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   BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07   

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BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07 (https://dejure.org/2007,28613)
BPatG, Entscheidung vom 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07 (https://dejure.org/2007,28613)
BPatG, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - 27 W (pat) 72/07 (https://dejure.org/2007,28613)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie selbst unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet ist, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).

    Vielmehr ist die Anmeldemarke auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht schutzfähig, weil es sich bei ihr um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) und auch die grafischen Elemente wegen ihrer Werbeüblichkeit nicht geeignet sind, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Markenstelle angenommen hat und worauf sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen konzentriert - der Schutzfähigkeit der Anmeldemarke entgegensteht, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in ihren Augen nur einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION); auch bedarf es keiner weiteren Prüfung der von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung umfänglich aufgeworfenen, zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärten Frage, ob Werbeslogans grundsätzlich schutzfähig sind oder nicht.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie selbst unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet ist, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Vielmehr ist die Anmeldemarke auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht schutzfähig, weil es sich bei ihr um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) und auch die grafischen Elemente wegen ihrer Werbeüblichkeit nicht geeignet sind, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).
  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Vielmehr ist die Anmeldemarke auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht schutzfähig, weil es sich bei ihr um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) und auch die grafischen Elemente wegen ihrer Werbeüblichkeit nicht geeignet sind, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Markenstelle angenommen hat und worauf sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen konzentriert - der Schutzfähigkeit der Anmeldemarke entgegensteht, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in ihren Augen nur einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION); auch bedarf es keiner weiteren Prüfung der von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung umfänglich aufgeworfenen, zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärten Frage, ob Werbeslogans grundsätzlich schutzfähig sind oder nicht.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Markenstelle angenommen hat und worauf sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen konzentriert - der Schutzfähigkeit der Anmeldemarke entgegensteht, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in ihren Augen nur einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION); auch bedarf es keiner weiteren Prüfung der von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung umfänglich aufgeworfenen, zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärten Frage, ob Werbeslogans grundsätzlich schutzfähig sind oder nicht.
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Vielmehr ist die Anmeldemarke auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht schutzfähig, weil es sich bei ihr um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) und auch die grafischen Elemente wegen ihrer Werbeüblichkeit nicht geeignet sind, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie selbst unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet ist, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07
    Vielmehr ist die Anmeldemarke auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht schutzfähig, weil es sich bei ihr um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - "Test it."; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) und auch die grafischen Elemente wegen ihrer Werbeüblichkeit nicht geeignet sind, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

  • BPatG, 10.04.2013 - 27 W (pat) 512/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "I DÖNER (Wort-Bildmarke) fehlende

    Die Markenstelle hat unter Bezug auf die Rechtsprechung zu "Munich loves you" (BPatG, Beschl. v. 10.07.2007 - 27 W (pat) 72/07) zutreffend ausgeführt, dass Zusammensetzungen mit dem Herzsymbol allgemein übliche Werbeaussagen sind, welche ohne jede Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen auch nur in dieser Allgemeinheit verstanden werden.
  • BPatG, 18.07.2007 - 29 W (pat) 24/07

    "ich liebe Deutschland"

    Die Kombination des Wortes "ich" mit einer Verwendung der Abbildung eines Herzens in Verbindung mit einem Zeichen, das die Assoziation zur Deutschlandfahne weckt, ist nicht ungewöhnlich, sondern entspricht den Erscheinungsformen, wie sie in Verbindung mit Ländern, Städtenamen, Schokolade, Hunden etc. in der Werbung üblich sind und häufig vorkommen (BPatG 27 W (pat) 72/07 - MUNICH LOVES YOU).
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