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   EuGH, 04.04.1968 - 27/67   

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EuGH, 04.04.1968 - 27/67 (https://dejure.org/1968,336)
EuGH, Entscheidung vom 04.04.1968 - 27/67 (https://dejure.org/1968,336)
EuGH, Entscheidung vom 04. April 1968 - 27/67 (https://dejure.org/1968,336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Fink-Frucht GmbH / Hauptzollamt München-Landsbergerstrasse

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 95
    1 . POLITIK DER EWG - GEMEINSAME REGELN - STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERHOBENE INLÄNDISCHE ABGABEN EINES MITGLIEDSTAATS - ABWESENHEIT GLEICHARTIGER INLÄNDISCHER WAREN ODER ANDERER SCHUTZFÄHIGER PRODUKTIONEN - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Fink-Frucht GmbH / Hauptzollamt München-Landsbergerstrasse

  • Wolters Kluwer

    Sicherung des Wettbewerbs bei eingeführten Waren; Freier Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft

  • Judicialis

    EWGV Art. 95; ; EWGV Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 95; EWGV Art. 30
    1. POLITIK DER EWG - GEMEINSAME REGELN - STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERHOBENE INLÄNDISCHE ABGABEN EINES MITGLIEDSTAATS - ABWESENHEIT GLEICHARTIGER INLÄNDISCHER WAREN ODER ANDERER SCHUTZFÄHIGER PRODUKTIONEN - ZULÄSSIGKEIT

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2208 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.04.1968 - 28/67

    Molkerei Zentrale Westfalen-Lippe / Hauptzollamt Paderborn

    Auszug aus EuGH, 04.04.1968 - 27/67
    Wenn man schon die Meinung vertrete, daß die beiden ersten Absätze von Artikel 95 das gleiche rechtliche Schicksal teilen müßten, so läge es weitaus näher, die unmittelbare Anwendbarkeit auch des Absatzes 1 abzulehnen; zu diesem Punkt verweist die Bundesregierung auf die Bedenken, die der Bundesfinanzhof in der - durch Urteil des Gerichtshofes vom 3. April 1968 entschiedenen - Rechtssache 28/67 gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes geäußert hat.

    des Generalanwalts Herrn Joseph Gand (siehe Rechtssache 28/67/Seite 237 ff.) 349.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. -

    Bei Zugrundelegung der in den Urteilen vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333), vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181), vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), vom 27. Februar 1980 (a. a. O.) und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601) entwikkelten Kriterien handele es sich bei Wein aus Weintrauben und Obstwein um gleichartige Waren.

    c) In der zweiten Frage gehe es konkret um das Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Getränken im Sinne von Artikel 95 Absatz 2. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333) festgestellt, daß Artikel 95 Absatz 2 dessen Absatz 1 ergänze, indem er alle inländischen Abgaben verbiete, die eine eingeführte Ware höher als eine mit ihr im Wettbewerb stehende inländische Ware belasteten oder bestimmte Tätigkeiten sogar solcher Art schützten, wie sie zur Herstellung der eingeführten Ware nicht gedient hätten.

    Das Kriterium der Gleichartigkeit Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.

    a) Nachdem der Gerichtshof ursprünglich der zollrechtlichen Einordnung (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333, insbesondere zweite Erwägung auf S. 347) entscheidende Bedeutung zuerkannt hatte, rückte er nach einer anfänglichen Abschwächung dieses Kriteriums in den Alkoholurteilen von 1980 schließlich nahezu ganz davon ab.

    In der dritten Erwägung in den Entscheidungsgründen des Urteils in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, S. 347) hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein mittelbarer Schutz vorliegt, wenn eine inländische Abgabe ein eingeführtes Erzeugnis höher belastet als ein inländisches, das mit ihm im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten im Wettbewerb steht, ohne daß jedoch der Tatbestand der Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 erfüllt ist.

    In der Rechtssache 27/67 (Fink- Frucht, Slg. 1968, 333, 348) wird das Ziel dahin gehend definiert, daß ein normaler Wettbewerb gewährleistet und alle steuerlichen Hindernisse beseitigt werden sollen, die den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen können.

    Anders als die Formulierung in der Rechtssache 27/67 vielleicht nahelegt, können aufgrund von Artikel 95 in der Tat nicht alle steuerlichen Handelshindernisse beseitigt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 168/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

    Eine solche Substituierbarkeit sieht der Gerichtshof dann als gegeben an, wenn das Inlandsprodukt mit der eingeführten Ware "im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten in Wettbewerb steht, ohne daß jedoch der Tatbestand der Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 erfüllt ist" (vgl. Urteil in der Rechtssache 27/67, Fink-Frucht gegen Hauptzollamt München-Landsberger Straße, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 333).

    Im Unterschied zum Verbot des Absatzes 1, der schon dann eingreift, wenn eine Ungleichbehandlung vorliegt, verlangt Absatz 2, daß zusätzlich von der Ungleichbehandlung eine protektionistiselle Wirkung ausgehen muß (vgl. Rechtssache 27/67 -- Fink-Frucht).

    Gleichartigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, "wenn Waren normalerweise steuerrechtlich, zollrechtlich oder statistisch - je nach Lage des Falles - unter die gleiche Bezeichnung einzuordnen sind" (vgl. Rechtssache 27/67 - Fink- Frucht).

    Daß diese Aufzählung auch nicht abschließend ist, ergibt sich bereits aus der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht), in der es heißt, daß "normalerweise" und "- nach Lage des Falles -" auf die genannten Kriterien abzustellen ist.

    F?±iden Fall, daß sich der Gerichtshof meinen Argumenten nicht anschließen sollte, sei lediglich noch angemerkt, daß, selbst wenn man die Gleichartigkeit der fraglichen Erzeugnisse verneint, diese zumindest "im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten in Wettbewerb [stehen]" (Rechtssache 27/67 - Fink-Frucht) und damit Substitutionsgüter im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 sind.

  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

    Zu Artikel 95 bemerkt die Kommission, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu einigen Einfuhrabgaben bei fehlender Erzeugung im Einfuhrland (Rechtssachen 27/67 und 31/67) betreffe nicht unmittelbar die Artikel 9 und 12 und das darin ausgesprochene Verbot, Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben.
  • BFH, 15.01.1969 - VII R 13/67

    Nichtigkeit der nationalen Vorschrift über den Ausgleichsteuersatz bei deren

    7/67, 13/67, 20/67, 25/67, 27/67, 31/67 und 34/67 vom 4. April 1968 (RsprGH XIV, 267 bis 375) auch zur Entscheidung der neu aufgeworfenen Fragen ausreicht.

    So wird die Ausgleichsteuer als immanenter Teil der Umsatzsteuer nach den Ausführungen des Generalanwalts Gand in der Rs. 31/67 (RsprGH XIV, 248) anders als das Gebiet der Zölle nur in sehr begrenztem Maße vom EWGV berührt, ja sogar überhaupt nicht, wenn Ausgleichsteuer auf EWG-Waren erhoben wird, obwohl keine gleichartigen inländischen Waren und sonstigen inländischen Produktionen vorhanden sind, die hierdurch geschützt werden könnten (EGH-Rs. 27/67, RSprGH XIV, 333 [349]).

    Dadurch sollten alle Arten von Waren, und zwar auch solche, denen im Inland keine gleichartigen oder vergleichbaren Waren gegenüberstehen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in eine vergleichbare steuerliche Lage gebracht werden (siehe auch EGH in der Rs. 27/67, a.a.O.).

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auf mehrere Aspekte dieser Bestimmung ist der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333) eingegangen, wonach Artikel 95 Absatz 2 schon dann anwendbar ist, wenn das eingeführte Erzeugnis mit der geschützten inländischen Produktion bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen im Wettbewerb steht, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit nach Artikel 95 Absatz 1 nicht voll gegeben ist.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, daß eine bei der Einfuhr auferlegte geldliche Belastung nur dann als inländische Abgabe anzusehen ist, wenn sie dazu bestimmt ist, im Inland alle Arten von Waren ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in eine vergleichbare steuerliche Lage zu bringen (Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 334).
  • BFH, 05.08.2002 - VII R 105/99

    Europarecht - Gemeinschaftsrecht - Vereinbarkeit - Deutsche Bierbesteuerung -

    b) Das das Diskriminierungsverbot des Art. 95 Abs. 1 EGV notwendig ergänzende Verbot von Schutzmaßnahmen des Art. 95 Abs. 2 EGV (EuGH-Urteil vom 4. April 1968 Rs. 27/67 --Fink-Frucht--, EuGHE 1968, 333, 346) soll verhindern, dass eine inländische Abgabe ein Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat höher belastet als ein nicht gleichartiges inländisches Erzeugnis, das mit jenem im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten im Wettbewerb steht (EuGH in EuGHE 1968, 333, 347; s. auch BFH-Beschluss vom 15. Februar 1995 VII B 100/94, BFH/NV 1995, 829).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1982 - 170/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

    Diese Feststellung bestätigt die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach bei der Bestimmung der Gleichartigkeit beziehungsweise der Substituierbarkeit darauf abzustellen ist, ob die betreffenden Erzeugnisse "in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen" (vgl. Rechtssachen 45/75, Rewe '), und wonach Artikel 95 Absatz 2 schon dann anwendbar ist, wenn ein eingeführtes Erzeugnis mit der geschützten inländischen Produktion bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen im Wettbewerb steht (vgl. Rechtssache 27/67, Fink-Frucht2.

    - Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67 - Firma Fink-Frucht GmbH/Hauptzollamt MUnchcn- Landsbcrgcr Straße -, Slg. 1968, 333.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 170/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

    Eine solche Austauschbarkeit liegt nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 27/67 (Firma Fink-Frucht GmbH gegen Hauptzollamt München- Landsberger Straße, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 333) dann vor, wenn das Inlandsprodukt mit der eingeführten Ware "im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten in Wettbewerb steht, ohne daß jedoch der Tatbestand der Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 erfüllt ist".

    Dem entspricht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn er in dem bereits genannten Urteil in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht) feststellt, daß nicht jede Höherbelastung eingeführter Waren auch schon einen Verstoß gegen Absatz 2 bedeute und deshalb der nationale Richter zu prüfen habe, unterhalb welcher Höhe die Abgabe keine Schutzwirkung mehr entfalte.

  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

    Auf mehrere Aspekte dieser Bestimmung ist der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333) eingegangen, wonach Artikel 95 Absatz 2 schon dann anwendbar ist' wenn das eingeführte Erzeugnis mit der geschützten inländischen Produktion bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen im Wettbewerb steht, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit nach Artikel 95 Absatz 1 nicht voll gegeben ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.1968 - 28/67

    Firma Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe GmbH gegen Hauptzollamt Paderborn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Chiquita Italia SpA.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-68/96

    Grundig Italiana SpA gegen Ministero delle Finanze. - Nationale Abgabe auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1980 - 90/79

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • EuGH, 14.04.1970 - 24/69

    Nebe / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1987 - 356/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1983 - 158/82

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1990 - 47/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - Artikel

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz gegen C.A. Kupferberg & Cie KG a.A.. - Wirkungen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 169/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1985 - 112/84

    Michel Humblot gegen Directeur des services fiscaux.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1981 - 244/80

    Pasquale Foglia gegen Mariella Novello. - Besteuerung von Likörweinen.

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