckRS 2012, 6390 - KOUTOUBIA) oder Gebäudekomplexen (BPatG GRUR 2012, 838 - DORTMUNDER U; BeckRS 2012, 12472 - Bundeshaus Berlin) sind nur dann als (mittelbare) geographische Angaben beschreibend; wenn das Publikum sie als geografische Angaben auffasst, etwa weil es sich um ein ("offizielles") Wahrzeichen einer Stadt handelt oder das Gebäude für die Leistungserbringung wesentlich ist und das Publikum deshalb eine geographische Angabe erwartet (BPatG GRUR 2013, 17, 19 - Domfront, unter ausdrücklicher Einschränkung von BPatG BeckRS 2007, 7537 - Silhouette des Kölner Doms).
  • BPatG, 02.11.2009 - 27 W (pat) 219/09

    "Echt Kölsche Mädche" nur teilweise als Marke schutzfähig

    Ein solches Verständnis des sich auf (aus der Stadt Köln stammende) Personen beziehenden Begriffs erschließt sich im Zusammenhang mit Waren dem Publikum erst aufgrund einer analysierenden Betrachtung, denn bei der Bezeichnung "Echt Kölsche Mädche" handelt es sich nicht um ein allseits als Synonym für die Stadt Köln stehendes Wahrzeichen, wie es etwa bei der bildlichen Abbildung des Kölner Doms der Fall ist (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 26. September 2006, Az. 27 W (pat) 35/06 -Kölner Dom).
  • BPatG, 18.09.2008 - 27 W (pat) 88/08
    Denn bei der in Rede stehenden Bezeichnung einer in Köln geborenen männlichen Person handelt es sich nicht um ein allseits als Synonym für die Stadt Köln stehendes Wahrzeichen, wie es etwa bei der bildlichen Abbildung des Kölner Doms der Fall ist, dessen Abbildung mit der unmittelbaren Benennung der Stadt Köln gleichgesetzt zu werden pflegt (vgl. hierzu BPatG 27 W (pat) 35/06 Kölner Dom, veröffentlicht unter.
  • BPatG, 18.09.2008 - 27 W (pat) 89/08

    Kölsche Jung

    Denn bei der in Rede stehenden Bezeichnung einer in Köln geborenen männlichen Person handelt es sich nicht um ein allseits als Synonym für die Stadt Köln stehendes Wahrzeichen, wie es etwa bei der bildlichen Abbildung des Kölner Doms der Fall ist, dessen Abbildung mit der unmittelbaren Benennung der Stadt Köln gleichgesetzt zu werden pflegt (vgl. hierzu BPatG 27 W (pat) 35/06 Kölner Dom, veröffentlicht unter.
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