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   BPatG, 10.11.2010 - 27 W (pat) 84/10   

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BPatG, 10.11.2010 - 27 W (pat) 84/10 (https://dejure.org/2010,16112)
BPatG, Entscheidung vom 10.11.2010 - 27 W (pat) 84/10 (https://dejure.org/2010,16112)
BPatG, Entscheidung vom 10. November 2010 - 27 W (pat) 84/10 (https://dejure.org/2010,16112)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • markenmagazin:recht

    § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 MarkenG
    "Young Wild & Sexy” nicht als Marke schutzfähig

  • damm-legal.de

    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
    Young, Wild & Sexy - Aber nicht als Marke / Unterscheidungskraft von Werbeslogans

  • openjur.de

    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG
    Zur fehlenden Unterscheidungskraft von "Young Wild & Sexy" als Wortmarke für die Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Marke "Young Wild & Sexy" nicht eintragbar für Bereich Unterhaltungsveranstaltungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 27 W (pat) 84/10
    Selbst wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan wirkt, kann sie unterscheidungskräftig sein, wenn sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, [Rz. 45] - Vorsprung durch Technik).

    Eine Wortfolge kann demnach die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verbrauchern einen Denkprozess auslöst (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 [Rz. 44] - Vorsprung durch Technik).

    Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist auch der Entscheidung des EuGH "Vorsprung durch Technik" (vgl. EuGH GRUR 2010, 228) zu der Unterscheidungskraft von Werbeslogans keine andere Beurteilung zu entnehmen.

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 27 W (pat) 84/10
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT. 2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT. 2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187 - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

    Diese kann zum Beispiel darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 27 W (pat) 84/10
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT. 2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT. 2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187 - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 27 W (pat) 84/10
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT. 2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT. 2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187 - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 27 W (pat) 84/10
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT. 2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 943 - SAT. 2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924 - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187 - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 10.11.2010 - 27 W (pat) 84/10
    Für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, ist auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 - BioID).
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