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   BPatG, 10.11.2011 - 27 W (pat) 513/11   

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https://dejure.org/2011,2148
BPatG, 10.11.2011 - 27 W (pat) 513/11 (https://dejure.org/2011,2148)
BPatG, Entscheidung vom 10.11.2011 - 27 W (pat) 513/11 (https://dejure.org/2011,2148)
BPatG, Entscheidung vom 10. November 2011 - 27 W (pat) 513/11 (https://dejure.org/2011,2148)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • markenmagazin:recht

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Frida” und "Frida - Frische die ankommt”

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Frida - Frische die ankommt (Wort-Bild-Marke)/Frida" - Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruch der Marke "Frida" gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke "Frida - Frische die ankommt" wegen Verwechslungsgefahr

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Frida - Frische die ankommt (Wort-Bild-Marke)/Frida" - Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Frida - Frische die ankommt (Wort-Bild-Marke)/Frida" - Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Frida - Frische die ankommt (Wort-Bild-Marke)/Frida" - Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Frida - Frische die ankommt (Wort-Bild-Marke)/Frida" - Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 10.11.2011 - 27 W (pat) 513/11
    Da der Verbraucher Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und bei umfassender Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wäre damit eine Verwechslungsgefahr allenfalls dann gegeben, wenn der Gesamteindruck des mehrteiligen Zeichens durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt würde oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnähme (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] - Malteserkreuz).

    Auch wenn der Bildbestandteil zumindest bei mündlicher Wiedergabe zurücktritt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903, 905 - Sierra Antiguo), stehen sich im klanglichen Vergleich "Frida - Frische die ankommt" und "Frida2 gegenüber.

    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass dem Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).

    Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] - Malteserkreuz).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, das angegriffene Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 10.11.2011 - 27 W (pat) 513/11
    Dabei stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein größerer Grad einer Komponente den geringeren Grad einer anderen Komponente ausgleichen kann (st. Rspr.; vgl. BGH 2010, 235 - AIDA / AIDU; EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life).

    Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 - Bainbridge; GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl).

    Da der Verbraucher Marken regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und bei umfassender Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wäre damit eine Verwechslungsgefahr allenfalls dann gegeben, wenn der Gesamteindruck des mehrteiligen Zeichens durch einen mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt würde oder dieser Bestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnähme (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Nr. 32 ff.] - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] - Malteserkreuz).

    Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Thomson Life; BGH GRUR 2006, 859, 861 [Nr. 21] - Malteserkreuz).

    Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, das angegriffene Zeichen (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Warenangebot, zu schließen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 10.11.2011 - 27 W (pat) 513/11
    Auch wenn der Bildbestandteil zumindest bei mündlicher Wiedergabe zurücktritt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903, 905 - Sierra Antiguo), stehen sich im klanglichen Vergleich "Frida - Frische die ankommt" und "Frida2 gegenüber.

    Eine solche Stärkung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren einbestandteiligen Marke aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass dem Zeichen auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn es nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren Zeichens auftritt (grdl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; s. ferner BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60, 61 - Nr. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 862 - Nr. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888, 889 - Euro Telekom).

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
    Umgekehrt haben Bars, Clubs, Restaurants und Hotels neben ihren Bewirtungsdienstleistungen auch Konzerte und Musikaufführungen angeboten (BPatG 27 W (pat) 513/11 - Frida - Frische die ankommt/Frida; 32 W (pat) 337/99 - Ritzy´s/PARIS/RITZ).

    Soweit die Markeninhaberin auf die Entscheidung des BPatG zu "Mami/MAMA" vom 19. Januar 2010 (27 W (pat) 189/09) verweist, in welcher der 27. Senat eine Ähnlichkeit zwischen Unterhaltungs- und Verpflegungsdienstleistungen wegen ihrer unterschiedlichen Art verneint hat, hat er an dieser Rechtsauffassung im Beschluss vom 10. November 2011 zu "Frida - Frische die ankommt/Frida" (27 W (pat) 513/11) nicht mehr festgehalten.

  • BPatG, 02.07.2013 - 33 W (pat) 45/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "KNUT - DER EISBÄR/Knud" - zur Geltendmachung von

    Der Umstand, dass "Knud" ein geläufiger Vorname ist, genügt für sich genommen nicht, um dem Zeichen nur verminderte Kennzeichnungskraft zuzusprechen (vgl. BPatG vom 11.10.2010, 25 W (pat) 6/09 Nr. 39 - Sammy / Sammy"s Super Sandwich; BPatG vom 10.11.2011, 27 W (pat) 513/11 Nr. 41 - Frida Frische die ankommt / Frida).
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