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   KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09   

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https://dejure.org/2009,1989
KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09 (https://dejure.org/2009,1989)
KG, Entscheidung vom 13.10.2009 - 27 W 98/09 (https://dejure.org/2009,1989)
KG, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 (https://dejure.org/2009,1989)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des§ 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) am 05.08.2009

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    RVG - 15a Abs 1 RVG und Anwendung auf Altfälle

  • Judicialis

    RVG § 15a; ; RVG § 15a Abs. 1; ; RVG § 60 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15a; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendung des neuen § 15a RVG auf "Altfälle"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 15a, 60 RVG, Nr. 2300, 3100 VV RVG
    § 15a RVG: Auflehnung gegen Vorgaben des BGH

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenanrechnung - Anwendung von § 15a RVG: Die nächste Runde!

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)
  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenanrechnung - Anwendung von § 15a RVG: Die nächste Runde!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2010, 52
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 02. September 2009 (II ZB 35/07), wonach der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt und nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG geändert habe, ist die Anwendung von § 15 a RVG auf "Altfälle" nicht abschließend geklärt, weil andere Senate des Bundesgerichtshof die vor Einführung des § 15 a RVG bestehende Rechtslage abweichend beurteilen und der Große Senat für Zivilsachen insoweit noch nicht entschieden hat.

    Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Gesetzes vermag sich der Senat der teilweise vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Beschluss v. 02.09.2009 - II ZB 35/07; KG, Beschluss v. 31.03.2008 - 1 W 111/08; Beschluss v. 24.06.2008 - 1 W 111/08; Beschluss v. 17.07.2007 - 1 W 256/07; alles zitiert nach juris.de) nicht anzuschließen (so auch KG, Beschluss v. 02.04.2009 - 2 W 134/08; zitiert nach juris.de).

    Eine andere Auslegung der Anrechnungsvorschrift lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Regelung des § 15 a RVG keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung vorgenommen habe, was nach seiner Auffassung schon immer der Regelungsgehalt der Vorschrift war (BGH, Beschluss v. 02.09.2009 - II ZB 35/07; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2009 - 8 W 339/09; beides zitiert nach juris.de).

    Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsfrage anders entschieden hat (BGH, Beschluss v. 02.09.2009 - II ZB 35/07, zitiert nach juris.de), überzeugt den Senat dessen Begründung nicht.

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (BGH, Beschluss v. 22.01.2008 - VIII ZB 57/07; Beschluss v. 30.04.2008 - III ZB 8/08; Beschluss v. 16.07.2008 - IV ZB 24/07; alles zitiert nach juris.de).

    Der insoweit maßgebliche Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, zitiert nach juris.de) weicht entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats auch nicht von der bis dahin feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.

    Die Darlegungslast obliegt dem Kostenerstattungspflichtigen, der sich auf eine Ausnahme zum gebührengesetzlichen Regelfall beruft (vgl. BGH, Beschluss v. 16.07.2008 - IV ZB 24/07 - und Beschluss v. 22.01.2008 - VIII ZB 57/07).

  • BGH, 16.07.2008 - IV ZB 24/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (BGH, Beschluss v. 22.01.2008 - VIII ZB 57/07; Beschluss v. 30.04.2008 - III ZB 8/08; Beschluss v. 16.07.2008 - IV ZB 24/07; alles zitiert nach juris.de).

    Die Darlegungslast obliegt dem Kostenerstattungspflichtigen, der sich auf eine Ausnahme zum gebührengesetzlichen Regelfall beruft (vgl. BGH, Beschluss v. 16.07.2008 - IV ZB 24/07 - und Beschluss v. 22.01.2008 - VIII ZB 57/07).

  • OLG Karlsruhe, 16.09.2008 - 12 U 73/08

    Krankentagegeldversicherung: Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nach

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Die nach dem Urteil des Kammergerichts vom 25. Juni 2009 - 12 U 73/08 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.940,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10. Juli 2009 festgesetzt.

    Der Beklagte ist durch das Urteil des Kammergericht vom 25. Juni 2009 - 12 U 73/08 - vollumfänglich unterlegen.

  • KG, 13.08.2009 - 2 W 128/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.08.2009 - 12 W 91/09; KG, Beschluss v. 13.08.2009 - 2 W 128/09; OLG Celle, Beschluss v. 26.08.2009 - 2 W 240/09; alles zitiert nach juris.de).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2009 - 12 W 91/09

    Anwendung des neugefassten § 15a RVG auf Altfälle

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.08.2009 - 12 W 91/09; KG, Beschluss v. 13.08.2009 - 2 W 128/09; OLG Celle, Beschluss v. 26.08.2009 - 2 W 240/09; alles zitiert nach juris.de).
  • OLG Celle, 26.08.2009 - 2 W 240/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.08.2009 - 12 W 91/09; KG, Beschluss v. 13.08.2009 - 2 W 128/09; OLG Celle, Beschluss v. 26.08.2009 - 2 W 240/09; alles zitiert nach juris.de).
  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Soweit sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 02. September 2009 (BGH, aaO) für die von ihm vertretene Auffassung, derzufolge sich die Anrechnung gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt, auf höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht, hält der Senat die angeführten Entscheidungen (BGH, Beschluss v. 10.10.2005 - I ZB 21/05; Beschluss v. 27.04.2006 - VII ZB 116/05; Beschluss v. 30.01.2007 - X ZB 7/06) nicht für einschlägig.
  • OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Eine andere Auslegung der Anrechnungsvorschrift lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Regelung des § 15 a RVG keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung vorgenommen habe, was nach seiner Auffassung schon immer der Regelungsgehalt der Vorschrift war (BGH, Beschluss v. 02.09.2009 - II ZB 35/07; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2009 - 8 W 339/09; beides zitiert nach juris.de).
  • KG, 24.06.2008 - 1 W 111/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Festsetzung der Verfahrensgebühr im

    Auszug aus KG, 13.10.2009 - 27 W 98/09
    Angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Gesetzes vermag sich der Senat der teilweise vertretenen abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Beschluss v. 02.09.2009 - II ZB 35/07; KG, Beschluss v. 31.03.2008 - 1 W 111/08; Beschluss v. 24.06.2008 - 1 W 111/08; Beschluss v. 17.07.2007 - 1 W 256/07; alles zitiert nach juris.de) nicht anzuschließen (so auch KG, Beschluss v. 02.04.2009 - 2 W 134/08; zitiert nach juris.de).
  • BGH, 30.04.2008 - III ZB 8/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

  • KG, 02.04.2009 - 2 W 134/08

    Rechtsanwaltsgebühren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    b) Nach der Gegenansicht ist durch § 15 a RVG die Rechtslage geändert worden, so dass diese Vorschrift gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - juris, Tz. 8 ff.; OLG Celle (2. ZS) OLGR 2009, 749, 751 f.; OLG Hamm Beschluss vom 25. September 2009 - 25 W 333/09 - juris, Tz. 36, 48 ff.; OLG Bamberg Beschluss vom 15. September 2009 - 4 W 139/09 - n. v.; KG Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 - juris, Tz. 16 ff. und vom 10. September 2009 - 27 W 68/09 - juris, Tz. 12 f.; KG Beschluss vom 13. August 2009 - 2 W 128/09 - juris, Tz. 6; OLG Frankfurt Beschluss vom 10. August 2009 - 12 W 91/09 - juris, Tz. 6, 8; VG Ansbach Beschluss vom 23. September 2009 - AN 19 M 08.30392 - juris, Tz. 3; siehe auch OLG Hamm (6. FamS) AGS 2009, 445 sowie LAG Hessen AGS 2009, 373).
  • FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2010 - 4 KO 409/10

    Rechtsanwaltskosten: Anwendbarkeit des § 15a Abs. 1 RVG gegenüber der Landeskasse

    Hieraus erklärt sich, dass die Auslegung der Anrechnungsvorschrift in der Vorbem. 3 Abs. 4 zum VV RVG vor dem Inkrafttreten des § 15 a RVG umstritten war [so ausdrücklich: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 13 OA 134/09 - NdsRpfleger 2009, S. 438; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 - juris ; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 - Rpfleger 2010, S. 52; Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, München 2008, § 58 RdNr. 39].

    Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zum VV RVG wurde vor dem Inkrafttreten des § 15 a RVG teilweise in dem Sinne ausgelegt, dass die Anrechnung immer vorzunehmen sei und es nicht darauf ankomme, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig oder geltend gemacht oder tituliert oder bereits beglichen ist [BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - JurBüro 2008, S. 529, Beschluss vom 03. Juni 2008 - VI ZB 55/07 - JurBüro 2008, S. 468, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - JurBüro 2008, S. 414, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - JurBüro 2008, S. 302; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 - Rpfleger 2010, S. 52].

    Lässt sich mithin nicht annehmen, dass die Auslegung des Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum VV RVG in der zivilrechtlichen Judikatur bereits geklärt gewesen sein könnte und mit dem Inkrafttreten des § 15 a RVG eine Gesetzesänderung wirksam geworden sein könnte [so aber wohl: OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Dezember 2009 - 3 WF 261/09 - juris ; KG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 - Rpfleger 2010, S. 52], kann auch dahinstehen, ob die genannte Rechtsprechung der Zivilgerichte uneingeschränkt auf das fachgerichtliche Verfahren übertragen werden könnte.

  • OLG Frankfurt, 12.02.2010 - 18 W 3/10

    Reduzierung der von der Staatskasse auszugleichenden Verfahrensgebühr

    Dies kann nur derjenige, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung schuldet (anders ohne nähere Begründung: BGH, Beschluss vom 29.9.2009, Az.: X ZB 1/09, a.a.O.; anders auch OLG Hamm, RVGReport 2009, 458; KG Berlin, RPfleger 2010, 52; OLG Frankfurt, 12. Senat, RVGReport 2009, 392).
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